Constitutio Omnem
Anordnung des spätantiken Kaisers Justinian I. vom 16. Dezember 533.
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Die Constitutio Omnem war eine Anordnung des spätantiken Kaisers Justinian I. vom 16. Dezember 533. Die Kaiserkonstitution legte einen standardisierten Studienplan über fünf Jahre für das qualifizierte Rechtsstudium in den Rechtsschulen von Beirut und Konstantinopel fest, was sich auch auf Details des Studienablaufs auswirkte.
Studienplan
Der Studienplan folgte einer vereinheitlichten, systematischen Ordnung: Im ersten Jahrgang wurden das Anfängerlehrbuch der justinianischen Institutionen, diese beruhend auf den gaianischen Institutionen, und ein Teil der Digesten gelehrt. In den beiden folgenden Jahrgängen wurden zwei bedeutende Abschnitte der Digesten eingehend beleuchtet (libri 5–11, libri 12–19, libri 20–23, 26, 28, 30). Im Mittelpunkt des Lehrauftrags standen für die Jahrgänge zwei und drei die im römischen Recht kardinalen Themen Mitgift (dos), Vormundschaft (tutela), Testament (testamentum) und Vermächtnis (legatum). Im vierten und fünften Jahrgang absolvierte der Student zwei abschließende Parts der Digesten (libri 24, 25, 29, 31–36) und wandte sich zuletzt dem Codex Iustinianus zu.[1]
Ungewiss ist in der Forschung, ob die eigenen Gesetze Justinians, die Novellae (vgl. auch Authenticum), ein sechstes Studienjahr erforderlich machten oder ob sie im Rahmen der Vorgabe der Constitutio mit abgehandelt wurden.[1]
Der justinianische Studienplan löste einen Unterrichtsplan ab, der für das Grundstudium die gaianischen Institutionen noch unmittelbar heranzog. Das Fortgeschrittenenstudium wurde mit responsa gestaltet. Dazu wurden acht der neunzehn Bücher Papinians (Responsorum libri XIX), sowie achtzehn der dreiundzwanzig Bücher Paulus’ (Responsorum libri XXIII) herangezogen, das Studium mit einer Reihe von wirksamen Kaiserkonstitutionen abgeschlossen wurde.[2]
Studienablauf
- Zur Methodik des Studienablaufs
Das Studium einleitend, sollte den Studenten ein sprachliches Verständnis für den Rechtsstoff vermittelt werden. Zu diesem Zweck wurden Unterrichtstexte der zu bewältigenden Normenmasse bereitgestellt, die als Index (δείχτης) summiert wurden. Die Unterrichtstexte waren Übersetzungen aus dem Lateinischen ins Griechische. Vorangestellte Erläuterungen halfen dabei, die Texte zu erschließen.
Im Folgekurs stand dann der vom Rechtslehrer (antecessor) vorbereitete juristische Sachkommentar im Vordergrund. Ausgerichtet war der an den Originaltexten der Gesetze. Die Studenten sollten nun dafür sensibilisiert werden, Ähnlichkeiten der Regelungen sachlich gegeneinander abgrenzen zu lernen, andererseits deren Gemeinsamkeiten erkennen zu können. Ein Rechtslehrer entwarf das gesamte Programm, denn er begleitete den Studenten stets durch das gesamte Studium. Damit konnten alle Studieninhalte gemeinsam bearbeitet werden und literarische Niederschriften entstanden umfangreich aus einem Guss.
- Zu den Antezessoren
Den Maßstab für den Lehrunterricht zu den Institutionen bildet die geschlossen überlieferte Theophilinische Institutionenparaphrase.[3] Wenngleich Auskunft über das Studienprogramm der Institutionen über vereinzelte Fragmente weiterer Rechtslehrer erhältlich ist, bleibt festzuhalten, dass regelhaft auf dem Apparat der Paraphrasen des Theophilios aufgebaut wurde. Dessen Bedeutung stieg so stark, dass sogar das lateinische Original verdrängt wurde.
Schwieriger gestaltet sich der Einblick in die Studienliteratur zu den Digesten.[4] Die Lehrliteratur hierzu ist ausschließlich fragmentarisch erhalten, respektive durch Scholien zu den Basiliken. Hinter diesen Fragmenten verbergen sich mehrere namhafte Antezessoren als Autoren.[1] Was aus den Fragmenten herausgelesen werden kann, vermittelt in der Zusammenschau einen brauchbaren, teils sogar ausführlichen Überblick.[5] Prominent hervorgetan hatte sich hier Stephanos mit seinem Index.
Zum Codex wiederum habe der Antezessor Thalelaios herausragend gelehrt. Bei ihm sei die Entstehungsgeschichte der juristischen Paraphrase gut nachvollziehbar. Entstanden sei die Methode aus der Verschmelzung der „Indexvorlesung“ mit der (im Studiengang darauffolgenden) „Paragraphaivorlesung“, welche der Besprechung der Normen (das ῥητόν) in inhaltlicher Hinsicht galt.[6] Er übertrug vom Lateinischen ins Griechische Wort für Wort.
Justinians Novellae waren von vornherein vornehmlich in Griechisch und nur teilweise in Latein verfasst. Aus diesem Grund ist griechische Studienliteratur nur marginal und in Resten vorhanden, denn für die griechischen Novellen bestanden kaum oder keine Sprachschwierigkeiten, lediglich für die, die vom Muttersprachler Justinian in Latein verfasst wurden. Da aber Unterrichtsmaterial für die Novellen in lateinischer Sprache ausgemacht werden kann, muss davon ausgegangen werden, dass für italienische Studenten griechische Novellen übersetzt wurden. Dem niederländischen Rechtshistoriker Herman Jan Scheltema ist die Erkenntnis zu verdanken, dass das in Latein verfasste Authenticum, das auf den griechischen Novellae beruht, ebenso wie die Scholien der Epitome Iuliani wortgetreue Übersetzungen „kata poda“ (κατὰ πόδας) ins Lateinische sind und auf lateinischen Paragraphai beruhen.[7]
- Folgezeit
In der fortschreitenden nachklassischen Zeit kaprizierte man sich zunehmend auf Fragen zur Anwendung von Recht. Für dogmatische und dialektische Kunstfertigkeiten wie sie in der römischen Klassik einstudiert wurden, verblieb dabei keine Zeit. Auch Justinians Methodenlehre dürfte deshalb mit seinem Tod aufgegeben worden sein. Herangezogen wurden nurmehr die griechischen Summen aus der Praxis, wie sie von einem Anonymus beziehungsweise von Theodoros von Hermoupolis geschaffen wurden. Auch die Novellensyntagma des Athanasios von Emesa erlangten Bedeutung.[8]
Weitere praxisorientierte Lehrliteratur wurde wohl noch bis zur Herrschaft des Kaisers Herakleios – im späten 6. und frühen 7. Jahrhundert – gefertigt. Überliefert ist, dass ein sogenannter Enantiophanes in den Scholien zu den Basiliken Stellung zu ihm auffallenden Widersprüchen innerhalb der Digesten nahm.[9]