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Betriebsfahrrad

Fahrrad für Betriebsgelände bzw. Werksgelände From Wikipedia, the free encyclopedia

Ein Betriebsfahrrad ist ein speziell ausgestattetes Fahrrad für Betriebsgelände bzw. Werksgelände, Fabrikhallen, Industrieparks und Fabrikanlagen. Besondere Merkmale sind z. B. spezielle Transportmöglichkeiten, ähnlich wie bei Lastenfahrrädern, oder Vollgummibereifung in Umgebungen mit scharfen Gegenständen auf dem Boden, z. B. Metallspäne oder Glassplitter.

Betriebsfahrrad zur Personenbeförderung im Kölner Zoo

Neben den Begriffen „Betriebsfahrrad“ und „Werksfahrrad“ finden sich auch die Begriffe „Firmenfahrrad“, „Dienstfahrrad“ oder „Gewerberad“. Die Abgrenzungen sind unscharf:[1]

  • „Betriebsfahrrad“, „Werksfahrrad“ und „Industriefahrrad“ bezieht sich hauptsächlich auf den Einsatz auf dem Firmengelände zu Transport- oder Personen-Fortbewegungszwecken.[2][3]
  • Die Bezeichnungen „Dienstfahrrad“ und „Firmenfahrrad“ sind hingegen eher an den Dienstwagen bzw. Firmenwagen angelehnt, d. h. ein herkömmliches Fahrrad, das zur dienstlichen und ggf. auch privaten Nutzung bereitgestellt wird, z. B. mittels Jobrad-Angebot.[4]
Gewerbefahrrad zu Werbezwecken
  • „Gewerberäder“ werden eher außerhalb des Firmengeländes eingesetzt, z. B. für Handwerks- und Reparaturdienste, Straßenverkauf und mobiles Marketing, Gastronomie und Catering.[5][6]

Einige Einsatzgebiete haben eine eigene Gattung begründet, z. B. das Postfahrrad für Postzustellungen oder das Bäckerrad für die Auslieferung von Backwaren.

Arbeitssicherheit

Für den Einsatz von Betriebsfahrrädern, sofern sie als Arbeitsmittel nach § 2 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eingesetzt werden und für die dienstliche Nutzung zur Verfügung gestellt werden, ist eine Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu erstellen. Außerdem sind eine Betriebsanweisung und eine Unterweisung verpflichtend.

Betriebsfahrräder gehören zum Fuhrpark eines Betriebes. Für Fahrten außerhalb des Betriebes muss die Straßenverkehrssicherheit gewährleistet sein (§ 63a ff. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)). Die Fahrräder sind einer regelmäßigen technischen Prüfung zu unterziehen.[7]

Siehe auch

Einzelnachweise

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