Gebäudemodernisierungsgesetz
deutsches Bundesgesetz über die Energieeinsparung im Gebäudesektor
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Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist ein deutsches Bundesgesetz. Es wurde 2020 als Gebäudeenergiegesetz (GEG) erlassen und dient bis heute der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie sowie der Erreichung der deutschen Klimaziele im Gebäudesektor. Es ist ein zentraler Baustein der deutschen Wärmewende.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden |
| Kurztitel: | Gebäudemodernisierungsgesetz |
| Früherer Titel: | Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) |
| Abkürzung: | GModG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht, Baurecht, Umweltrecht |
| Fundstellennachweis: | 754-30 |
| Erlassen am: | 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) |
| Inkrafttreten am: | 1. November 2020 |
| Letzte Änderung durch: | Artikel 1–4 G vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28. Juli 2026) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
29. Juli 2026 (Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 1 G vom 23. Juli 2026); 1. Januar 2027 (Art. 9 Abs. 2 iVm Art. 2 G vom 23. Juli 2026); 1. Januar 2028 (Art. 9 Abs. 3 iVm Art. 3 G vom 23. Juli 2026); 1. Januar 2030 (Art. 9 Abs. 4 iVm Art. 4 G vom 23. Juli 2026); |
| GESTA: | E035 |
| Weblink: | Text des Gesetzes |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Eine breite öffentliche Debatte über eine geplante Novellierung des Gesetzes im Hinblick auf Vorgaben für den Einbau von Heizungen entwickelte sich im Jahr 2023. In dieser Zeit und den Folgejahren war das Gesetz auch als Heizungsgesetz bekannt. Mit der Gesetzesänderung vom 23. Juli 2026 wurde das Gesetz von Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt und gleichzeitig inhaltlich abgeändert.
Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude sowie anderer Förderungen werden energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen sowie der Umstieg auf konforme Heizungen unterstützt.[1]
Ziele
Ziel des GEG ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten, nachdem der Gebäude-Sektor zu etwa 30 % der CO2-Emissionen in Deutschland beiträgt.[2] Dies soll durch Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie durch die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden (§ 1 Abs. 1). Volkswirtschaftlich betrachtet könnten so die mehr als 100 Milliarden Euro, die Deutschland bislang jährlich für den Import von fossilen Energieträgern ins Ausland überweist,[3] zukünftig der deutschen Volkswirtschaft zugutekommen. Der öffentlichen Hand kommt dabei eine Vorbildfunktion zu (§ 4).
Aufbau
Das in neun Teile gegliederte GModG regelt nach einem Allgemeinen Teil in Teil 2 (§§ 10–33) Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude. Teil 3 (§§ 34–46) enthält Bestimmungen zu Bestandsgebäuden, Teil 4 (§§ 46–78) zu Anlagen der Heiz- und Kühltechnik, Warmwasserversorgung und Raumlüftung. In Teil 5 (§§ 79–88) werden Energieausweise behandelt. Teil 6 enthält in §§ 89–91 Bestimmungen zur finanziellen Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien. Die Teile 7–9 beschreiben Bestimmungen zu Sonderfällen sowie Vollzugs- und Übergangsvorschriften. Insgesamt 11 Anlagen schließen das GModG ab.
Die konkreten Anforderungen werden im GModG regelmäßig durch Verweis auf DIN-Normen geregelt. So heißt es zum Beispiel in § 20 Abs. 1: „Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.“
Regelungen im Einzelnen
Allgemeiner Teil
Der Allgemeine Teil enthält, neben dem Anwendungsbereich (§ 2) und zahlreichen Begriffsbestimmungen (§ 3), in § 6 die an die Energieeffizienz-Richtlinie angepasste Verordnungsermächtigung für die Heizkostenverordnung sowie in § 7 Bestimmungen zu den anerkannten Regeln der Technik.
Anforderungen an Neubauten (Teil 2)
Niedrigstenergie-Gebäudestandard
Der Niedrigstenergie-Gebäudestandard wird in § 10 durch Verweis
- auf § 15 (Wohngebäude) bzw. § 18 (Nichtwohngebäude) hinsichtlich des Gesamtenergiebedarfes (§ 3 Abs. 1 Nr. 12),
- auf § 16 bzw. § 19 hinsichtlich des baulichen Wärmeschutzes sowie
- auf die §§ 34–45 hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien (§ 3 Abs. 2) bestimmt.
Er ging in der Fassung von 2020 nicht über das Anforderungsniveau der früheren Vorschriften hinaus; ein Neubau musste einen Endenergiebedarf von höchstens 45–60 kWh/m² pro Jahr haben.[4] Durch die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Neufassung wurde für Neubauten der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert.[5] Die Eigenschaften des Referenzgebäudes werden in Anlage 1 des GEG beschrieben. Die Anforderungen sollen nach § 9 im Jahr 2023 überprüft und ein Gesetzgebungsvorschlag zu ihrer Weiterentwicklung gemacht werden. Bei diesem ist wiederum die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu beachten (§ 9 Abs. 1 S. 2).
Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
Nach § 23 Abs. 1 darf aus erneuerbaren Energien gebäudenah erzeugter Strom beim Jahres-Primärenergiebedarf eines zu errichtenden Gebäudes in Abzug gebracht werden. Die Berechnung des Abzugs regelt § 23 Abs. 2.
Bestandsgebäude (Teil 3)
Die energetische Qualität bestehender Gebäude darf nicht verschlechtert werden (§ 46). Die oberste Geschossdecke (oder das Dach) muss, wenn nicht ein bestimmter Mindestwärmeschutz eingehalten wird, so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,24 W/(m²·K) beträgt (§ 47). Wenn Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden (z. B. Fenster oder der Putz einer Außenwand), müssen dabei die in Anlage 7 genannten jeweiligen Mindeststandards hinsichtlich des nach § 49 zu berechnenden Wärmedurchgangskoeffizienten eingehalten werden (§ 48).[6] Diese Vorgaben gelten aber nach § 50 als erfüllt, wenn das Gebäude insgesamt bestimmte energetische Eigenschaften aufweist. Auch hier ist die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird, möglich (§ 50 Abs. 3). Die Anforderungen an bestehende Gebäude werden ebenfalls nach § 9 Abs. 1 im Jahr 2023 überprüft, bis Stand Ende 2024 ergaben sich daraus jedoch keine Änderungen.
Regelungen zu Heizungs- und Kühlungsanlagen (Teil 4)
In Betrieb befindliche Heizungsanlagen
Betreiberpflichten
Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten (§ 60). Insbesondere enthält § 60a detaillierte Vorgaben für die Wartung und Prüfung von Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen. § 60b verpflichtet zur Prüfung und Optimierung von älteren wasserführenden Heizungsanlagen in solchen Gebäuden, § 60c schreibt einen hydraulischen Abgleich für diese vor.
Austauschpflicht
Heizkessel, die flüssigen oder gasförmigen Brennstoff verbrauchen und vor dem 1. Januar 1991 aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Das Gleiche gilt für später in Betrieb genommene Heizkessel, sobald sie 30 Jahre in Betrieb waren. Dies gilt jedoch nicht für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie Heizungen mit einer Leistung unter 4 Kilowatt oder über 400 Kilowatt (§ 72 Abs. 1–3). Zudem sind Eigentümer von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die eine Wohnung davon am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, von dieser Pflicht befreit; die Austauschpflicht geht bei einem Eigentümerwechsel mit einer Zweijahresfrist auf den Nachfolger über (§ 73). Jedenfalls dürfen Heizkessel längstens bis Ende 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (§ 72 Abs. 4).
Neue Heizungsanlagen (Rechtslage ab 2024)

Nach dem 18. Oktober 2024 neu eingebaute Heizungen müssen in Neubaugebieten mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden (§ 71 Abs. 1 und Abs. 12). In allen anderen Gebäuden greift diese Vorgabe erst, wenn die entsprechende Kommune eine verbindliche kommunale Wärmeplanung beschlossen hat, spätestens aber Ende Juni 2026 bzw. 2028 (§ 71 Abs. 8). Die 65-Prozent-Anforderung gilt bei folgenden Heizungen als erfüllt (§ 71 Abs. 3 Nr. 1–7):[7]
- Fernwärmeanschluss nach § 71b
- Wärmepumpe nach § 71c
- Elektrogebäudeheizung i. S. d. § 71d
- Solarthermie i. S. d. § 71e
- Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse (Z.B. Hackschnitzelheizung) oder grünem oder blauem Wasserstoff nach § 71f und § 71g
- Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 71h Abs. 1) bestehend aus einer Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung
- Solarthermie-Hybridheizung (§ 71h Abs. 2) bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach Maßgabe der § 71h Abs. 3 in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Abs. 4.
Zum Teil handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, weil manche Heizungsarten erst in etlichen Jahren mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien erzielen müssen. Stand 2023 beruht z. B. Fernwärme noch zu rund 70 Prozent auf der Verbrennung von Erdgas und Kohle. Die Vorgaben für Fernwärme sind im Wärmeplanungsgesetz enthalten: Bestehende Fernwärmenetze müssen ab 2030 mindestens 30 Prozent, ab 2040 mindestens 80 Prozent erneuerbare Wärme oder Abwärme einsetzen (§ 29 WPG). Neue Fernwärmenetze müssen ab dem 1. März 2025 einen Anteil von 65 Prozent erneuerbare Wärme oder Abwärme einsetzen (§ 30 WPG).[8]
Für Gas- und Ölheizungen in Bestandsgebäuden gibt es Ausnahmeregelungen:[9]
- Nach dem Wärmeplanungsgesetz sind kommunale Wärmeplanungen zu erstellen, wobei Großstädte ab 100.000 Einwohnern eine Wärmeplanung bis Juli 2026 und kleinere Städte diese bis Juli 2028 vorlegen sollen (§ 4 Abs. 2 WPG). Solange die Wärmeplanung noch nicht existiert, dürfen in Bestandsbauten auch nach dem 1. Januar 2024 noch Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese auf einen Wasserstoffbetrieb umrüstbar sind (§ 71 Abs. 8 und 9). Für Bestandsbauten, für die in absehbarer Zeit der Anschluss an ein Wärmenetz möglich sein wird, darf eine Gasheizung eingebaut und noch höchstens zehn Jahre lang genutzt werden, wenn der Gebäudeeigentümer einen Vertrag über Anschluss an und Wärmelieferung durch ein Wärmenetz nachweist (§ 71j). Diese Ausnahmeregelungen gelten nicht für ab 2024 fertiggestellte Neubauten. Nach dem 1. Januar 2024, aber vor Eintreten der Bedingungen der neuen GEG-Regeln (kommunale Fernwärmeplanung noch nicht abgeschlossen) müssen neu eingebaute Heizungen ab 2029 zu 15 Prozent mit klimaneutralem Gas oder Öl aus Biomasse oder Wasserstoff betrieben werden, ab 2035 zu 30 Prozent und ab 2040 zu 60 Prozent (§ 71 Abs. 9). Wenn eine Gasheizung erst nach Eintreten der Bedingungen der neuen GEG-Regeln (kommunale Fernwärmeplanung abgeschlossen) eingebaut wird, muss sie auf Wasserstoff umgestellt werden können und die Wärmeplanung der jeweiligen Kommune ein entsprechendes Wasserstoff-Versorgungsnetz vorsehen (§ 71k).
- Für einen Heizungstausch nach den Fristen des § 78 Abs. 1 S. 1–3 gilt die allgemeine Übergangsfrist des § 71i: Für höchstens fünf Jahre darf übergangsweise eine andere Heizungsanlage eingebaut werden, die nicht die Anforderungen des § 71 Abs. 1 erfüllt. Dies deckt auch den Fall ab, dass eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt wird (Heizungshavarie). Das Bundeswirtschaftsministerium hofft, dass sich rasch ein Markt für gebrauchte Heizungen und Mietmodelle entwickeln wird.
- Vor Einbau einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, muss eine Beratung erfolgen, in der auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung hingewiesen wird (§ 71 Abs. 11). Dies muss durch eine fachkundige Person geschehen, wozu auf § 88 Abs. 1 und § 60b Abs. 3 S. 2 verwiesen wird. Letzteres ist ein Redaktionsversehen, da diese Norm nicht existiert, gemeint ist wohl § 60a Abs. 4.
- Für Mehrfamilienhäuser, in denen Etagenheizungen betrieben werden, differenziert § 71l zwischen dem Fall, dass neue Etagenheizungen eingebaut werden (Abs. 1: fünfjährige Frist zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 Abs. 1) und der teilweisen oder vollständigen Umstellung auf eine Zentralheizung (Abs. 2: Verlängerung der Fünfjahresfrist um höchstens acht Jahre). Falls keine Entscheidung getroffen wird, tritt nach § 71l Abs. 4 eine gesetzliche Pflicht zur vollständigen Umstellung ein. Falls es sich um eine Wohneigentumsanlage handelt, sieht § 71n ein besonderes Verfahren für die Entscheidungsfindung durch die Wohnungseigentümer vor. Die allgemeine Übergangsfrist gilt bei Etagenheizungen nicht (§ 71i S. 3).
- Von der Pflicht zum Heizungstausch befreien lassen können sich Hauseigentümer, bei denen die Kosten für den Umbau den Wert der Immobilie übersteigen (§ 102 Abs. 1). Hauseigentümer, die mindestens sechs Monate Sozialleistungen beziehen, können sich für 12 Monate befristet befreien lassen (§ 102 Abs. 5).
Ausnahme von den Ausnahmen: Gemäß § 72 GEG dürfen Heizkessel, die weder Niedertemperaturheizung oder Brennwertkessel sind, maximal 30 Jahre lang betrieben und müssen dann ausgebaut werden, s. o. Das Alter des Heizkessels kann man am Typenschild außen am Wärmeerzeuger ablesen. Wer als Eigentümer ein Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist von der Austauschpflicht befreit gemäß der Ausnahmeregelung in § 73 Abs. 1. Die Austauschpflicht greift aber dann wieder, wenn das Haus den Eigentümer wechselt. In diesem Fall bleiben ab dem ersten Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 zwei Jahre Zeit, um die Heizung auszuwechseln (§ 73 Abs. 2).[10] In jedem Fall dürfen Heizkessel nur bis 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (§ 72 Abs. 4; s. o.)
Mieterschutz: In einem vermieteten Gebäude kann der Vermieter beim Einbau einer Wärmepumpe nach § 71c GEG eine Mieterhöhung auf Grund dieser Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 des BGB in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt oder Ausnahmen vorliegen. Anderenfalls dürfen nur 50 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten einer Mieterhöhung zugrunde gelegt werden (§ 71o Abs. 2). Die Monatsmiete darf wegen eines Heizungstauschs um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen. Wegen weiterer Modernisierungsarbeiten – etwa neue Fenster oder Isolierung – darf die Monatsmiete um maximal drei Euro pro Quadratmeter steigen.[11]
Kühlungsanlagen
Kühlungsanlagen mit einer Leistung von über 12 kW müssen grundsätzlich alle zehn Jahre (§ 76) einer Inspektion unterzogen werden (§ 74). Der Umfang der Inspektion wird in § 75 bestimmt, § 77 legt die Anforderungen an die Fachkunde des Inspektionspersonals fest. Die Inspektionspflicht entfällt nach § 74 Abs. 3 (Nichtwohngebäude) bzw. Abs. 4 (Wohngebäude) unter bestimmten Bedingungen, insbesondere wenn eine entsprechende elektronische Überwachungsfunktion vorhanden ist.
Energieausweise (Teil 5)
Die Regelungen zu Energieausweisen für Gebäude sind in den §§ 79–88 enthalten. Die Vorlagepflicht bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung besteht nicht nur für Verkäufer oder Vermieter, sondern auch für Immobilienmakler (§ 80 Abs. 3 bis 5). Beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Käufer nach § 80 Abs. 4 S. 6 ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 ausstellungsberechtigten Person führen, soweit dies unentgeltlich angeboten wird. § 85 regelt die Angaben, die im Energieausweis enthalten sein müssen, sie entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Pflichtangaben. § 87 bestimmt die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.
Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang (Teil 8)
Die Nichtbeachtung bestimmter Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von den zuständigen Behörden mit Sanktionen gemäß § § 108 belegt werden kann. Wenn Heizungsanlagen nicht entsprechend der Austauschpflicht nach 30 Jahren ersetzt werden, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig werden (§ 108 Abs. 1 Nr. 20, Abs. 2 Nr. 1). Ebenso kann die Missachtung der Inspektionspflicht für Wärmepumpen zu Strafen von bis zu 5.000 Euro führen (§ 108 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3). Weitere Sanktionen in Höhe von bis zu 10.000 Euro können für die nicht fristgerechte Durchführung von Heizungsinspektionen erhoben werden (§ 108 Abs. 2 Nr. 2). Besonders schwerwiegende Verstöße, wie der Betrieb von Heizungsanlagen mit nicht gedämmten Geschossdecken oder die Nutzung umweltschädlicher Heizungsanlagen, können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 108 Abs. 2 Nr. 1). Diese Regelungen zielen darauf ab, die Energieeffizienz zu steigern und Umweltbelastungen zu reduzieren. Nach § 109 können Kommunen von einer landesrechtlichen Bestimmung, nach der sie einen Anschluss- und Benutzungszwang für ein Fernwärmenetz begründen können, auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
Geschichte
GEG 2020
Das Gesetz wurde vom Kabinett Merkel IV entworfen und im Bundestag verabschiedet, um die nationalen Klimaschutzziele im Gebäudesektor zu erreichen. Mit dem Gesetz wurde auch das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinheitlicht, indem das Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz darin aufgingen.[12] Es diente auch der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD und der EU-Energieeffizienz-Richtlinie EED. Nach Art. 9 der EPBD müssen neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand ab 2019 und alle neuen Gebäude ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden.[13] Dazu war ein entsprechender Standard festzulegen. Ursprünglich sollte dieser in einer Verordnung nach § 2a Energieeinsparungsgesetz bestimmt werden. Die zuständigen Ministerien verständigten sich dann auf eine Vereinheitlichung der Regelungen über die energetischen Anforderungen an Gebäude. Ein erster Entwurf wurde 2017 nicht weiter verfolgt.[14] Im November 2018 wurde ein überarbeiteter Entwurf veröffentlicht.[15] Am 23. Oktober 2019 hat das Bundeskabinett einen weiteren Entwurf beschlossen.[16]
Durch die Zusammenführung und Vereinheitlichung der bisherigen Regelungen soll deren Anwendung und Vollzug erleichtert werden.[17]
Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2019 seine Stellungnahme nach Art. 76 Abs. 2 GG zu diesem Entwurf abgegeben.[18]
Am 29. Januar 2020 wurde der Entwurf in 1. Lesung im Bundestag behandelt und am 18. Juni 2020 in veränderter Form beschlossen.[19]
Am 3. Juli 2020 billigte der Bundesrat das Gebäudeenergiegesetz.[20]
Das GEG übernahm Austauschverpflichtungen für bestimmte mehr als 30 Jahre alte, ineffiziente Standard- beziehungsweise Konstant-Temperaturkessel aus der Energieeinsparverordnung.[21][22] Befreit von dieser Austauschpflicht waren Eigentümer, die bereits vor 2002 in ihrem Gebäude wohnten.[23] Die Regelung wurde mit dem GModG 2026 gestrichen.
GEG 2023
Zum 1. Januar 2023 traten Änderungen in Kraft, die insbesondere die Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent, die Anpassung der Anlage 5 des GEG zum vereinfachten Nachweisverfahren für Wohngebäude sowie die Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen (1,2 für den nicht erneuerbaren Anteil; § 22 Abs. 2 S. 3) beinhalten.[24]
GEG 2024
Diskussion der Neuerungen für neu eingebaute Heizungen ab 2024 im Gesetzgebungsprozess
Im Koalitionsvertrag vom Dezember 2021 vereinbarten die Koalitionspartner – wenig beachtet –, dass ab 2025 neue Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Im Zuge der Maßnahmen zur Vermeidung einer Gasmangellage in Folge des russischen Überfalls auf die Ukraine beschloss der Koalitionsausschuss – ebenso noch ohne Resonanz in der Öffentlichkeit –, diese Regelung auf 2024 vorzuziehen.[25]
Am 28. Februar 2023 berichtete die Bild-Zeitung dann erstmals auf der Titelseite über einen geleakten Entwurf für die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes,[26] umgangssprachlich seitdem auch als „Heizungsgesetz“ bezeichnet.[27] Ein weiteres in Rahmen dieser Diskussion verwendetes Synonym für das GEG war „Heizhammer“[28] (bzw. „Heizungshammer“[29]).[30][31][32] In der Berichterstattung einiger Medien wurde der Eindruck erweckt, dass auch bestehende Heizungsanlagen von einem Verbot ab 2024 betroffen wären, obwohl der Gesetzentwurf nur Regelungen für neue Heizungen vorsah. Es folgte auch innerhalb der Koalition eine sehr aufgeheizte und kontroverse Debatte.[33] Laut Robin Alexander gibt es zahlreiche Spekulationen darüber, wer den Entwurf an die Bild-Zeitung weitergab, darunter das SPD-geführte Bundeskanzleramt, das FDP-geführte Finanzministerium und FDP-Abgeordnete, die den Entwurf zur fachlichen Einschätzung erhalten hatten. Alexander wies außerdem darauf hin, dass der Staatssekretär des grün geführten Wirtschaftsministeriums Patrick Graichen den Entwurf bereits in zahlreichen Runden vorgestellt hatte.[34]
Nach verschiedenen Abschwächungen hat am 19. April 2023 das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen.[35] Am 15. Juni 2023 fand im Plenum des Bundestages die erste Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung statt.[36] Am 21. Juni 2023 wurden im Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Bundestages Sachverständige angehört.[37] Am gleichen Tag fand im Plenum des Bundestages eine Befragung der Bundesregierung zu den geplanten Änderungen statt.[38] Am 27. Juni 2023 stellten die Koalitionsfraktionen Ergebnisse ihrer Verhandlungen zu noch offenen Punkten des Änderungsgesetzes vor. Am 30. Juni 2023 wurde dem zuständigen Ausschuss die über 100-seitige „Formulierungshilfe des BMWK [Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz] für einen Änderungsantrag“ der Koalitionsfraktionen vorgelegt.[39] Am 3. Juli 2023 fand eine zweite Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Klimaschutz und Energie statt.[40]
Für den 7. Juli 2023 war die zweite und dritte Lesung im Plenum angesetzt.[41] Am 5. Juli 2023 gab der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einem Eilantrag von Thomas Heilmann, einem Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes mit 5:2 Stimmen statt und gab dem Bundestag auf, die zweite und dritte Lesung nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen.[42][39][43] Der Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheine mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht schrieb in seiner Begründung: „Den Abgeordneten steht nicht nur das Recht zu, im Deutschen Bundestag abzustimmen (zu ‚beschließen‘, vgl. Art. 42 Abs. 2 GG), sondern auch das Recht zu beraten (zu ‚verhandeln‘, vgl. Art. 42 Abs. 1 GG).“[44] Heilmann hatte unter anderem darauf hingewiesen, dass der Bundestag noch für den laufenden Kalendermonat eine Sondersitzung anberaumen könnte.[39][45] (In der endgültigen Entscheidung verwarf das Bundesverfassungsgericht den Antrag im Juli 2026 als unzulässig, weil Hellmann nicht ausreichend dargelegt habe, in seinen Rechten verletzt worden zu sein.[46][47][48])
Die Spitzen der Koalitionsfraktionen teilten mit, dass es keine Sondersitzung in der Sommerpause geben werde und dass die Verabschiedung des Gesetzes auf Anfang September verschoben werde.[49] Nachdem am 5. September 2023 über die Aufsetzung des Gesetzesentwurfs auf die Tagesordnung in einer Geschäftsordnungsdebatte debattiert und abgestimmt wurde, wobei die Koalitionsfraktionen für und die Oppositionsfraktionen gegen die Aufsetzung stimmten, fand die Abstimmung nach Aussprache am 8. September 2023 statt;[50] in namentlicher Abstimmung stimmten dabei 397 Abgeordnete für den vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie gegenüber dem Regierungsentwurf umfangreich abgeänderten Gesetzesentwurf, 275 Abgeordnete stimmten gegen ihn, fünf Abgeordnete enthielten sich.[51][52] Am 29. September 2023 lehnte der Bundesrat einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses ab und billigte dadurch die Gesetzesänderungen. Das Gesetz wurde am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.[53] Damit traten die Änderungen nach Art. 6 des Gesetzes größtenteils zum 1. Januar 2024 in Kraft.[54][55] Im Vergleich zum ursprünglich geplanten Gesetzentwurf wurde insbesondere die 65-%-Pflicht für neue Heizungen im Bestand um einige Jahre nach hinten verschoben und mit dem Wärmeplanungsgesetz verknüpft. Auch eine flankierende Förderung wurde beschlossen.[56]
- Veronika Grimm, Mitglied im Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, kritisierte, dass das Gesetz sehr kompliziert sei und die Klimaschutzziele im Wärmesektor damit wahrscheinlich nicht erreicht werden können. Sie kritisierte zudem Unsicherheit bei der finanziellen Unterstützung, da „immense Summen“ versprochen werden. Das Versprechen alle Menschen so zu entlasten, „dass es nicht mehr so wehtut, das wird man nicht lange einhalten können“.[57]
- Germanwatch kritisierte, dass es größere Emissionsreduzierungen erst zum Ende des jetzigen Jahrzehnts geben werde. Das seien genau die Verzögerungen zu Lasten der jungen Generation, welche das Bundesverfassungsgericht 2021 für verfassungswidrig erklärt habe (Klimabeschluss).[58]
- Die Präsidentin des Sozialverbands VdK, Verena Bentele, forderte niedrigschwellige Hilfen für Senioren. Härtefallregelungen dürften nicht zu einer „unüberwindlichen bürokratischen Hürde“ werden.[58]
- Der Mieterschutz wird vom Sozialverband Deutschland begrüßt. Kritisiert wird jedoch, dass mit dem Gesetz die Mieten trotzdem weiter steigen dürften. „Die neue Modernisierungsumlage darf zwar nur 50 Cent pro Quadratmeter betragen, dennoch werden Mieterinnen und Mieter deutlich mehr zahlen müssen als bisher. Und das, obwohl die Mieten gerade in Großstädten explodieren und immer mehr Haushalte mit den Mietkosten überlastet sind.“[59]
- Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen kritisiert vor allem, dass Vermieter für den Heizungstausch lediglich die 30-prozentige Grundförderung erhalten. Von den zusätzlichen Klima- und Tempoboni sind Vermieter ausgeschlossen. Das führe dazu, dass Vermieter mit bezahlbaren Mieten nicht genügend Eigenkapital für die Finanzierung der Modernisierungsmaßnahmen zur Verfügung hätten. Zusammen mit gestiegenen Baukosten und Zinsen treibe das neue GEG die Nettokaltmieten hoch, für Neubauten würden 18,10 Euro Kaltmiete pro Quadratmeter notwendig, um Bauprojekte wirtschaftlich zu halten. Mitte 2021 waren noch nur 10,95 Euro Kaltmiete notwendig. Gleichzeitig steige durch die Zuwanderung die Nachfrage nach neuem Wohnraum enorm. Nach Berechnung des Verbandes der Wohnungswirtschaft müssen für eine Umstellung auf eine Wärmepumpe 250 Euro pro zu beheizenden Quadratmeter investiert werden. Da Mieterhöhungen wegen des Heizungstauschs gedeckelt sind und unter Berücksichtigung von Zins, Tilgung und staatliche Förderung, wäre die Investition theoretisch erst nach 29 Jahren wieder eingespielt. „Nachdem was wir wissen, hält eine Wärmepumpe maximal 15 Jahre“, sagt der Präsident des Verbandes der Wohnungswirtschaft, Axel Gedaschko. „Da gehen nun nicht alle Bestandteile auf einmal kaputt. Aber ein Hauptbestandteil ist der Kompressor und der hält in der Regel halt nicht länger als genau diese 15 Jahre.“ Demnach ist es laut Verband der Wohnungswirtschaft mathematisch ausgeschlossen, dass sich der Einbau einer Wärmepumpe für einen Vermieter rechnen kann.[60]
- Auch die Kommunale Wohnungsgesellschaft kritisierte, dass unklar bleibe, wie ein Heizungstausch nach dem neuen GEG finanziell gestemmt werden könne.[61]
Neue Regelungen im GEG 2024
Am 19. April 2023 billigte das Kabinett Scholz einen Entwurf zur Novelle des GEG (umgangssprachlich „Heizungsgesetz“), die nach einigen Änderungen schließlich am 8. September 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Gemäß Gesetz wurden damit unter anderem folgende Sachverhalte relevant: Seit dem 1. Januar 2024 mussten Heizungen von Neubauten in Neubaugebieten zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Wärme von Wärmepumpen und Fernwärme galt dabei als erneuerbar. Mit verbindlichem Beschluss zur Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzgebieten durch den kommunalen Gemeinderat (das Vorliegen einer Wärmeplanung reicht dafür nicht aus), spätestens aber ab Ende 2026 (Kommune mit mehr als 100.000 Einwohnern; die Frist wurde im Juni 2026 verschoben) bzw. Mitte 2028 (Kommune mit weniger als 100.000 Einwohnern) hätten auch neue Heizungen in Bestandsbauten mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.[62]
Folgen für Einbauzahlen und Politik

Im Jahr 2023 wurde eine Rekordzahl von 356.000 Wärmepumpenheizungen bundesweit eingebaut. Der Absatz von Ölheizungen verdoppelte sich im Vergleich zum Vorjahr auf 112.500 Anlagen[63]; bei den gasbetriebenen Heizungen wurde bis Oktober 2023 eine Rekordzahl von 694.500 neuen Anlagen[64] installiert. Ursache dafür war im Wesentlichen die Sorge der Eigentümer, im Folgejahr keine rein fossil betriebene Heizung mehr einbauen zu können. Im Jahr 2024 werden nach Prognose des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) nicht einmal 200.000 Wärmepumpen gekauft werden.[65] Die von der Bundesregierung für 2024 angestrebten 500.000 neue Wärmepumpen[66] werden nach Verbandsangaben als „illusorisch, auch im nächsten Jahr“, angesehen.[67][68] Tatsächlich wurden 193.000 Wärmepumpen verkauft.[69][70] Wesentliche Gründe für die Kaufzurückhaltung bei Wärmepumpen waren und sind eine allgemeine Verunsicherung durch die aufgeheizte Debatte und das Abwarten auf die Fertigstellung der kommunalen Wärmepläne. Im Neubau gilt die Wärmepumpe jedoch mittlerweile als Standardlösung.[71]
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck, der im Rahmen der Debatte um das Gesetz massiv an Beliebtheit verlor,[72] räumte neben kommunikativen Fehlern ein, dass er die Bevölkerung beim Klimaschutz mit den ursprünglich geplanten Änderungen zum Gebäudeenergiegesetz überfordert habe. Nach Ende der Gaskrise sei es „ein Tropfen zu viel an Gesetzgebung gewesen“.[73] Das letztlich verabschiedete Gesetz sei gut, weil es einen sanfteren Einstieg vorsehe mit einer Umstellung im Laufe der nächsten 20 bis 30 Jahre.[74]
GModG 2026
Diskussion ab 2025 und Reform 2026
Im Wahlkampf zur Bundestagswahl 2025 positionieren sich CDU/CSU für die Rücknahme der zweiten Novelle mit den Neuregelungen für den Heizungseinbau.[75] Im Koalitionsvertrag 2025 haben sich die Koalitionäre CDU, CSU und SPD schließlich darauf verständigt, ein neues Gebäudeenergiegesetz zu gestalten, das technologieoffener, flexibler und einfacher sein soll.[76] Bauindustrie und Handwerk lehnen eine Rücknahme ab, forderten aber auch, das Heizungsgesetz einfacher zu machen und technologieoffen zu gestalten. Der Städtetag fordert, bei Änderungen am Gesetz auf Planungssicherheit zu achten.[77][78] Im März 2025 forderte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima eine schnelle Anpassung des Gesetzes, um es praxistauglicher und verständlicher zu machen.[79] Im Januar 2026 kritisierten mehrere Verbände (u. a. BDEW, BSW-solar, Bundesverband Wärmepumpe, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag und Deutscher Landkreistag) im Hinblick auf eine bevorstehende Reform des GEG, dass dieses kleinteilige und teilweise praxisferne Regelungen enthält. Die Anforderungen an Heizungsanlagen berücksichtigten „weder die Lebensrealität vieler Gebäudeeigentümer noch die systemischen Zusammenhänge der Wärmeversorgung“.[80] Bei einer Reform solle auf Vereinfachung, Praxistauglichkeit und Effizienz wert gelegt werden, wobei die 65-Prozent-Anforderung geeignet sei, die Nutzung erneuerbarer Energien zu unterstützen.
Am 13. Mai 2026 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf für ein Gebäudemodernisierungsgesetz. Damit soll die Reform der Ampelkoalition weitgehend rückgängig gemacht werden. Die 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen und auch das Betriebsverbot für Öl- und Gasheizungen ab dem Jahr 2045 sollen gestrichen werden.[81][82] Auch sollen fossilen Brennstoffen befeuerte Heizungen explizit auch über das Jahr 2045 hinaus weiter betrieben werden dürfen, und damit über das Stichdatum hinaus, ab dem in Deutschland per Klimaschutzgesetz die Pflicht zur Klimaneutralität gilt. Unter anderem deshalb wird die Rechtsmäßigkeit des Gesetzes von verschiedenen Seiten angezweifelt. Gemäß Bundesregierung stelle das neue Gebäudegesetz jedoch keinen klimapolitischen Rückschritt dar, es sei nur „technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher“. Der Normenkontrollrat kritisierte den Entwurf jedoch als „in weiten Teilen kaum verständlich“ und nicht nachvollziehbar, sein Sprecher, Lutz Goebel, der Entwurf sei „handwerklich schwächsten und praxisfernsten Vorhaben, die dem Nationalen Normenkontrollrat in den vergangenen Jahren vorgelegt wurden“.[83][84] Auch ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages kam zum Ergebnis, dass das Gesetzesvorhaben gegen das Grundgesetz verstoßen könnte, indem es „Reduktionslasten unverhältnismäßig in die Zukunft verschieben“ könnte. Die Autoren bezogen sich dabei auf den Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts, das festhielt, dass zu starkes Aufschieben von Klimaschutz die Freiheit künftiger Generationen unzulässig eingeschränkt.[85]
Im Juni 2026 räumte die Bundesregierung ein, dass sie keine belastbaren Angaben habe, welche Auswirkungen die Reform auf die Kohlenstoffdioxid-Emissionen und den Klimaschutz insgesamt hätte. „Eine robuste Abschätzung der Klimawirkung des Gesetzes“ könne „erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erfolgen“. Gleiches gelte für die Vereinbarkeit des Gesetzesvorhabens mit EU-Recht. Auch lägen keine Prognosen hinsichtlich der zukünftigen Preisentwicklung von Erdgas, Biomethan und sogenanntem grünen Wasserstoff vor; diese seien „auch nicht belastbar zu erstellen“.[86] Experten rechnen mit hohen Kosten für solche Kraftstoffe, da sie bisher kaum erhältlich sind. Ebenfalls im Juni 2026 stimmte bei einer Abstimmung im Umweltausschuss des Bundesrates eine große Mehrheit der Umweltminister für die Beibehaltung des bestehenden Gebäudeenergiegesetzes, da der Gesetzesentwurf die Klimaziele gefährde und falsche Anreize zugunsten fossiler Heizungen setze.[87]
Am 10. Juli 2026 verabschiedete der Bundestag die Rücknahme der Gesetzesnovelle der Vorgängerregierung und stimmte für eine neue Gesetzesnovelle.[88] Das Gebäudemodernisierungsgesetz der aktuellen Regierung wurde dabei im Bundestag noch geändert. Am selben Tag stimmte auch der Bundesrat dem gesamten Änderungsgesetz zu.[89] Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)[90] wurde sodann als Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich am 22. Juli 2026 verabschiedet und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.[91] Das Gesetz tritt am 29. Juli 2026 in Kraft; Folgeänderungen treten abgestuft am 1. Januar 2027, am 1. Januar 2028 sowie am 1. Januar 2030 in Kraft.[92]
Die Deutsche Umwelthilfe erklärte, sie bereite eine Verfassungsklage gegen die Reform des Gesetzes vor, die im September 2026 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden soll.[93]
Vergleich mit anderen Ländern
Bislang ist der Anteil erneuerbarer Energien bei Wärme (einschließlich des Wärmebedarfs der Industrie) mit 18 % (Stand 2024) in Deutschland recht niedrig.[94] Bei den Verkaufszahlen von Wärmepumpen pro Haushalt lag Deutschland (Stand 2022) auf dem vorletzten Platz der EU-Länder, während in Finnland und Norwegen zehnmal so viele, in fast allen anderen Ländern mehr als doppelt bis dreimal so viele Wärmepumpen verkauft wurden wie in Deutschland (z. B. in Polen, Estland, Litauen, Österreich, Italien, Frankreich).[95] Wärmepumpen sind in Deutschland doppelt so teuer wie in Frankreich und mehr als doppelt so teuer wie in Großbritannien. Als Gründe werden hohe Lohnkosten, bürokratische Auflagen und Fehlanreize bei der staatlichen Förderung genannt.[96]
- Schweden ist europäischer Vorreiter im klimaneutralen Heizen. Es dominieren ein fast vollständig klimaneutrales Fernwärmenetz gefolgt von Wärmepumpen. Diese Entwicklung wurde über eine hohe CO2-Steuer auf fossile Brennstoffe gefördert, geholfen haben auch die sehr günstigen Strompreise.[97] In Schweden soll der Heizungssektor bereits 2030 komplett fossilfrei sein.[98]
- In Dänemark sind fossile Heizungen im Neubau bereits seit 2013 verboten, seit 2016 auch Ölheizungen im Bestand.[99][100] Ca. 65 Prozent aller dänischen Haushalte sind an ein Fernwärmenetz angeschlossen. Die Fernwärme wird mit Biomasse, Abwärme von Industrieanlagen oder großen Wärmepumpen erzeugt.[101]
- In Frankreich ist Strom sehr billig, die Mehrheit der Franzosen heizt mit elektrischen Radiatoren, aber auch zunehmend mit Wärmepumpen. Die Stromerzeugung beruht zu zwei Dritteln auf Atomenergie, was für die Klimabilanz gut ist. In Neubauten ist der Einbau von Gasheizungen seit 2022 verboten.[101] Seit 2022 sind Ölkessel verboten, falls Alternativen verfügbar sind.[102]
- In Italien wurden 2022 sehr viele Wärmepumpen eingebaut, denn bis 2022 war eine energetische Sanierung für italienische Staatsbürger dank „Superbonus 110 Prozent“ praktisch kostenlos. Ministerpräsidentin Giorgia Meloni setzte den Fördersatz auf 90 Prozent herunter, seitdem ging die Nachfrage stark zurück. Der Einbau von Gasheizungen ist nicht verboten, wird aber auch nicht bezuschusst.[101]
- Schweiz: 2023 wurde ein Klimaschutzgesetz erlassen, das fossile Heizungen nicht verbietet, aber deren Austausch gegen klimafreundliche Varianten mit zwei Milliarden Schweizer Franken fördert.[101]
- In Österreich war ein sehr ambitioniertes Klimaschutzgesetz geplant, dieses wurde jedoch nicht verabschiedet, weil die nötige Mehrheit im Parlament nicht zustande kam.[101] Es hätte schon 2020 Ölkessel in Neubauten untersagt.[103]
- In den Niederlanden sollen ab 2026 nur noch Hybrid-Wärmepumpen oder Wärmenetze möglich sein.[104]
- Die kanadischen Städte Vancouver und Québec haben weitreichende Regelungen erlassen.[105]
Das Gebäudeenergiegesetz als Angriffsziel populistischer Politik- und Medienkampagnen
Mit Stand Mitte 2026 haben mehrere wissenschaftliche Studien im Rahmen der Debatte um das Gebäudeenergiegesetz untersucht, wie Klimaschutz mit verschiedenen Mitteln wie beispielsweise Angstkampagnen durch klimaschutzablehnende Akteure zielgerichtet untergraben wird.[106][107][108] Im Fokus dieser Studien steht dabei insbesondere die Rolle der beiden Springer-Medien Bild und Welt, die eine Schlüsselrolle bei der Kampagne gegen das Gebäudeenergiegesetz spielten.[106][107][109] Die 2023 um das Gesetz geführte Debatte wurde in einer Studie als hervorragende Fallstudie bezeichnet, anhand derer untersucht werden könne, „wie gezielte obstruktive Kommunikationsstrategien eine wirksame Klimapolitik behindern“ können.[106] Eine Studie von Lobbycontrol arbeitete zudem heraus, wie Organisationen der Erdgasbranche eine Schlüsselrolle bei der Diskreditierung und Aushöhlung des Gebäudeenergiegesetzes spielten.[110]
Haas et al. 2025
Eine Studie von Tobias Haas, Hendrik Sander, Anna Fünfgeld und Franziska Mey aus dem Jahr 2025 untersucht, wie „rechte und populistische Akteure in Deutschland die Klimapolitik, speziell das Gebäudeenergiegesetz, behindern“. Die Autoren verwenden darin zur Analyse der Verzögerung und Abschwächung von Klimamaßnahmen das Konzept der „Climate Obstruction“. Die Autoren zeigen auf, dass das GEG, das ursprünglich deutlich strengere Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energien für Heizungen vorsah, nach heftigen Protesten und Medienkampagnen stark abgeschwächt verabschiedet wurde. Die Studie identifiziert fünf zentrale Argumentationslinien der populistischen Kampagnen: Enteignung, Entmündigung, ideologische Motive, „grüne Vetternwirtschaft“ und die Forderung, „alle mitzunehmen“. Diese Argumente stellten das Gesetz fälschlicherweise als Eingriff in Eigentumsrechte und Freiheit dar und vermittelten, dass es die Bevölkerung bevormunde und ideologisch motiviert sei. Ein zentrales Ergebnis der Studie ist, dass offen klimaskeptische Argumente kaum genutzt wurden; stattdessen zielten populistische Narrative auf das Schüren von Ängsten vor wirtschaftlichen Belastungen und sozialer Ungerechtigkeit. Dies führte zu einer paradoxen Situation, in der aus Angst vor einem vermeintlichen Heizungsverbot kurzfristig mehr fossile Heizungen verkauft wurden. Die Autoren fordern zur Entkräftung populistischer Widerstände eine stärker sozial gerechte Gestaltung von Klimapolitik und eine klare Kommunikation der langfristigen Vorteile. Überdies sollten den Autoren zufolge tiefergehende Interessenlagen und politische Dynamiken, etwa die Rolle der fossilen Gaswirtschaft, in künftigen Analysen stärker berücksichtigt werden. Die Studie empfiehlt abschließend, bei künftigen Gesetzen zur Abwehr populistischer Angriffe frühzeitig auf soziale Akzeptanz und finanzielle Entlastung zu achten.[108]
August et al. 2026
Eine 2026 erschienene Studie von August et al. untersuchte anhand der Berichterstattung der Springer-Medien Bild und Welt die Sabotage von Klimaschutz. Zentrale Erkenntnisse der Studie waren, dass bei Bild und Welt Klimaschutz entthematisiert wurde und stattdessen der Fokus auf Fragen wie Sicherheit, Freiheit und Wohlstand umgelenkt wurde. Zudem setzten die Medien stark auf eine Angstkampagne, bei der sowohl das Gebäudeenergiegesetz als auch seine Befürworter als unmittelbare Bedrohung dargestellt wurden. Insbesondere wurde das Gesetz als bedrohlich, beunruhigend und gefährlich für den Einzelnen und die gesellschaftliche Ordnung dargestellt, es wurden vermeintlich übermäßigen Kosten und Schäden, übermäßiger staatlicher Interventionismus, Überwachung und autoritäre Tendenzen betont sowie behauptet, dass es zu Chaos und Unsicherheit käme, verursacht durch inkompetente politische Akteure; zudem wurden ideologische Wahnvorstellungen und sogar finstere Interessen der Grünen behauptet. Drittens wurden zwei Hauptargumentationsmuster erkannt: eine radikale, vor allem von der Bild verbreitete Lesart, die unrechtmäßigen staatlichen Zwang betonte, und eine moderatere, vor allem von der Welt genutztes Argumentationsschema, das die Bedrohungen und Schäden durch das Gebäudeenergiegesetz abzielte, die durch chaotische, bürokratische und inkompetente Politik verursacht würden, und stattdessen neoliberale politische Lösungen befürwortet.[106]
Loschke et al. (2026)
Eine im Juli 2026 erschienene Studie von Loschke et al. untersuchte speziell die Rolle der Bild in der Debatte um das Gebäudeenergiegesetz. Die Studie hält fest, dass die Novelle des Gesetzes eine der am stärksten emotional aufgeladenen und polarisierten Debatten des Jahres 2023 war, die auf scharfen Widerstand in Presse und Social Media stieß, wo sie häufig als Zwangsmaßnahme, ökonomisch belastend und ideologisch begründet dargestellt wurde. Dabei wurden gerade die Schlagzeilen von Boulevardmedien von reißerischen Schlagzeilen wie „Heizungshammer“ oder „Habecks Heizungshammer“ dominiert, irreführende Behauptungen um Zwangsumrüstung von Heizungsanlagen und komplette Verbote zirkulierten weit verbreitet, und der tatsächliche Inhalt der Gesetzesnovelle wurde häufig verzerrt wiedergegeben. In diesem Klima der Sensationslust und Politisierung spielte laut Studie die Bild besonders einflussreiche und überproportionale Rolle, indem sie durch anhaltende und emotional aufgeladene Berichterstattung sowohl zur Prägung der öffentlichen Wahrnehmung beitrug, sondern wohl auch zur rhetorischen Positionierung und Verhandlungsstrategie der politischen Entscheidungsträger beitrug, wodurch sie mithalf, das Gebäudeenergiegesetz zu einem umstrittenen Symbol für staatliche Übergriffe und Klimaelitarismus zu machen. Insgesamt habe die Bild als reichweitenstarkes, populistisches Medium eine besonders lautstarke und anhaltende Berichterstattung über das GEG betrieben, die eine zentrale Rolle bei der Prägung öffentlicher Narrative und politischer Reaktionen spielte.[107]
Insgesamt untersuchte die Studie 333 Bild-Artikel, die zwischen Januar 2023 und März 2024 erschienen. Die Autoren halten fest, dass die Bild nicht nur Schlüsselnarrative wie den „Heizungshammer“ geprägt habe, sondern diese darüber auch Einzug in viele andere Medien erlangten. Insgesamt tauchte in den 333 Bild-Artikeln das Wort „Hammer“ mehr als 250 Mal auf, darunter 228 Mal als „Heizungshammer“, aber auch andere Varianten wie Energiehammer oder Wohnhammer. 44 Mal findet sich die Variante mit Präfix Habeck. Der Begriff des Heizungshammers wurde von zahlreichen anderen Medien kopiert; insgesamt finden sich 1100 Übernahmen des Begriffes außerhalb der Bild. Zudem taucht dort 800 Mal das Wort „Heizungsverbot“ auf, in 660 Fällen wurde das Gebäudeenergiegesetz dabei als ideologisch geframt und in mehr als 2500 Artikeln auf öffentliche „Verunsicherung“ verwiesen. Hingegen ging nur eine kleine Zahl an Medien auf die Einzelheiten der vergleichsweise moderaten Bestimmungen des Gesetzes ein und berichtete explizit über die Kampagne gegen das Gesetz; vor allem Nischenmedien wie Klimareporter und Volksverpetzer. Besonders betont wurde in der Bild die Rolle politischer Akteure und Parteien, insbesondere Energieminister Robert Habeck, der im Schnitt mehr als zweimal pro Artikel erwähnt wurde. Zudem wurden auch Euro bzw. Kosten sehr häufig thematisiert.[107]
Insgesamt hält die Studie fest, dass im Mediendiskurs, vor allem in der Boulevardpresse, das GEG häufig in einem Rahmen dargestellt wurde, der über ihren fachlichen Inhalt hinausging, und stattdessen zeitweise Fragen der staatlichen Übergriffigkeit und der Rolle politischer Eliten in den Vordergrund gerückt wurden. Prominente Schlagworte wie „Heizungshammer“ und „Sanierungszwang“ sowie die Fokussierung auf einzelne politische Akteure, darunter Robert Habeck, hätten stark zu einem stark polarisierten Ton der Debatte beigetragen, sodass die Aufmerksamkeit scheinbar zumindest teilweise von dem institutionellen und verfahrenstechnischen Kontext abgelenkt wurde. Diese Dynamik sei aber nicht auf die Medien beschränkt gewesen. So habe die AfD den Begriff des Heizungshammers übernommen und u. a. eine Kampagne mit Titel "Heizungshammer stoppen" begonnen, wobei sie das Gesetz als ökonomisch ruinös und ideologisch begründet brandmarkte. Auch die CDU hätte im Mai 2023 eine parallele Kampagne gestartet, in der sie mit vergleichbarer Rhetorik agiert und die Kosten für Bürger betont habe. Die Autoren deuten den Fakt, dass diese Rhetorik sowohl von extremistischen als auch von Mainstream-Parteien genutzt wurde, als illustratives Beispiel, wie populistische Narrative Einzug in den politischen Mainstream erlangten und damit die Bedingungen für konstruktive Klimapolitik weiter destabilisieren.[107]
Literatur
- Ulf Börstinghaus: Änderungen des Mietrechts durch das „Heizungsgesetz“. In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW). 2023, S. 3193–3199.
- Ulf Börstinghaus, Stephan Meyer: Das neue GEG – Gebäudeenergiegesetz. Das „Heizungsgesetz“ im Miet-, WEG-, Bau- und Immobilienrecht. C.H. Beck, München 2024, ISBN 978-3-406-81180-7.
- Pablo Jost, Matthias Mack: Aufgeheizte Debatte? Eine Analyse der Berichterstattung – und was wir politisch daraus lernen können. Hrsg.: Das Progressive Zentrum. 2024 (faz.net [abgerufen am 4. Mai 2026] Rezension von Michael Hanfeld in der FAZ).
- Oliver Lepsius: Vertrauensverlust in die Demokratie – Gesetzgebungsstil als Ursache? In: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP). 2024, S. 162–165.
- Frank Zschieschack: GEG-Novelle („Heizungsgesetz“) und Wohnungseigentumsrecht: Was gilt wann und für wen? In: Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM). 2023, S. 817–826.
- Walter Frenz, Tilman Cosack: GEG / GEIG: Gebäudeenergiegesetz / Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz. Kommentar. C.H. Beck, München 2024, ISBN 978-3-406-81476-1.
Weblinks
- Literatur von und über Gebäudemodernisierungsgesetz im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Text und Historie des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG)
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Gebäudeenergiegesetz. Abgerufen am 4. Mai 2026.
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Das neue Gebäudeenergiegesetz – kurz zusammen gefasst. 23. Oktober 2019, archiviert vom am 21. September 2020; abgerufen am 4. Mai 2026.
- Bayerische Ingenieurekammer-Bau: GEG 2020 mit Änderungen GEG 2023 – Gebäudeenergiegesetz – Leitfaden für Bauherren und Anwender. Abgerufen am 4. Mai 2026.