Erlaubnis

von einer Behörde ausgestellte Erklärung, mit der ein bestimmtes Verhalten zugelassen oder ein Antrag genehmigt wird From Wikipedia, the free encyclopedia

Die Erlaubnis, auch Genehmigung, Bewilligung oder Konzession (von lateinisch concedere ‚zugestehen‘, ‚erlauben‘), ist eine von einer Behörde ausgestellte Erklärung, mit der ein bestimmtes Verhalten zugelassen oder ein Antrag genehmigt wird.

Ausnahmegenehmigung für Reportagen

Befreiungs- und Erlaubnisvorbehalt

Zu unterscheiden ist, ob die Erlaubnis aus einer „repressiven Verbotsnorm mit Befreiungsvorbehalt“ resultiert, eine rechtliche Regel, bei der eine Handlung grundsätzlich unerwünscht und verboten ist, aber bestimmte Ausnahmen zulässt (Dispens, Ausnahmegenehmigung, Ausnahmebewilligung, Gestattung) oder ob die Erlaubnis aus einer „präventiven Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt“ erteilt wird, einem grundsätzlichen Verbot, bei dem eine Erlaubnis von einer ausdrücklichen Genehmigung, einem Gesetz oder einer Einwilligung abhängt (Erlaubnis im engeren Sinn, Kontrollerlaubnis).[1][2] Letztere bewirkt, dass die von einer Erlaubnis abhängende Tätigkeit im Außenverhältnis einer präventiven Kontrolle durch Behörden unterworfen werden soll. So will die Behörde bei einem Bauantrag prüfen, ob ein Bauvorhaben dem geltenden Baurecht entspricht, bevor sie eine Baugenehmigung gemäß § 30 BauGB erteilt. Die Ausnahmegenehmigung im ersteren Fall soll Härten gesetzlicher Regelungen, welche für den konkreten Fall nicht mit bedacht waren, ausgleichen. So kann von den generellen Halte- und Parkverboten des § 12 Abs. 4 StVO gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 3 StVO von den Straßenverkehrsbehörden eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Rechtsverkehr

Bedeutung der behördlichen Erlaubnis

Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Grundsatz der Privatautonomie bewirken, dass natürliche wie juristische Personen am Rechtsverkehr so teilnehmen, dass ihre Tätigkeiten vom Grundsatz her nicht durch die staatliche Eingriffsverwaltung behindert werden. Ab einer bestimmten Stufe der Gefährlichkeitsprognose rückt der Gesetzgeber jedoch vom Prinzip der Erlaubnisfreiheit ab und unterwirft gewisse wirtschaftliche Betätigungen einer präventiven staatlichen Kontrolle. Die Ausübung einer Vielzahl von Berufen sowie das Angebot verschiedener Dienstleistungen durch Privatpersonen bedürfen dann der Erlaubnis der zuständigen Behörde.[3] So sind Beförderungsgeschäfte (§ 2 Abs. 1 PBefG), der Betrieb von Gastwirtschaften (§ 2 Abs. 1 GastG) oder Handel und Gewerbe (§ 55 Abs. 2 GewO) behördlich zu genehmigen.

Die Erlaubnis entspricht der zivilrechtlichen Zustimmung. Im Verwaltungsrecht wird darüber hinaus nicht nur der Begriff Erlaubnis erwähnt, sondern auch synonym von Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) gesprochen, wie in § 15 Abs. 2 GewO. Im Heilberufswesen sind teils Approbationen notwendig (etwa für Ärzte gemäß § 12 Abs. 1 BÄO). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde (§ 12 Abs. 1 BRAO). Fehlt es an einer dieser Erlaubnisarten, können geplante Unternehmensgründungen oder der Weiterbetrieb von Geschäften verhindert oder untersagt werden.

Als weitere verhaltensbezogene Regelungsinhalte gibt es neben der Erlaubnis („Du darfst!“) noch das Gebot („Du musst!“), das Verbot („Du darfst nicht!“) und – strittig – die Freistellung („Du musst nicht!“).[4]

Verfahrensfragen

Im Verwaltungsrecht wird die Erlaubnis auf Antrag erteilt, so etwa bei erlaubnispflichtigem Gewerbe gemäß §§ 30 ff. GewO. Mit dem Antrag beginnt das Verwaltungsverfahren (§ 22 VwVfG). Der Antragsteller nimmt dabei die Stellung eines am Verfahren Beteiligten ein (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Beendet wird das Verfahren mit der Erteilung oder Versagung der Erlaubnis in Form eines Verwaltungsakts. Verwaltungsakte sind auf behördlicher Ebene widerspruchsfähig, auf gerichtlicher Ebene sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen statthaft.

Erfüllt ein Antragsteller die rechtlichen Voraussetzungen, erlangt er einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Ihm wird dann eine Erlaubnis erteilt – Terminologie z. B. Erlaubnis (§ 3 Abs. 1 GüKG, § 55 Abs. 2 GewO), eine Genehmigung (§ 2 Abs. 1 PBefG, § 4 Abs. 1 BImSchG), eine Konzession (§ 30 Abs. 1 GewO) oder eine Zulassung etwa von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (§ 16 Abs. 1 StVZO, Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 1 StVZO). Die Verleihung ist ein subjektives öffentliches Recht, das nach den gleichen privatrechtlichen Regeln zu beurteilen ist wie das Eigentum. So wird dem Muter das Bergwerkseigentum verliehen, wodurch er das Recht erhält, sich die Mineralien und Bodenschätze im verliehenen Grubenfeld anzueignen (§ 8 BBergG). Besonders umfangreich sind die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Gründung von Kreditinstituten (Banklizenz) gemäß § 32 KWG und Versicherungsunternehmen, die zur Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde (§ 8 VAG) bedürfen.

Eine Erlaubnis darf nur dann mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen versehen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.[1] So kann im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung die Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 AÜG unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass keine Tatsachen eintreten, die nach § 3 AÜG die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen. Der Widerruf einer rechtmäßig erteilten Erlaubnis ist nach den Grundsätzen über den begünstigenden Verwaltungsakt zu regeln (§ 49 VwVfG). Ein Widerrufsvorbehalt wäre nur statthaft, wenn das angewendete Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Durch den Widerruf einer Erlaubnis mit Widerrufsvorbehalt wird das zunächst Erlaubte wieder zu etwas kraft Gesetzes Verbotenem;[5] der Widerrufsvorbehalt ist eine auflösende Bedingung.

Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht vorliegen. Häufig kommt es zur Versagung der Erlaubnis, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (etwa § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG, § 11 BBergG).

International

In der Schweiz wird das Wort „Bewilligung“ bevorzugt, so gibt es beim Gastgewerbe die Betriebsbewilligung, im Bauwesen die Baubewilligung oder im Ausländerrecht die Aufenthaltsbewilligung. Auch Österreich bevorzugt die Bewilligung. Die Erlaubnis im angelsächsischen Bereich (englisch permission) ist ebenfalls ein staatlicher Hoheitsakt.

Siehe auch

Literatur

  • Peter M. Huber: Öffentliches Wirtschaftsrecht. In: Besonderes Verwaltungsrecht: Mit Onlinezugang zur Jura-Kartei-Datenbank., hrsg. von Friedrich Schoch, Berlin, Boston, De Gruyter, 2013. S. 309–432.
  • Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht. 11. Auflage, München 1997.

Einzelnachweise

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