Diätverordnung
deutsche Rechtsvorschrift
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Die Verordnung über diätetische Lebensmittel, kurz Diätverordnung (DiätV), war eine deutsche Rechtsvorschrift. Sie definierte diätetische Lebensmittel als Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, also unter anderem für Personen mit bestimmten Stoffwechselstörungen sowie für Säuglinge und Kleinkinder.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Verordnung über diätetische Lebensmittel |
| Kurztitel: | Diätverordnung |
| Abkürzung: | DiätV |
| Art: | Bundesrechtsverordnung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Lebensmittelrecht |
| Fundstellennachweis: | 2125-4-41 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 20. Juni 1963 (BGBl. I S. 415) |
| Inkrafttreten am: | 28. Juni 1963 |
| Neubekanntmachung vom: | 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 6 S. 2 VO vom 26. April 2023 (BGBl. I Nr. 115 vom 28. April 2023) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
29. April 2023 (Art. 6 S. 2 VO vom 26. April 2023) |
| Außerkrafttreten: | 29. April 2023 (Art. 6 S. 2 VO vom 26. April 2023) |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Die Verordnung enthielt unter anderem Vorschriften für Zusatzstoffe.
Sie wurde ursprünglich am 20. Juni 1963 verabschiedet und 2005 neu bekanntgemacht (BGBl. I S. 1161).
Seit dem 29. April 2023 gilt in diesem Bereich nur noch die europäische Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (VO (EU) Nr. 609/2013)[1].
Mit Ablauf des 28. April 2023 wurde die DiätV durch Art. 6 Satz 2 VO v. 26.4.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) deshalb aufgehoben. Eine Ausnahme stellen die Übergangsvorschriften des § 11 DiätV i.V.m. § 11 der Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (LMBVV)[2] für Getreidebeikost und andere Beikost dar.
Verbot von Diabetiker-Lebensmitteln
Am 24. September 2010 beschloss der Bundesrat auf Vorschlag des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) sowie des Gesundheitsausschusses (G) und entsprechend der Empfehlungen der Fachgesellschaften (z. B. der DGE)[3] und des BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung), die spezifischen Anforderungen an Diabetiker-Lebensmittel [zu] streichen und die Diätverordnung den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an[zu]passen.[4][5] Damit musste, mit einer Übergangsfrist bis 2012, die Produktion von Lebensmitteln mit dem Hinweis 'Für Diabetiker geeignet' für den deutschen Markt eingestellt werden.[6] Da es sich bei Diabetes mellitus nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht um eine reine „Zuckerkrankheit“ handelt, sondern auch der Eiweiß- und Fettstoffwechsel betroffen ist, kann für Zuckeraustauschstoffe kein Nutzen nachgewiesen werden. Somit gelten für Diabetes-Kranke die gleichen Ernährungsempfehlungen wie für die Allgemeinbevölkerung.[7] Hinweise auf Diät-Lebensmitteln, dass diese für Diabetiker sorglos zu genießen wären, seien demnach irreführend.
Gleichzeitig wurde die in diesem Gesetz definierte Broteinheit abgeschafft.
Außerkrafttreten und Übergangsvorschriften
Die DiätV wurde gemäß Art. 6 S. 2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel vom 26. April 2023 mit Ablauf des 28. April 2023 aufgehoben.(BGBl. I Nr. 115 vom 28. April 2023)
Gleichzeitig trat die Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung) (LMBVV)[8] in Kraft. Diese deutsche Verordnung ergänzt die Regelungen der EU-Verordnung VO (EU) Nr. 609/2013 (§ 1 Abs. 2 LMBVV); sie regelt die Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln für bestimmte Verbrauchergruppen (§ 1 Abs. 1 LMBVV)
§ 11 LMBVV enthält insoweit Übergangsvorschriften, nach welcher einzelne Vorschriften der DiätV bis zum Eintreten weiterer Voraussetzungen weiter Anwendung finden.[9]