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Condictio indebiti

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Die condictio indebiti (übersetzt etwa: „Zurückforderung des Nichtgeschuldeten“[1]) bezeichnet die Kondiktion, also die Rückforderung einer erbrachten Leistung, aufgrund einer tatsächlich bestehenden Nichtschuld.[2]

Im römischen Recht war die condictio ein Rechtsanspruch der klageweise geltend gemacht werden konnte (actio). Heute entspricht die condictio indebiti zivilrechtlichen Ansprüchen aus Bereicherungsrecht. Über das Bereicherungsrecht werden Geld oder Dinge zurückverlangt, die ohne Rechtsgrund hingegeben worden sind, eine Leistungspflicht nicht bestand, oder gegenüber dem Falschen erbracht wurde. Entsprechende Vorschriften existieren in verschiedenen kontinentaleuropäischen Zivilgesetzbüchern, wenngleich sie durchaus unterschiedlich formuliert und ausgestaltet sind. In Deutschland besteht die Regelung des § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB, in Österreich die des § 1431 ABGB und in der Schweiz Art. 62 Absatz 2 sowie Art. 63 OR.

Die Beteiligten, zumindest aber der Leistende, gingen davon aus, dass ein erfüllungsfähiger Vertrag vorläge. Die Ursache für die Fehlannahme kann aus verschiedenen Rechtsgründen resultieren. So kann es sein, dass der Vertrag nicht wirksam begründet wurde, etwa weil den Erklärungen ein Dissens zugrunde liegt, oder eine Partei im Wege des Wuchers ausgenutzt werden sollte. Weitere Unwirksamkeitsgründe sind fehlende Geschäftsfähigkeit einer der Parteien oder der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Eine ursprünglich wirksam getroffenen Abrede kann aber auch unwirksam geworden sein, nämlich wenn der Vertrag rückwirkend angefochten wurde. Auch denkbar ist die Konstellation, dass mehr geleistet wurde, als der Vertrag vorsah, weil der Leistende sich über den Umfang seiner Pflicht irrte. Beim Mehr des geleisteten Umfangs handelt es sich um etwas Nichtgeschuldetes.

Hinsichtlich der Anfechtung griff im römischen Recht die condictio ob causam finitam. Der Tatbestand der condictio indebiti erfasste schon seinerzeit auch irrtumsbedingte Leistungen (indebitum solutum).[3]

Eine condictio indebiti kann in Forderungsabrechnungen von Kreditinstituten begegnen, wenn beispielsweise falsche Zinssätze angesetzt werden. Die aus der Zahlung der Forderung (durch die zu viel berechneten Zinsen) resultierende Bereicherung führt regelmäßig zu einem Erstattungszwang der Kreditinstitute gegenüber dem Schuldner. Da die Bereicherung sittenwidrig erfolgte, ist auch regelmäßig die Verjährung ausgesetzt.

Weil die condictio indebiti voraussetzt, dass bereits etwas geleistet wurde, was nun zurückgefordert werden soll, ist „die Leistung“ eine der zentralen Voraussetzungen dieses Anspruchs. Man rechnet die condictio indebiti daher der Gruppe der Leistungskondiktionen zu.

Literatur

Einzelnachweise

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