Embetseksamen
Staatsprüfung (Beamtenprüfung) für den öffentlichen Dienst (Skandinavien)
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Der Embetseksamen (norwegisch[1]) oder Embedseksamen (dänisch) oder Ämbetsexamen (schwedisch) war eine Abschlussprüfung an den Universitäten der drei skandinavischen Länder. Diese Prüfung war Voraussetzung für die Anstellung im öffentlichen Dienst, und – da die meisten Studierenden keinen Doktorgrad anstrebten – der übliche Abschluss eines Universitätsstudiums. Mit der erfolgreichen Ablegung erlangte man den akademischen Grad eines Candidatus der jeweiligen Fachrichtung (z. B. cand. juris: Kandidat der Rechtswissenschaft). Die moderne Entsprechung dafür ist der Master.

Die wörtliche Übersetzung des Begriffs (in älteren Quellen auch mit 'x' als Embedsexamen bzw. Embetsexamen anzutreffen) lautet Beamtenprüfung. In Deutschland existiert mit dem Staatsexamen (in Österreich Staatsprüfung genannt) eine vergleichbare Einrichtung.
Embetseksamener wurden seit dem 18. Jahrhundert allmählich für alle Studienrichtungen eingeführt und gegen Ende des 20. Jahrhunderts anlässlich der Einführung des dreistufigen Studiums (Bachelor, Master, Doktorat) abgeschafft.
Geschichte
Allgemein
Die Universitäten des Mittelalters entwickelten für den internen Gebrauch ein System akademischer Grade, die außerhalb der Wissenschaften nicht automatisch als Nachweis der Kompetenz anerkannt wurden. Die staatlichen Stellen, die Akademiker beschäftigten, hatten ihre eigenen Aufnahmeprüfungen. Im angelsächsischem Rechtskreis besteht diese Situation noch gegenwärtig.
Beamtenprüfungen wurden in Skandinavien nach deutschem Vorbild eingeführt; einen starken Anstoß dazu gab die Reformation (Dänemark-Norwegen 1536, Schweden ab 1523). Der Staat wurde für die Ausbildung der Geistlichen verantwortlich und delegierte diese Aufgabe an die Universitäten. Die Ansicht, „dass die eigentliche Aufgabe der Universität darin bestand, Personen auszubilden, die staatliche Ämter bekleiden konnten, und umgekehrt, dass eine bestandene Beamtenprüfung der notwendige Nachweis für die dafür erforderlichen Qualifikationen war“, wurde allgemein.[2]
Für den Antritt zur (schriftlichen und mündlichen, z. T. auch praktischen) Beamtenprüfung war formal nicht die Absolvierung bestimmter Studiengänge notwendig, sondern „nur“ das Bestehen der Vorprüfungen Examen artium und Examen philosophicum.[3] Mit bestandenem Embetseksamen erhielt der Geprüfte den akademischen Grad eines Candidatus. Das aus dem Lateinischen stammende Wort bezeichnet allgemein jemand, der zu einer Prüfung oder zu einer Wahl antritt. In Skandinavien wurde damit auch die Person nach bestandener Prüfung bezeichnet, was zunächst widersinnig erscheint, aber durch die nun folgende Bewerbung für ein staatliches Amt seinen Sinn erhält. Die Praxis der Beamtenprüfungen hat diese zweite Wortbedeutung initiiert.[4]
Als Titel wurde Candidatus mit der jeweiligen Fachrichtung kombiniert:[4]
- cand. theologiæ (Kandidat der Theologie)
- cand. juris (Kandidat der Rechtswissenschaft)
- cand. medicinæ (Kandidat der Medizin)
- cand. philologiæ oder magisteriæ (Kandidat der Philologie)
- cand. philosophiæ (Kandidat der Philosophie)
- cand. realium (Kandidat der Naturwissenschaften)
- cand. mineralogiæ (Kandidat der Montanwissenschaften)
- cand. pharmaciæ (Kandidat der Pharmakologie)
- cand. æconomiæ (Kandidat der Wirtschaftswissenschaft)
Die vier ersten genannten Titel sind die ältesten, die weiteren sind jüngeren Ursprungs. Beamtenprüfungen zum cand. æconomiæ wurden erst im 20. Jahrhundert eingeführt.
Dänemark

In Dänemark wurde die Beamtenprüfung zuerst 1672 eingeführt, und zwar für das medizinische Studium. Drei Jahre später folgte das theologische Studium und damit wurde die Beamtenprüfung zur Voraussetzung für die Ausübung des Priesteramts. 1683 wurde auch für die Tätigkeit als Rektor (Leiter) einer Lateinschule eine Beamtenprüfung (zum cand. philologiæ) vorgeschrieben.[5]
1736 wurde die Beamtenprüfung für die juristische Fakultät verpflichtend und 1788 für alle Fakultäten. Seit 1788 und bis zum heutigen Tag wird die Prüfung (durch die Universitätslehrer) im Beisein von externen Zensoren abgehalten. Diese handeln im öffentlichen Auftrag und werden vom Staat bezahlt und für drei Jahre bestellt.[2][3]
Im 19. Jahrhundert entstanden auf den Universitäten zahlreiche neue geistes- und naturwissenschaftliche Fächer, was eine Systemerweiterung notwendig machte. 1848 wurden die Universitäten ermächtigt, „nach Bedarf individuelle Prüfungsordnungen in den geistes- und naturwissenschaftlichen Disziplinen festzulegen“.[2]
Im 20. Jahrhundert wurde der akademische Grad Candidatus weiter aufgesplittet und einzelne Fächer erhielten ihre spezielle Bezeichnung. Beispiele: cand. agronomiae (Landwirtschaft), cand. curationis (Krankenpfleger), cand. informationis technologiae (IT, auch so abgekürzt: cand. IT), cand. publicitatis (Journalistik), cand. scientiarum administrationis (Verwaltungswissenschaft) usw. usf.[6] Mitte der 1970er Jahre wurden die Abschlussprüfungen für die jeweiligen Studiengänge neu geregelt und erhielten mit kandidateksaminer (Kandidatenexamen) auch einen neuen Namen. Eine Befähigung zur Ausübung eines staatlichen Amtes wird mit dem Kandidatenexamen (mit wenigen Ausnahmen) nicht mehr erworben.
Die Hochschulausbildung in Dänemark ist heute nach internationalem Vorbild dreistufig gestaltet: Dreijähriges Bachelorstudium, (meist) zweijähriges Kandidatenstudium (entspricht dem Master), dreijähriges Forschungsstudium (Doktoratsstudium).[2]
Norwegen

Die rechtlichen Regelungen für Dänemark galten bis 1814 auch in Norwegen; Prüfungen wurden aber keine abgenommen, solange es in Norwegen noch keine Universität gab. Diese wurde erst 1811 in Kristiania (Oslo) eingerichtet und übernahm alle Vorschriften, Regeln und Traditionen der Kopenhagener Universität.
Embetseksamen blieb die Bezeichnung für den Abschluss eines Beamtenstudiums (embetsstudium). 1908 gab es an der Universität Kristiania Prüfungen für sechs Fachrichtungen (Theologisch, Juristisch, Medizinisch, Sprachlich-Historisch, Mathematisch-Naturwissenschaftlich, Montanwirtschaftlich). Die letztere, bergeksamen (Bergprüfung) genannt, wurde einige Jahre später an die Technische Hochschule in Trondheim verlegt.[7]
Die Prüfung in Staatswirtschaft war wie ein embetseksamen organisiert, verschaffte „jedoch rechtlich gesehen keinen Vorteil bei der Besetzung von Stellen im Staatsdienst.“ Militärangehörige, die als Offiziere zu Beamten ernannt werden sollten, legten ihre Prüfungen an der Kriegschule (Krigsskolen), Seekriegschule (Sjøkrigsskolen) oder Militärhochschule (Den militære høiskole) ab.
Auch in Norwegen ging die praktische Bedeutung der Beamtenprüfung als Anstellungsvoraussetzung allmählich zurück. Bereits seit 1893 war für die Ernennung zum Stiftamtmann, Amtmann oder Bürgermeister kein juristisches Examen mehr erforderlich.[8] Beamtenstudium und -examen wurden durch das Universitätsgesetz von 1989 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990 abgeschafft. Danach wurden alle Abschlüsse nur mehr als grader bezeichnet. Das Studium ist wie in Dänemark dreistufig.[9]
Der Ausdruck Embetseksamen wird oft noch informell für Abschlussprüfungen „in den traditionellen Beamtenfächern“ (Theologie, Rechtswissenschaft, Medizin) verwendet, in Bewerbungen, Lebensläufen und sogar amtlichen Unterlagen. So ist juridisk embetseksamen eine saloppe Sammelbezeichnung für den cand. jur. oder den Master der Rechtswissenschaft.[5]
Schweden

Die schwedischen Ämbetsexamina gehen auf die königliche Verordnung vom 10. März 1749 zurück, die für Anwärter auf Ämter mit richterlicher Befugnis eine spezielle Universitätsprüfung vorschrieb. Diese sogenannte Hofgerichtsprüfung (hovrättsexamen) bestand bis 1904. Danach wurde sie durch die Juristische Kandidatsprüfung (juris kandidatexamen) abgelöst.
Eine weitere königliche Verordnung vom 9. März 1750 schrieb Universitätsprüfungen für alle Anwärter vor, die „in anderen zivilen Zweigen der Regierung dienen“ wollten. Trotz dieser allgemeinen Formulierung wurden damit nur zwei spezielle Prüfungen eingerichtet, die Kanzleiprüfung (kansliexamen) für den Dienst im Kanzleramt und die Bergprüfung (bergsexamen) für das Montanwesen.
Durch Verordnung vom 30. April 1799 wurde die Kämmererprüfung (kameralexamen) eingeführt, als Voraussetzung für den Eintritt in die Finanzverwaltung. Sie wurde im 20. Jahrhundert wieder abgeschafft. Am 1. November 1907 wurde für die Anstellung als Assistent (adjunkt) oder Lehrer (lektor) an den Allgemeinen Schulen ein an der Universität abzulegendes philosophisches Beamtenexamen vorgeschrieben.[10]
Für die Anstellung im Kanzleramt war schon seit 1719 eine durch das Kanzleikollegium abgenommene Aufnahmeprüfung vorgesehen. Trotz der neu eingeführten universitären Ämbetsexamina konnte das Kollegium weiterhin eigenständig prüfen. Dieses Eigenprüfungsrecht wurde durch königliche Verordnung vom 12. November 1766 sogar auf Hofgerichte und andere Kollegien ausgedehnt. „Aber in dem Maße, wie sich das Abitur und das akademische Prüfungssystem entwickelten, verlor dieses Prüfungsrecht der Ämter an Bedeutung.“ Es wurde schließlich am 12. Mai 1865 vollständig abgeschafft.[10]