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Psychotherapeutengesetz

deutsches Bundesgesetz über Psychotherapeuten From Wikipedia, the free encyclopedia

Das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) regelt in Deutschland die Ausübung der Psychotherapie durch nichtärztliche Psychotherapeuten. Es trat erstmals am 1. Januar 1999 in Kraft (BGBl. I S. 1311) und wurde im Zuge der Reform der Psychotherapeutenausbildung mit Wirkung zum 1. September 2020 neu gefasst (BGBl. I S. 1604).

Schnelle Fakten Basisdaten ...
Basisdaten
Titel:Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten
Kurztitel: Psychotherapeutengesetz
Früherer Titel: Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Abkürzung: PsychThG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Berufsrecht der Heilberufe
Fundstellennachweis: 2122-7
Ursprüngliche Fassung vom: 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1311)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1999
Letzte Neufassung vom: 15. November 2019
(BGBl. I S. 1604)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
überw. 1. September 2020
(Art. 12 G vom 15. November 2019)
Letzte Änderung durch: Art. 17 G vom 19. Mai 2020
(BGBl. I S. 1018, 1035)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
23. Mai 2020
(Art. 18 G vom 19. Mai 2020)
GESTA: M040
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
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Geschichte

Regelung der psychotherapeutischen Versorgung in der BRD vor 1999

Bis zur Einführung des Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG) im Jahr 1999 konnten in der Bundesrepublik Deutschland nur Ärzte mit entsprechender Zusatzqualifikation Psychotherapie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (als Kassenleistung) anbieten.[1][2.1] Insbesondere für Diplom-Psychologen gab es demgegenüber keine Kassenzulassung, ungeachtet ihrer fachlichen Qualifikation. Allerdings konnten sie seit den 1970er Jahren zwei (Um)Wege nutzen, damit eine von ihnen durchgeführte psychotherapeutische Behandlung von den Krankenkassen bezahlt wurde: das Delegationsverfahren und das Erstattungsverfahren.

Seit 1972 konnten Diplom-Psychologen im sogenannten Delegationsverfahren tätig werden.[3.1] Hierbei delegierten Ärzte die Durchführung der Psychotherapie an Psychologen, die eine Weiterbildung in einem anerkannten und zugelassenen Verfahren der Psychotherapie (den sogenannten Richtlinienverfahren) vorweisen mussten. Die Verantwortung (Diagnostik, Indikation) verblieb allerdings beim delegierenden Arzt.

Die zweite Möglichkeit für Psychologen, eine Psychotherapie von einer Krankenkasse bezahlt zu bekommen, war die Abrechnung mit der Krankenkasse im Erstattungsverfahren.[4] Voraussetzung hierfür war, dass die Notwendigkeit einer Psychotherapie festgestellt wurde aber nachweislich weder ein qualifizierter Arzt, noch ein per Delegationsverfahren beauftragbarer Psychologe zur Verfügung stand, um diese Psychotherapie durchzuführen. In diesem „Notfall“ konnten Patienten eine Psychotherapie bei einem „Klinischen Psychologen“ ihrer Wahl in Anspruch nehmen und sich die Kosten hierfür von ihrer Krankenkasse auf Antrag erstatten lassen. Auf diesem Weg war schon vor Einführung des PsychThG eine Behandlung ohne delegierenden Arzt zu Lasten der Krankenkasse möglich. Um die Chancen für eine psychotherapeutische Versorgung zu verbessern, mussten die im Erstattungsverfahren durchgeführten Psychotherapien auch nicht notwendigerweise (wie beim Delegationsverfahren) zu den Richtlinienverfahren gehören, andere Methoden der Psychotherapie waren auch möglich. Insbesondere die Techniker Krankenkasse bot in diesem Rahmen ein vereinfachtes Verfahren der Kostenerstattung an („TK-Regelung“).[4.1] In der Praxis war dies allerdings ein aufwändiger und unsicherer Weg, um die Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Behandlung durch eine Krankenkasse zu erreichen. Für die Patienten bestand das Risiko, ohne Behandlung zu bleiben oder die Kosten für die Behandlung selbst tragen zu müssen.[4.2] Das änderte sich erst mit dem Inkrafttreten des ersten PsychThG.

Das erste PsychThG (1999 – 2020)

Das PsychThG vom 16. Juni 1998, das am 1. Januar 1999 in Kraft trat, legte die rechtliche Grundlage für die Integration nicht-ärztlicher, psychologischer Psychotherapeuten in das öffentliche Gesundheitssystem. Mit dem PsychThG wurden der Psychologische Psychotherapeut und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut als neue, gesetzlich geschützte Heilberufe geschaffen, die nun rechtlich mit der Ärzteschaft gleichgestellt wurden. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut konnten gleichberechtigte Mitglieder in der Kassenärztlichen Vereinigung werden und direkt mit den Krankenkassen abrechnen. Patienten erhielten das Erstzugangsrecht zum nicht-ärztlichen Psychotherapeuten, d. h. sie konnten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Umweg über einen Arzt einen psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aufsuchen.[2][5]

Das PsychThG in der Fassung vom 16. Juni 1998 umfasst unter anderem folgende Regelungen:

  • Das PsychThG führt die rechtlich geschützten Berufsbezeichnungen „Psychologischer Psychotherapeut“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ ein und regelt den Zugang zu diesen Berufen. Das Recht zur Ausübung der Psychotherapie unter der Bezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ ist den für diese Berufe staatlich zugelassenen (approbierten) Therapeuten vorbehalten (§ 1 Abs. 1). Die Bezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ darf nur von Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geführt werden.[Anmerkungen 1]
  • Psychotherapie im Sinne des PsychThG wird als heilkundliche Tätigkeit definiert. Sie ist „jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist“ (§ 1 Abs. 3). Das heißt, es muss eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung vorliegen, damit eine Psychotherapie – nach Erwerb einer Kassenzulassung auch als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung – durchgeführt werden kann. Nicht zur Ausübung von Psychotherapie im Sinne des PsychThG gehören dagegen psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Das PsychThG legt auch fest, dass im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung eine „somatische Abklärung“ herbeizuführen ist (§ 1 Abs. 3). Das bedeutet, dass im Rahmen der Probatorik (Erstgespräche) von einem Arzt geklärt werden muss, ob medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Psychotherapie oder bestimmte psychotherapeutische Techniken sprechen und ob eine ärztliche und ggf. medikamentöse Mitbehandlung erforderlich ist.[Anmerkungen 2]
  • Als Voraussetzung für die Berufsausübung wird der Erwerb der Approbation (staatliche Zulassung) festgelegt (§ 1 Abs. 1). Diese setzt ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Psychologie mit klinischem Schwerpunkt (Psychologischer Psychotherapeut) bzw. der Pädagogik oder Sozialpädagogik (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) voraus und zusätzlich eine anschließende (postgraduale) Psychotherapieausbildung sowie das Bestehen einer staatlichen Abschlussprüfung (§ 5). Die postgraduale Psychotherapieausbildung muss in einer staatliche anerkannten Ausbildungseinrichtung erfolgen (§ 6) und einen Ausbildungsschwerpunkt auf einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren haben (§ 8). Inhaltliche und formale Aspekte der postgradualen Ausbildung sind in einer eigenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung näher geregelt (§ 8).[6][7]
  • Bestehen Zweifel, ob ein psychotherapeutisches Verfahren als wissenschaftlich anzuerkennen ist, entscheidet über diese Frage ein wissenschaftlicher Beirat, der gemeinsam von der auf Bundesebene zuständigen Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der ärztlichen Psychotherapeuten in der Bundesärztekammer gebildet wird (§ 11).
  • Weitere Bestimmungen des PsychThG betreffen Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, Verzicht (§ 3), befristete Erlaubnis zur Berufsausübung (§ 4) und Entgelte bei Privatbehandlung (§ 9), näher geregelt in der GOP.

Das neue PsychThG (2020 – heute)

Etwas mehr als zwanzig Jahre nach Inkrafttreten des PsychThG wurde das Gesetz grundlegend überarbeitet. Das PsychThG vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) wurde am 31. August 2020 außer Kraft gesetzt. Es wurde ersetzt durch das Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (PsychThG) vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das am 1. September 2020 in Kraft trat. Änderungen betrafen unter anderem die folgenden Punkte:

  • Die beiden Berufsbezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ wurden durch die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ersetzt.
  • Die Psychotherapeutenausbildung wurde neu geregelt. Nach dem neuen PsychThG erfolgt die Approbation, die Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten ist, bereits am Ende des Universitätsstudiums und nicht erst, wie bisher, am Ende einer auf das Studium folgenden Psychotherapieausbildung. Für eine Kassenzulassung bleibt allerdings eine psychotherapeutische Weiterbildung (PtW) nach der Approbation erforderlich.[8]
  • An die Approbation schließt sich eine fünfjährige psychotherapeutische Weiterbildung (PtW) nach der Weiterbildungsordnung der jeweiligen Psychotherapeutenkammer, die sich an die Muster-Weiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer orientiert, an.[9] Im Gegensatz zur Ausbildung nach altem Recht liegt die Verantwortung für die Weiterbildung nun beim Berufsstand.[10] Sie kann in einem der vier anerkannten Richtlinienverfahren durchgeführt werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung dürfen sich die Absolventen „Fachpsychotherapeut“ oder „Fachpsychotherapeutin“ für Kinder und Jugendliche oder Erwachsene nennen. Zusätzlich gibt es Fachpsychotherapeuten für neuropsychologische Psychotherapie, die Klienten jeden Alters behandeln dürfen. Mit der Berufsbezeichnung „Fachpsychotherapeut“ bzw. „Fachpsychotherapeutin“ kann eine Kassenzulassung beantragt werden.[11]

Psychotherapie im Rahmen des neuen Psychotherapeutengesetzes

Das Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (PsychThG) vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das am 1. September 2020 in Kraft trat, umfasst unter anderem folgende Regelungen:

  • Das PsychThG führt die rechtlich geschützten Berufsbezeichnungen „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ein und regelt den Zugang zu diesen Berufen. Das Recht zur Ausübung der Psychotherapie unter der Bezeichnung „Psychotherapeutin“ bzw. „Psychotherapeut“ ist den für diese Berufe staatlich zugelassenen (approbierten) Therapeuten vorbehalten (§ 1 Abs. 1). Die Bezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ darf nur von Ärzten, Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geführt werden.[Anmerkungen 1]
  • Psychotherapie im Sinne des PsychThG wird als heilkundliche Tätigkeit definiert. Sie ist „jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist“ (§ 1 Abs. 2). Das heißt, es muss eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung vorliegen, damit eine Psychotherapie – nach Erwerb einer Kassenzulassung auch als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung – durchgeführt werden kann. Nicht zur Ausübung von Psychotherapie im Sinne des PsychThG gehören dagegen psychologische Tätigkeiten, die „die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben“ (§ 1 Abs. 2). Das PsychThG legt auch fest, dass im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung eine „somatische Abklärung“ herbeizuführen ist (§ 1 Abs. 2). Das bedeutet, dass im Rahmen der Probatorik (Erstgespräche) von einem Arzt geklärt werden muss, ob medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Psychotherapie oder bestimmte psychotherapeutische Techniken sprechen und ob eine ärztliche und ggf. medikamentöse Mitbehandlung erforderlich ist.[Anmerkungen 2]
  • Als Voraussetzung für die Berufsausübung wird im PsychThG der Erwerb der Approbation (staatliche Zulassung) festgelegt (§ 1 Abs. 1). Diese setzt ein abgeschlossenes Universitätsstudium (§ 7-9) und eine erfolgreiche staatliche, psychotherapeutische Prüfung (§ 10) voraus. Nähere Bestimmungen hierzu werden in der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)[12] geregelt (§ 20).
  • Bestehen Zweifel, ob ein psychotherapeutisches Verfahren als wissenschaftlich anzuerkennen ist, entscheidet über diese Frage der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie, der gemeinsam von der Bundespsychotherapeutenkammer sowie der Bundesärztekammer gebildet wird (§ 8).

Mit der Approbation ist die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut grundsätzlich möglich. Ohne eine zusätzliche Qualifikation als Fachpsychotherapeut können sich jedoch Haftungsfragen bei der Ausübung von Psychotherapie ergeben.[13] Die Anerkennung als Fachpsychotherapeut wird durch eine fünfjährige psychotherapeutische Weiterbildung (PtW) im Anschluss an die Approbation erlangt.[14]

Psychotherapie in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Nach dem alten PsychThG (bis 2020)

Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten benötigen eine mindestens siebenjährige Aus- und Weiterbildung (vier bis fünf Jahre Studium, mindestens drei Jahre theoretische und praktische Ausbildung nach § 5 PsychThG), den Erwerb der Approbation und eine Kassenzulassung, um zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung tätig werden zu dürfen.[15] Die Ausbildung nach altem Recht muss gemäß dem neuen PsychThG bis zum 1. September 2032 abgeschlossen werden. In Härtefällen kann diese Frist um bis zu drei Jahre verlängert werden.[16]

Nach dem neuen PsychThG (seit 2020)

Wer eine Psychotherapie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbringen möchte, benötigt nach der Approbation zum Psychotherapeuten eine fünfjährige Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten gemäß der Weiterbildungsordnung der jeweiligen Psychotherapeutenkammer, die sich an der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer orientiert.[9] Die Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW) stehen dabei in einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung mit Rechtsanspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.[17]

Die psychotherapeutische Weiterbildung (PtW) kann in den vier anerkannten Richtlinienverfahren absolviert werden. Je nach Spezialisierung wird am Ende der Weiterbildung die Berufsbezeichnung Fachpsychotherapeut für Kinder und Jugendliche oder Fachpsychotherapeut für Erwachsene erworben. Darüber hinaus gibt es die Spezialisierung zum Fachpsychotherapeut für Neuropsychologische Psychotherapie, mit der Klienten jeden Alters behandelt werden dürfen. Diese qualifiziert jedoch nicht zur Richtlinien-Psychotherapie.[10]

Mit erfolgreichem Abschluss dieser Weiterbildung wird die Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister gemäß § 95c SGB V erworben. Diese Eintragung ist wiederum zwingende Voraussetzung für den Erwerb einer vertragspsychotherapeutischen Zulassung („Kassensitz“).[18]

Andere Ausübungsformen der Psychotherapie

Anders als die Berufsbezeichnung Psychotherapeut ist der Begriff Psychotherapie in Deutschland nicht gesetzlich geschützt. Daher dürfen – unabhängig vom Psychotherapeutengesetz – auch andere Personen als Ärzte, Fachpsychotherapeuten, Psychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeuten Psychotherapie anbieten. Diese Leistungen gelten nicht als Krankenbehandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 27 SGB V) und sind auch nicht abrechnungsfähig nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Die Ausübung von Psychotherapie durch Heilpraktiker oder „Heilpraktiker, eingeschränkt auf den Bereich Psychotherapie“ oder nicht-approbierte Psychologen wird vom Heilpraktikergesetz und der zugehörigen Durchführungsverordnung geregelt.[19] Hierfür wird keine Approbation erteilt, sondern eine behördliche Erlaubnis.[20]

Anmerkungen

  1. So dürfen sich zum Beispiel auch „Heilpraktiker für Psychotherapie“ nicht „Psychotherapeut“ nennen. Die missbräuchliche Verwendung der Berufsbezeichnungen Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut steht gemäß § 132a StGB unter Strafe.
  2. Bei manchen Herzerkrankungen kann z. B. eine Expositionsbehandlung gegen Phobien kontraindiziert sein.

Einzelnachweise

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