Datenschutzrat
österreichische Datenschutzorganisation
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Der österreichische Datenschutzrat berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes.
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| Staatliche Ebene | Bund | ||
| Stellung | Unabhängiges Beratungsorgan | ||
| Aufsicht | Bundesministerium für Justiz (Geschäftsstelle) | ||
| Gründung | 2000 (§§ 14–17 DSG) | ||
| Website | Website | ||
Aufgaben und Geschichte
Der Datenschutzrat wurde mit dem Datenschutzgesetz 2000 geschaffen. Er ist beim Bundesministerium für Justiz als seine Geschäftsstelle eingerichtet.
Seine Aufgaben sind (§ 14 Abs. 1 DSG):
- Stellungnahme zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz abzugeben
- Förderung der einheitliche Fortentwicklung des Datenschutzes
- Beratung der Bundesregierung in rechtspolitischer Hinsicht bei datenschutzrechtlich relevanten Vorhaben.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben (§ 14 Abs. 2 DSG) kann er:
- Empfehlungen in datenschutzrechtlicher Hinsicht an die Bundesregierung und die Bundesminister richten
- Gutachten erstellen oder in Auftrag geben
- Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind, sowie zu Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die wesentliche Fragen des Datenschutzes betreffen, abgeben (gemäß Abs. 3 sind innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ausgenommen)
- Auskünfte und Berichte von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist (gemäß Abs. 3 sind innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ausgenommen)
- seine Beobachtungen, Bedenken und Anregungen veröffentlichen und den Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zur Kenntnis bringen.
Zusammensetzung
Der Datenschutzrat besteht aus Vertretern der politischen Parteien, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Länder, des Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes, einem vom Justizministerium zu ernennenden Vertreter des Bundes, einem von der Bundesregierung zu entsendenden Vertreter aus dem Kreis der Datenschutzbeauftragten der Bundesministerien und zwei vom Datenschutzrat zu benennenden nationalen oder internationalen Experten aus dem Bereich des Datenschutzes (§ 15 DSG). Für alle Mitglieder sind Kenntnisse sowie Erfahrungen auf den Gebieten des Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte ausdrücklich vorgesehen. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich, die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, und die Beratungen nicht öffentlich, soweit der Rat nicht selbst anderes beschließt (§ 15 Abs. 8 resp. § 17 Abs. 8 DSG).
Der Datenschutzrat umfasst (Stand 2026) 22 Mitglieder.[1]