Forstvermehrungsgutgesetz

Rechtsvorschrift (Deutschland) From Wikipedia, the free encyclopedia

Das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 414 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bildet innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Basis für forstliches Vermehrungsgut. Es war in seiner ursprünglichen als Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Kraft getreten. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48). Das Gesetz spezialisiert das Saatgutverkehrsgesetz, auf Grundlage dieses Gesetzes werden vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung, (FoVHgV, vom 7. Oktober 1994 (BGBL. I. S. 3578), geändert durch die Verordnung vom 15. Januar 2003 (BGBl. I S. 238)),[1] Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV) vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4711; 2003 I S. 61)[2], Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV) vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4721; 2003 I S. 50)[3] geregelt.

Schnelle Fakten Basisdaten ...
Basisdaten
Titel:Forstvermehrungsgutgesetz
Kurztitel: Forstvermehrungsgutgesetz
Abkürzung: FoVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 20, 17, 1 iVm. Art. 72 Abs. 2 GG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 790-19; 790-1
Erlassen am: 22. Mai 2002
(BGBl. 2002 I S. 1658)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2003
Letzte Änderung durch: Artikel 414 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. 2015 I Nr. 1474)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2015
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
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Zielsetzung

Das Ziel des Gesetzes ist die Erhaltung eines gesunden, genetisch vielfältigen Waldes und die Förderung einer leistungsstarken Forstwirtschaft durch qualitätsgeprüftes Saatgut. Die Produktion und der Handel von forstlichem Vermehrungsgut unterliegen strengen Auflagen, um identitätsgesichertes forstliches Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern. Landwirtschaftliches Saatgut sowie Pflanzen, die nicht forstlich genutzt werden (außer bei Importen), fallen nicht unter dieses Gesetz.[4]

Wichtigste Regelungsbereiche und -inhalte

Regeln des Gesetzes gelten für die gesamte Kette vom Erzeugen bis zum Handel mit forstlichem Vermehrungsgut. Ausgenommen sind lediglich Saatgut, das bereits durch das Saatgutverkehrsgesetz geregelt ist, sowie Pflanzen, die nachweislich nicht für den Wald (sondern z. B. für den Gartenbau) bestimmt sind.[5] Das Forstvermehrungsgutgesetz umfasst insgesamt 45 Baumarten. Davon besitzen in Deutschland aktuell 26 Arten sowie die Hybridlärche und die Gattung Pappel forstliche Relevanz Für diese wurden offizielle Herkunftsgebiete festgelegt und entsprechendes Ausgangsmaterial zugelassen. Die übrigen neunzehn Arten der EG-Richtlinie sind hierzulande lediglich von lokaler Bedeutung. Da für sie weder Herkunftsgebiete ausgewiesen noch Ausgangsmaterial zugelassen wurde, ist eine Saatguternte nur mit einer Ausnahmeerlaubnis möglich. Dennoch erlaubt das FoVG deutschen Forstbetrieben die weitere Aufzucht sowie das Inverkehrbringen von Vermehrungsgut dieser Arten.[6] § 1 Absatz 3 enthält eine entsprechende Unberührtheitsklausel. Saatgut der in der Anlage aufgeführten Baumarten unterliegt grundsätzlich diesem Gesetz, auch ohne forstliche Zweckbestimmung. Da die Zweckbestimmung bei Saatgut nicht erkennbar ist, besteht ein hohes Risiko von Vermischung und Fehldeklaration. Falsches Saatgut kann in Baumschulen und Wäldern schwere wirtschaftliche und ökologische Schäden verursachen. Sind diese nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt, unterliegen sie zur Entlastung der Baumschulen nur den Einfuhrvorschriften (§ 14).[7]

Begriffsbestimmungen

Definitionen des Pflanzenmaterials

Das Gesetz unterteilt das Material, aus dem neue Bäume entstehen, in drei Hauptgruppen:

  • Saatgut: Hierzu zählen alle Pflanzenteile, die direkt ausgesät werden sollen, wie Samen, Früchte, Zapfen oder ganze Fruchtstände.
  • Pflanzenteile: Dies umfasst alles außer Samen, was zur Vermehrung genutzt wird. Dazu gehören Stecklinge (aus Spross, Blatt oder Wurzel), Knospen, Pfropfreiser oder Setzstangen sowie Labor-Material wie Explantate für die Mikrovermehrung.
  • Pflanzgut: Das fertige „Endprodukt“ – also junge Pflanzen, die entweder aus Saatgut bzw. Pflanzenteilen im Betrieb gezogen oder direkt aus natürlicher Verjüngung im Wald gewonnen wurden.[8]

Die Herkunft und das Ausgangsmaterial des Vermehrungsguts werden folgenden Quellen nach Beständen und Flächen oder nach genetischer Basis zugeordnet:

  • Saatgutquelle: Eine Gruppe von Bäumen in einem bestimmten Gebiet, die als Samenspender dienen.
  • Erntebestand: Ein klar abgegrenzter Waldabschnitt mit Bäumen, die in ihren Eigenschaften einheitlich genug sind, um gemeinsam beerntet zu werden.
  • Samenplantage: Eine speziell angelegte Fläche mit ausgewählten Bäumen (Klonen oder Sämlingen). Sie wird so isoliert, dass kaum fremder Pollen eindringt, um gezielt hochwertiges und leicht erntbares Saatgut zu produzieren.
  • Familieneltern: Bestimmte Bäume, die als Eltern für die nächste Generation dienen – entweder durch gezielte Kreuzung oder kontrollierte Bestäubung.
  • Klon: Ein genetisch identischer Nachkomme, der durch ungeschlechtliche (vegetative) Vermehrung aus einer einzigen Ausgangspflanze entstanden ist, bzw. nach Klonmischung, einer gezielten Kombination verschiedener, genau beschriebener Klone in einem festgelegten Mischungsverhältnis.[8] Das Gesetz definiert einen Klon eng gefasst als vegetativ erzeugten Abkömmling eines Ausgangsindividuums. Diese Definition konzentriert sich auf die Vermehrung eines vollständigen Organismus aus Zellen oder Individuen mit identischem Genom. Der rechtliche Fokus liegt auf der Erzeugung ganzer Individuen (z. B. durch Reaktivierung von Zellen). Molekularbiologische Klonierungen auf Ebene von Genen oder Chromosomen werden vom Gesetz nicht erfasst, obwohl sie die wissenschaftliche Basis bilden. Wissenschaftlich betrachtet entsteht ein Klon schlicht durch Mitose (Zellteilung), bei der das Erbgut identisch von der Mutter- auf die Tochterzelle übertragen wird, um einen vielzelligen Organismus aufzubauen.[7]

Neu im Gesetz ist die Definition von autochthon/indigen autochthonen (indigenen) Erntebeständen oder Saatgutquellen. Sie stammen aus ununterbrochener natürlicher Verjüngung über viele Generationen hinweg. In Ausnahmefällen zählen auch Bestände dazu, die künstlich mit Vermehrungsgut aus demselben oder dicht benachbarten autochthonen Beständen begründet wurden. Autochthone Populationen sind entwicklungsgeschichtlich an ihrem Standort (meist seit der Rückwanderung nach der letzten Eiszeit) entstanden. Sie besitzen eine hohe genetische Anpassung an lokale ökologische Bedingungen wie Klima, Boden und Schadorganismen. Bestände, die nachweislich aus anderen Regionen begründet wurden, sowie gebietsfremde Baumarten (z. B. Douglasie) gelten nicht als autochthon. Einige EU-Mitgliedstaaten nutzen den Begriff „indigen“. Da solches Material nach Deutschland importiert werden darf, muss die Kennzeichnung beibehalten werden. Rechtlich ist „indigen“ weiter gefasst: Es schließt auch Bestände ein, deren Saatgut lediglich aus demselben, oft sehr großräumigen, Herkunftsgebiet stammt.[7]

Definitionen zur Herkunft und Qualität

Räumliche Einordnung zur Herkunft: der konkrete Ort, an dem das Ausgangsmaterial (die Bäume) aktuell wächst, bzw. das Herkunftsgebiet, ein größeres Areal mit vergleichbaren ökologischen Bedingungen. Hier weisen die Bestände einer Baumart aufgrund der ähnlichen Lage (auch der Höhenstufe) sehr ähnliche äußere Merkmale oder Erbanlagen auf. Das Bundesministerium legt (mit Einverständnis des Bundesrates) die offiziellen Herkunftsgebiete für Baumarten fest. Diese werden nach Lage und Höhe abgegrenzt und in Karten eingezeichnet. Die Landesbehörden sorgen dafür, dass jedes forstliche Ausgangsmaterial eindeutig dem richtigen Gebiet zugeordnet wird.[9] In der Anlage zu diesem Gesetz ist die Liste der siebenundvierzig Baumarten und künstlichen Hybriden, die der Richtlinie 1999/105/EG unterliegen, angehängt.

Je nachdem, wie intensiv das Material ausgewählt wurde, wird forstliches Vermehrungsgut in vier aufsteigende Qualitätsstufen unterteilt:

  • Quellengesichert: Stammt einfach aus einer Saatgutquelle oder einem Bestand innerhalb eines Herkunftsgebiets.
  • Ausgewählt: Eine Stufe höher, der gesamte Bestand wurde aufgrund seines guten äußeren Erscheinungsbildes (Phänotyp) gezielt ausgewählt.
  • Qualifiziert: eine Individual-Auswahl, das Material stammt von einzeln ausgewählten Elterndistanz-Bäumen (z. B. aus Samenplantagen oder Klonen), die besonders gute Merkmale zeigen.
  • Geprüft: Die höchste Stufe, mit der die Überlegenheit (z. B. Wachstum oder Resistenz) durch wissenschaftliche Nachkommenschaftsprüfungen offiziell belegt ist.[8]

Wirtschaftliche Prozesse & Akteure

Die Erzeugung umfasst die komplette Kette – von der Ernte und Gewinnung über die Lagerung und Aufbereitung bis hin zur Anzucht der fertigen Pflanzen. Unter das Inverkehrbringen im Sinne des Gesetzes fallen sämtliche gewerbsmäßigen Tätigkeiten, wie das Vorrätighalten, Anbieten, Verkaufen sowie das Abgeben und Liefern von forstlichem Vermehrungsgut. Dies schließt ausdrücklich Lieferungen im Rahmen von Dienstleistungs- und Werkverträgen ein (z. B. Lohnanzucht, Ernte- oder Pflanzverträge). Maßgeblich ist der Übergang der tatsächlichen Verfügungsgewalt. Die gewerblichen Tätigkeiten unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des FoVG. Bereits die Anzucht in einer Baumschule oder die Weiterverarbeitung von Saatgut gilt rechtlich als Inverkehrbringen. Es darf nur Saat- und Pflanzgut aus offiziell zugelassenen Beständen in den Verkehr gebracht werden. Die Ernte von forstlichem Vermehrungsgut im eigenen Wald zur ausschließlichen Eigenverwendung ist vom FoVG befreit.[6] Das gilt für den Verkauf ebenso wie für das bloße Anbieten oder Liefern (auch innerhalb der EU). Forstliches Vermehrungsgut darf nur zur Erzeugung und nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben in den Verkehr gebracht werden. Es muss von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammen oder legal in die Europäische Union eingeführt worden sein. Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar wird.[10]

Die Begriffe Einfuhr und Ausfuhr werden benutzt, wenn die Grenze der EU überschritten wird. Einfuhr kommt aus einem Drittland herein,[11] Ausfuhr geht in ein Drittland hinaus.[12]

Die rechtlichen Bezeichnungen Forstsamenbetriebe und Forstpflanzenbetriebe sind anzuwenden für jeden (egal ob Einzelperson oder Firma), der gewerblich und steuerlich eigenständig mit forstlichem Vermehrungsgut arbeitet, also erzeugt, handelt, importiert oder exportiert.[8]

Zulassung von forstlichem Saatgut und Pflanzen

Bei der Zulassung eines Erntebestandes muss zwingend ein Verwendungszweck festgelegt werden. Dieser bestimmt maßgeblich, wofür das gewonnene Saatgut später eingesetzt werden darf. Die Multifunktionale Forstwirtschaft stellt den Regelfall für die allgemeine forstliche Nutzung dar. Zu spezifischen forstlichen Zwecken zählen Sonderkulturen: Beispielsweise für die Gewinnung von Schmuckreisig oder Weihnachtsbäumen, Schnellwuchsplantagen (Kulturen im Kurzumtrieb zur energetischen oder stofflichen Nutzung), zur Generhaltung oder besondere Schutzfunktionen (Flächen zur Rekultivierung von Bergbaufolgelandschaften). Saatgut aus Beständen mit einer eingeschränkten Zweckbestimmung ist bindungspflichtig. Es darf ausschließlich für den bei der Zulassung angegebenen Zweck verwendet werden.[6] Wer forstliches Vermehrungsgut (Samen, Setzlinge etc.) in den Verkehr bringen möchte, benötigt dafür eine offizielle Zulassung des Ausgangsmaterials. Ziel ist es, die Qualität und Widerstandsfähigkeit unserer Wälder zu sichern. Das Material muss für die Nachzucht geeignet sein und es darf keine negativen Eigenschaften für den Wald oder die Forstwirtschaft erwarten lassen. Gentechnisch veränderte Organismen dürfen ausschließlich in der Kategorie „Geprüft“ zugelassen werden und benötigen eine zusätzliche Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz. Eine Antragstellung erfolgt entweder durch den Waldbesitzer oder, bei öffentlichem Interesse (z. B. Ressourcenschutz), direkt von Amts wegen.[13] Die Landesstellen führen ein öffentliches Zulassungsregister für forstliches Ausgangsmaterial. Jede Einheit (z. B. ein Waldbestand) wird nach Baumart, Kategorie und Zweck sortiert und erhält ein eigenes Registerzeichen. Jeder darf das Register einsehen. Änderungen werden an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) weitergeleitet. Die BLE erstellt aus allen Daten eine Gesamtliste. Bestimmte Kategorien (wie "Quellengesichert" oder "Ausgewählt") werden darin nach Herkunftsgebieten gruppiert.[14]

Regeln für die Erzeugung von Vermehrungsgut

Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass nur profunde Betriebe und nur zugelassenes, qualitativ hochwertiges Material in den Umlauf gelangt. Die strengsten Anforderungen (Kategorie „Geprüft“) gelten dabei für technisch anspruchsvolle Vermehrungsformen wie Klone (vegetativ) oder Kreuzungen (Hybriden). Nur angemeldete Forstbetriebe dürfen Vermehrungsgut für den Handel erzeugen. Bevor die Erzeugung startet, muss dies der Landesstelle rechtzeitig gemeldet werden. Die Grundvoraussetzung ist, dass nur Material verwendet werden darf, das offiziell zugelassen ist (nach § 4). Das gilt auch für weiteres Vermehrungsgut aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder nach dem Import aus Drittstaaten.[15] Das FoVG bietet Flexibilität, um auf unvorhersehbare Marktsituationen zu reagieren. Sollten Versorgungsengpässe auftreten, etwa durch Fehlmasten bei schwer lagerfähigen Baumarten oder einen sprunghaft ansteigenden Bedarf nach Sturmschäden, ermöglicht der gesetzliche Rahmen den Import von geeignetem Vermehrungsgut innerhalb der EU. Bei Baumarten wie der Douglasie oder der Küstentanne reicht das innerhalb der EU zugelassene Material oft nicht aus, um den Bedarf regelmäßig zu decken. Für die Herkunftsstaaten dieser Arten wird ein sogenanntes „Gleichstellungsverfahren“ durchgeführt. Dabei wird geprüft, ob die Erzeugungs- und Kontrollbedingungen im Exportland den hohen EU-Standards entsprechen. Fällt diese Prüfung positiv aus, gilt das Vermehrungsgut als gleichwertig. Ein Import aus diesen Drittstaaten ist dann ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung zulässig. Mit einer ausdrücklichen Genehmigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf auch Vermehrungsgut in den Verkehr gebracht werden, das die strengen Kriterien der Standard-Kategorien nicht vollständig erfüllt. „Weniger strenge Anforderungen“ bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Material von schlechter Qualität ist. Es erfüllt lediglich nicht alle spezifischen gesetzlichen Voraussetzungen, die für eine Einstufung in die regulären Kategorien (wie z. B. „Ausgewählt“ oder „Geprüft“) notwendig wären. Die Nutzung bleibt eine kontrollierte Ausnahme und bedarf immer der vorherigen Erlaubnis durch die Bundesbehörde.[16]

Das forstliche Vermehrungsgut darf nur mit einem Stammzertifikat weitergeleitet werden. Man kann sich dieses Zertifikat im Grunde wie die „Geburtsurkunde“ einer Charge forstlichen Vermehrungsguts vorstellen. Es ist das zentrale Dokument, das lückenlos belegt, woher die Bäume oder Samen stammen und was in ihnen steckt. Es ist eine offizielle Urkunde, die für jede Partie Vermehrungsgut (z. B. eine Ladung Eicheln oder eine Charge Fichtenpflanzen) ausgestellt wird. Es stellt die Identität und Rückverfolgbarkeit sicher. Jeder, der das Material später kauft oder pflanzt, kann anhand des Zertifikats genau nachvollziehen, aus welchem zugelassenen Bestand es kommt. Es enthält alle wichtigen Daten, z. B. die Baumart, das Registerzeichen der Herkunft, die Kategorie (z. B. „Geprüft“ oder „Ausgewählt“) und Angaben zur erzeugten Menge. Ohne dieses Zertifikat darf das Vermehrungsgut seinen Ursprungsort nicht verlassen. Es muss das Material bis zum ersten Empfänger (z. B. die Baumschule oder der Waldbesitzer) begleiten.[17] Damit Saatgut den Betrieb verlassen darf, muss jede Partie lückenlos dokumentiert sein. Das funktioniert über das Zusammenspiel von Etikett und Lieferschein. Jede Verpackung trägt ein Etikett mit der Stammzertifikatsnummer. Der Lieferschein enthält (bzw. die Begleitpapiere enthalten) die Stammzertifikatsnummer, Details zum Ausgangsmaterial und zur Menge und die Namen von Lieferanten und Empfängern. Die Lieferscheine enthalten technische Daten, die durch anerkannte Prüfverfahren ermittelt werden, wie Reinheit & Keimfähigkeit und Tausendkornmasse. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a FoVG stellt eine Straftat dar, alle anderen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Saatgut muss nach Zulassungseinheiten (bestimmte Erntebestände oder Samenplantagen) in Partien unterteilt werden. Diese Trennung gilt von der Ernte über die Aufbereitung bis zur Lagerung für alle Stufen. Ohne eindeutige Kennzeichnung verliert das Gut seine Verkehrsfähigkeit.[18] Nicht-Forstliches Gut, wie Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind (z. B. für die Kosmetikindustrie oder Vogelfutter), müssen vom forstlichen Vermehrungsgut getrennt werden. Hier herrscht Dokumentationspflicht für jeden Ein- und Ausgang, inklusive Verwendungszweck. Grundsätzlich ist ein Mischen verboten, sofern es nur durch eine Rechtsverordnung (wie die FoVGDV) ausdrücklich erlaubt ist. Wenn gemischt wird, erlischt die Identität der Einzelpartien. In einem neuen Stammzertifikat und im Betriebsbuch müssen alle ursprünglichen Registerzeichen der Bestandteile vermerkt werden.[19] Um die Identität und Qualität des forstlichen Vermehrungsguts zu gewährleisten, gibt das FoVG strikte Regeln für die Mischung von Saatgut vor. Zulässig sind Mischungen innerhalb eines Herkunftsgebiets. Das Saatgut aus verschiedenen zugelassenen Beständen darf gemischt werden, sofern es aus derselben Region und demselben Erntejahr stammt. Ebenso Mischungen verschiedener Jahrgänge, Saatgut aus unterschiedlichen Reifejahren ist mischbar, solange es aus demselben zugelassenen Bestand stammt. Erfolgt eine Nachlese innerhalb derselben Zulassungseinheit, gilt diese rechtlich als separate Partie. Hierfür muss ein neues Stammzertifikat ausgestellt werden. Werden die Haupternte und die Nachlese zusammengeführt, ist ein Mischzertifikat erforderlich. Bei Mischungen (außer bei der Nachlese aus einem einzigen Bestand) müssen die Anteile der einzelnen Partien in etwa gleich groß sein. Zur lückenlosen Rückverfolgbarkeit sind Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe verpflichtet, detaillierte Register zu führen. Die Buchführung muss nach Arten getrennt erfolgen und umfasst Bestandsveränderungen (Art und Menge aller Vorräte sowie Zu- und Abgänge), Verarbeitungsschritte (Dokumentation aller durchgeführten Mischungen) und Standortnachweise (Genaue Angaben zum Lagerort des Vermehrungsguts).[20]

Literatur

  • Klaus Thomas: Bundeswaldgesetz (BWaldG) und Forstvermehrungsgesetz mit allen Landesgesetzen und den Unfallverhütungsvorschriften für die Forstwirtschaft. Agricola-Verlag, Butjadingen 2012, ISBN 978-3-920009-82-7.
  • Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG). Salzwasser Verlag, Paderborn 2013, ISBN 978-3-7326-1008-2.

Einzelnachweise

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