Ausschuss für Gefahrstoffe
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Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ist ein gemäß § 20 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) einzusetzendes ehrenamtlich tätiges bundesdeutsches Gremium. Die Geschäftsführung liegt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Zu seinen Aufgaben gehört u. a. die Erarbeitung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).
Historie
Als beratendes Gremium für das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) wurde der Ausschuss ursprünglich durch § 28 der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung) implementiert und am 18. Januar 1972 als Ausschuss für gefährliche Arbeitsstoffe gegründet.[1][2][3] Er sollte alle Interessengruppen repräsentieren und bestand daher in der ursprünglichen Form aus „drei Vertretern von Betrieben, die gefährliche Arbeitsstoffe in Verkehr bringen, drei Vertretern von Betrieben, die mit gefährlichen Arbeitsstoffen umgehen, einem Vertreter des deutschen Normenausschusses, einem Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, einem Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen Industrie, zwei Vertretern der Gewerkschaften, zwei Vertretern der Wissenschaft, vier Vertretern der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder, davon mindestens zwei Gewerbeärzte und drei Vertretern der Gesetzlichen Unfallversicherung.“[2]
Mit Inkrafttreten der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) und Außerkrafttreten der Arbeitsstoffverordnung im Jahr 1986 wurde der Ausschuss für gefährliche Arbeitsstoffe durch den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ersetzt.[4] In der ursprünglichen Form bestand der AGS gemäß § 44 der GefStoffV aus insgesamt 38 Mitgliedern, u. a. acht Vertreter der Gewerkschaften und Verbrauchern, neun Vertreter von Arbeitgebern, Industrie, Herstellern, Inverkehrbringer und Verwendern, 12 Vertreter von Behörden, Ämtern und Bundesanstalten.[5]
Zusammensetzung
Der aktuelle AGS hat 20 Mitglieder[6], je vier Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Länderbehörden sowie vier Sachverständigen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied benannt.[7] Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Gefahrstoffe ist ehrenamtlich.[8] Der derzeitige Vorsitzende des AGS ist Stefan Engel (BASF).[8] Der Ausschuss tagt zweimal pro Jahr. Die Sitzungen werden durch drei Unterausschüsse (UA I, II und III) und diesen zuarbeitenden Arbeitskreisen vorbereitet:[8]
- Unterausschuss I „Gefahrstoffmanagement“
- Unterausschuss II „Schutzmaßnahmen“
- Unterausschuss III „Gefahrstoffbewertung“
Aufgaben
Der AGS berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bei Fragen zum Arbeitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen (§ 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GefStoffV)
Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört nach § 20 Abs. 3 S. 1 GefStoffV außerdem:[9]
- den Stand der Wissenschaft, Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung zu ermitteln und entsprechende Empfehlungen auszusprechen, (Nr. 1)
- zu ermitteln, wie die in der GefStoffV gestellten Anforderungen erfüllt werden können und dazu die dem jeweiligen Stand von Technik und Medizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten, (Nr. 2)
- Grenzwerte (z. B. Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW), biologische Grenzwerte (BGW)) und Konzentrationen nach § 2 Absatz 8 bis 9 GefStoffV sowie entsprechende Ermittlungs- und Messverfahren vorzuschlagen und regelmäßig zu überprüfen, wobei
- – a) bei der Festlegung dieser Grenzwerte und Konzentrationen sicherzustellen ist, dass der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewahrt ist,
- – b) für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert oder ein biologischer Grenzwert in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegt worden ist, unter Berücksichtigung dieses Grenzwerts ein nationaler Grenzwert vorzuschlagen ist; dabei sind die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinien 98/24/EG, 2004/37/EG und 2009/148/EG zu berücksichtigen. (Nr. 4)
Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Gefahrstoffe wird mit dem BMAS abgestimmt, wobei die Letztentscheidungsbefugnis beim BMAS liegt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim BMAS zusammen. (§ 20 Abs. 3 S. 2 GefStoffV)
Letztlich entscheidet aber das BMAS gemäß § 20 Abs. 4 GefStoffV, ob und wie es
- 1. die vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten Regeln und Erkenntnisse nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GefStoffV sowie die Grenzwerte und Konzentrationen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben, und
- 2. die Empfehlungen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GefStoffV sowie die Beratungsergebnisse nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 GefStoffV in geeigneter Weise veröffentlichen wird.
Weblinks
- Ausschuss für Gefahrstoffe, , Informationen auf den Seiten der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)
- Gefahrstoffverordnung, Informationen auf den Seiten der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Informationen auf den Seiten der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)
- Text der deutschen Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)