Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 in Deutschland
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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein Gesetz, das die Barrierefreiheit von digitalen Angeboten und digitalen Produkten in Deutschland regelt. Es dient zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze.[1] Es wurde am 16. Juli 2021 erlassen und ist zum 28. Juni 2025 in Kraft getreten.[2]
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze |
| Kurztitel: | Barrierefreiheitsstärkungsgesetz |
| Abkürzung: | BFSG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Behindertenrecht |
| Fundstellennachweis: | 860-9-4 |
| Erlassen am: | 16. Juli 2021 (BGBl. 2021 I S. 2970) |
| Inkrafttreten am: | 28. Juni 2025 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 32 G vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
14. Mai 2024 |
| GESTA: | J020 |
| Weblink: | Gesetzestext |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Inhalt
Während die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit im Bereich digitaler Angebote (wie beispielsweise Websites) in Deutschland von der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) geregelt werden, erweitert das BFSG die Pflicht, diese Richtlinien zu befolgen, auf weitere digitale Angebote und Produkte als jene, die zuvor vom Behindertengleichstellungsgesetz abgedeckt wurden. Die Regelungen gelten damit auch für die Privatwirtschaft und nicht nur für öffentliche Stellen.[3] Dies ist eine wichtige Neuerung im Vergleich zum Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das nicht auf die Privatwirtschaft ausgeweitet wurde, was laut dem UN-Menschenrechtsausschuss gegen die UN-Behindertenrechtskonvention verstieß.[4]
Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 2 des Gesetzes stellt die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)[5] konkrete Anforderungen an die Barrierefreiheit bestimmter Produkte. So müssen beispielsweise E-Book-Reader eine Sprachausgabe unterstützen (§ 8 BFSGV). Geldautomaten müssen bis zum Ende ihrer Lebensdauer und spätestens bis 2040 barrierefrei werden, was Eigenschaften wie größere und kontrastreichere Displays, tastbare Markierungen oder rollstuhlgerechte Bedienhöhen voraussetzt (§ 7 BFSGV).[6]
Das Gesetz betrifft bestimmte Produkte, Dienstleistungen und Inhalte, die im Text aufgelistet werden (§1 BFSG). Die Anforderung der Barrierefreiheit gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, wohl aber für solche, die Produkte in Umlauf bringen.[7] Wo dies zutrifft, können sich Wirtschaftsakteure außerdem auf die in §§ 16 und 17 definierten Ausnahmetatbestände berufen.[7]
Zur Kontrolle der Umsetzung wurde im September 2025 die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF AöR, in Magdeburg eingerichtet.[8][7] Wo Barrierefreiheit nicht hergestellt wird, kann die Behörde beispielsweise die Bereitstellung von Produkten stoppen, Dienstleistungen vorübergehend einstellen oder Bußgelder verhängen.[9]
Verbraucher und anerkannte Verbände und Einrichtungen nach § 32 BFSG können bei Streitigkeiten über die Barrierefreiheit ein Schlichtungsverfahren bei einer Schlichtungsstelle nach § 16 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) durchführen lassen. Sie können die Umsetzung des Gesetzes auch bei den Marktüberwachungsbehörden der Länder einfordern. Sollte eine Behörde keine Maßnahmen einleiten, ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die betreffende Behörde möglich.[9]
Relevanz
In der Bundesrepublik Deutschland leben insgesamt etwa 13 Millionen Menschen mit Beeinträchtigungen. Davon haben etwa 8 Millionen eine schwere Behinderung – also fast jeder zehnte. Wo es keine Barrierefreiheit gibt, werden diese Personen an einer gleichberechtigten und unabhängigen Lebensführung gehindert.[10][11]
Literatur
Siehe auch
Weblinks
- Literatur von und über Barrierefreiheitsstärkungsgesetz im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Text des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
- Materialien zum Gesetzgebungsverfahren beim Bundesarbeitsministerium
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
- §1 BFSG
- §§ 16 BFSG