Elektrokleinstfahrzeug

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Als Elektrokleinstfahrzeug (EKF) im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)[1] werden in Deutschland seit 2019 Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h bis maximal 20 km/h bezeichnet, die folgende Merkmale aufweisen (§ 1 Abs. 1 eKFV):[2]

  1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,
  2. eine Lenk- oder Haltestange,
  3. eine Leistungsbegrenzung auf 500 W bzw. auf 1,4 kW bei selbstbalancierenden Fahrzeugen,
  4. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von 55 kg.
„Elektrokleinstfahrzeug“: Aufkleber an einem E-Tretroller vom Hersteller
Elektrokleinstfahrzeug: E-Tretroller

Selbstbalancierende Fahrzeuge halten sich mit integrierter elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik eigenständig aufrecht. EKF unterliegen einer Versicherungspflicht, sie müssen also ein Versicherungskennzeichen tragen. Die Versicherung muss mindestens einen Haftpflichtschutz umfassen. Zu den EKF gehören z. B. die Elektro-Tretroller oder Segways. E-Boards, Hoverboards und Elektro-Skateboards hingegen zählen mangels der von der Verordnung geforderten Lenk- oder Haltestange nicht hierzu.

Siehe auch

Einzelnachweise

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