Bewegungsprofil

Durch Datenaufbereitung werden gezielt Angaben zu bestimmten Personen erhalten From Wikipedia, the free encyclopedia

Bewegungsprofil bezeichnet das Ergebnis einer Erhebung und Speicherung von Daten, die sich aus der permanenten Echtzeitbeobachtung des Aufenthaltsorts einer Person ergeben.

Daten zu Aufenthaltsorten und Ortswechseln

Um Aufenthaltsorte und Ortswechsel einer Person zu ermitteln, kommen z. B. in Betracht:

Speziell durch die Verknüpfung von Daten aus mehreren Quellen ergibt sich die Möglichkeit, die Bewegungen einer Person nahezu lückenlos zu verfolgen.

Rechtmäßigkeit

Weil es sich bei Bewegungsprofilen um personenbezogene Daten handelt, ist ihre Verarbeitung nur unter den Voraussetzungen der Datenschutz-Grundverordnung zulässig (Art. 6 DSGVO), beispielsweise bei Einwilligung. Profiling ist grundsätzlich verboten (Art. 22Abs. 1 DSGVO).[3]

Die Europäische Union hat die Nutzung von Daten vernetzter Produkte (Produkte, die im Internet der Dinge miteinander verbunden sind) im EU-Data Act geregelt.

Eine staatliche „Rundumüberwachung“, mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil erstellt werden könnte, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig.[4]

§ 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB erlaubt der Zentralen Überwachungsstelle der Länder seit einer Änderung des Strafgesetzbuchs zum 1. Januar 2011, eine verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht anzuweisen, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel (elektronische Fußfessel) ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.[5][6] Die Zweckbindung in § 463a Abs. 4 StPO soll gewährleisten, dass lediglich der Aufenthaltsort des Weisungsbetroffenen anlassbezogen festgestellt werden kann.[7] Hierin liegt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zwar ein tiefgreifender Grundrechtseingriff insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Gleichwohl sei dieser Grundrechtseingriff aufgrund des Gewichts der geschützten Belange aber zumutbar und stehe nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der Rechtsgüter, deren Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung bezwecke.[8][9]

Gem. § 56 BKAG ist das Bundeskriminalamt zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung sog. Gefährder befugt, um sie von der Begehung von Strafttten abzuhalten.

Nach Art. 34 Abs. 3 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) und anderen Landespolizeigesetzen[10] dürfen die mittels elektronischer Aufenthaltsüberwachung erhobenen Daten auf Anordnung durch den Richter zu einem Bewegungsbild verbunden werden.[11][12]

Zur Überwachung von Ausgangsbeschränkungen und Mobilitätsströmen während der COVID-19-Pandemie sollten anonymisierte Funkzellendaten der Deutschen Telekom ausgewertet werden.[13] Die COVID-19-App sollte Kontaktpersonen eines infizierten Nutzers anonym informieren. Gem. § 28a Abs. 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes dürfen im Rahmen der Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthaltes von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern erhoben und verarbeitet werden.

Siehe auch

Literatur

  • Frieder Dünkel, Christoph Thiele, Judith Trieg (Hrsg.): Elektronische Überwachung von Straffälligen im europäischen Vergleich - Bestandsaufnahme und Perspektiven. Forum Verlag Godesberg, Mönchengladbach 2017, ISBN 978-3-942865-78-4 (Volltext).
  • Technische und informationstechnische Aspekte zum Tracking bzw. Tracing von Kontaktpersonen im Rahmen der Epidemie-Eindämmung. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 20. April 2020, PDF.

Einzelnachweise

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