Fautfracht
pauschalisierter Schadensersatzanspruch des Frachtunternehmens gegen den Auftraggeber bei vorzeitiger Beendigung des Frachtvertrages
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Die Fautfracht (auch Fehlfracht oder Ausfallfracht[1]) ist im Frachtrecht / Transportrecht eine Entschädigung bzw. ein Reugeld des Auftraggebers (im innerdeutschen Frachtrecht: Absender; im Seehandelsrecht: Befrachter) an den Frachtführer (im Seehandelsrecht: Verfrachter).
Bei der Fautfracht handelt es sich somit um die Geltendmachung eines gesetzlich geregelten pauschalisierten Schadenersatzanspruches (ohne weitere Nachweispflicht durch den Geschädigten).
Regelungen im deutschen Seehandelsrecht
Gemäß § 489 Handelsgesetzbuch (HGB)[2] hat der Verfrachter gegen den Befrachter bei dessen Rücktritt vom Frachtvertrag entweder Anspruch
- auf die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung ersparter Aufwendungen bzw. eines anderweitigen tatsächlich erfolgten oder böswillig unterlassenen Erwerbs (§ 489 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB),
- oder auf ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) (§ 489 Abs. 2 Satz 1 NR.2 HGB).
Der Rücktritt des Befrachters darf dabei aber nicht auf Gründen beruhen, die der Verfrachter zu vertreten hatte (§ 489 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Regelungen im innerdeutschen Transportrecht bei Gütertransport auf Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Flugzeugen oder Binnenschiffen
Der Frachtführer kann gemäß §§ 415, 417 Abs. 2 HGB bei vorzeitiger Kündigung des Frachtvertrages durch den Absender von diesem wahlweise
- die vereinbarte Fracht (inkl. eines vereinbarten oder durch die Verzögerung veranlassten Standgeldes plus Aufwendungen; abzgl. ersparter Kosten), oder
- ein Drittel der vereinbarten Fracht, die sogenannte Fautfracht (= vereinbarte Fracht ohne Umsatzsteuer für den nicht durchgeführten Teil der Beförderung) verlangen.
Der Rücktritt des Absenders darf dabei aber nicht auf Gründen beruhen, die der Frachtführer zu vertreten hatte.
Literatur
- allgemein:
- Frachtvertrag. In: Creifelds: Rechtswörterbuch. 19. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55392-9.
- für innerdeutsche Gütertransporte auf Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen oder Binnenschiffen:
- Olaf Hartenstein, Fabian Reuschle (Hrsg.): Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht. 3. Auflage. Verlag Carl Heymanns, Köln 2015, ISBN 978-3-452-28142-5.
- Koller: Transportrecht. Kommentar. 11. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-77233-7.
- Münchner Kommentar zum HGB. Band 7: Transportrecht. 5. Auflage. Beck-Verlag, München 2023, ISBN 978-3-406-75847-8 [Anm.: mit Kommentierung der ADSp 2017, CMR, MÜ, CMNI, COTIF/CIM, und des seit 2013 gültigen neuen deutschen Seehandelsrechts!].
- Thomas Wieske: Transportrecht schnell erfasst. 4. Auflage. Verlag: Springer, Berlin / Heidelberg 2020, ISBN 978-3-662-58487-3.
- für Seehandelsrecht:
- Olaf Hartenstein, Fabian Reuschle (Hrsg.): Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht. 3. Auflage. Verlag Carl Heymanns, Köln 2015, ISBN 978-3-452-28142-5, Kap. 4: Seefrachtrecht.
- Rolf Herber: Seehandelsrecht. Systematische Darstellung. 3. Auflage. Verlag: de Gruyter, Berlin / New York 2023, ISBN 978-3-11-060345-3.
- ders.: Seefrachtvertrag und Multimodalvertrag. 2. Auflage. Verlag: RWS, 2000, ISBN 3-8145-9170-4 (RWS-Skript 170).
- Hans-Jürgen Puttfarken: Seehandelsrecht. Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg 1997, ISBN 3-8005-1171-1.
- Dieter Rabe, Kay-Uwe Bahnsen: Seehandelsrecht. HGB, Nebengesetze und Internationale Abkommen. Kommentar. 5. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2017.