Digitaler Brief (Schweiz)
Postdienst der Schweizerischen Post
From Wikipedia, the free encyclopedia
Der Digitale Brief ist ein Postdienst der Schweizerischen Post, bei dem Briefe digital aufgegeben und je nach Wahl der Empfängerin oder des Empfängers entweder elektronisch oder als physische Briefsendung zugestellt werden. Dieses sogenannte hybride Zustellsystem wurde mit der Teilrevision der Postverordnung (VPG) vom 19. Dezember 2025 per 1. April 2026 in die postalische Grundversorgung der Schweiz aufgenommen.[1] Der Dienst wird durch die ePost Service AG[2], eine Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post mit Sitz in Luzern, betrieben.
Funktionsweise
Beim Digitalen Brief liefert die Absenderin oder der Absender eine Sendung digital bei der Post ein. Das System prüft anschliessend, ob die Empfängerin oder der Empfänger eine digitale Zustellung akzeptiert hat (Opt-in). Liegt eine Einwilligung vor, erfolgt die Zustellung elektronisch in ein digitales Postfach. Liegt keine Einwilligung vor, druckt die Post den Brief aus und stellt ihn auf dem physischen Postweg zu.[3]
Die Nutzung des digitalen Briefkastens ist für Empfängerinnen und Empfänger freiwillig. Wer weiterhin physische Briefe erhalten möchte, muss keine Einwilligung erteilen. Für Privatkundinnen und -kunden steht das digitale Postfach über die Post-App zur Verfügung; Geschäftskunden nutzen die Plattform ePost für den digitalen Versand und Empfang von Briefen.[4]
Technische Merkmale
Im Unterschied zur klassischen E-Mail verfügt der Digitale Brief über folgende technische Eigenschaften:[3]
- Geregeltes Siegel: Die Post versieht jede elektronische Sendung nach der Annahme mit einem geregelten Siegel gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES). Das Siegel weist Echtheit, Integrität und Herkunft nach.
- Qualifizierter elektronischer Zeitstempel: Der Zeitstempel belegt den Annahmezeitpunkt durch die Post.
- Eingangsbestätigung: Die Post stellt unmittelbar nach der Zustellung eine Eingangsbestätigung aus, die den Nachweis über Inhalt und Zeitpunkt der Zustellung ermöglicht.
- Identifikationspflicht: Absenderinnen und Absender müssen sich gegenüber der Post identifizieren und authentifizieren, bevor ihnen Zugang zum hybriden Zustellsystem gewährt wird.
Geschichte
Ausgangslage
Das physische Briefvolumen in der Schweiz ist seit den 2000er-Jahren deutlich zurückgegangen, während die digitale Kommunikation zugenommen hat. Das geltende Postgesetz verpflichtete die Post bisher ausschliesslich zur Beförderung physischer Briefe, Pakete, Zeitungen sowie zur Erbringung von Finanzdienstleistungen.
Vernehmlassung 2025
Am 16. April 2025 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Teilrevision der Postverordnung. Der Entwurf sah vor, die Grundversorgung um ein hybrides Zustellsystem zu erweitern und damit einen digitalen Zustellkanal als Ergänzung – nicht als Ersatz – zur physischen Briefpost einzuführen. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 6. August 2025.[4]
Bundesratsbeschluss und Inkrafttreten
An seiner Sitzung vom 19. Dezember 2025 beschloss der Bundesrat die Teilrevision der Postverordnung. Die Änderungen traten am 1. April 2026 in Kraft. Damit wurde der Digitale Brief erstmals Teil des gesetzlichen Grundversorgungsauftrags.[1] Im Jahr 2025 hatte die Post bereits rund 3,1 Millionen Sendungen über ihr hybrides Zustellsystem transportiert.[5]
Regulatorischer Hintergrund
Der rechtliche Rahmen für den Digitalen Brief ist in der revidierten Postverordnung (VPG) verankert. Die massgebenden Bestimmungen finden sich in den neu eingefügten Artikeln 35a–35h VPG (1a. Abschnitt: Hybrides Zustellsystem). Zentrale Regelungen:[3]
- Art. 29 Abs. 1 Bst. e VPG: Die Post ist verpflichtet, als Bestandteil der Grundversorgung ein hybrides Zustellsystem zu betreiben und damit die Beförderung elektronischer Sendungen im Inland anzubieten.
- Art. 35a VPG (Leistungen): Regelt den Leistungsumfang des hybriden Zustellsystems abschliessend. Die Post muss die Leistungen für alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz sicherstellen.
- Art. 35b VPG (Zustellung über den elektronischen Kanal): Verlangt eine ausdrückliche, freiwillige Opt-in-Einwilligung der Empfängerin oder des Empfängers für die digitale Zustellung. Die Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
- Art. 35g VPG (Schnittstellen): Verpflichtet die Post, Schnittstellen zum hybriden Zustellsystem Dritten zu nicht-diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen liegt bei der PostCom (Schweizerische Postkommission).
Geplante Weiterentwicklung
Mittel- bis längerfristig sieht der Bundesrat eine umfassendere Modernisierung der Grundversorgung als notwendig an. Das UVEK wurde beauftragt, bis Ende Juni 2026 eine Vernehmlassungsvorlage für eine Revision des Postgesetzes zu unterbreiten. Das revidierte Postgesetz soll ungefähr 2030 in Kraft treten.[1]
Abgrenzung
Digitaler Brief und E-Mail
Der Digitale Brief unterscheidet sich von der klassischen E-Mail in mehreren Punkten: Absenderin und Empfänger werden identifiziert und authentifiziert; Inhalte werden mit einem geregelten Siegel und einem Zeitstempel versehen; die Zustellung ist nachweisbar dokumentiert. E-Mails bieten diese Sicherheits- und Nachweismerkmale standardmässig nicht.[3]
Digitaler Brief und physischer Brief
Der Digitale Brief ergänzt die physische Briefpost, ersetzt sie aber nicht. Empfängerinnen und Empfänger können weiterhin ausschliesslich physische Post beziehen.[1]