Grundbuchamt (Liechtenstein)

Grundbuchbehörde in Liechtenstein From Wikipedia, the free encyclopedia

Die Abteilung Grundbuch ist Teil des Amts für Justiz im Fürstentum Liechtenstein, welches das öffentliche und mit öffentlichem Glauben ausgestattete Grundbuch führt. In das Grundbuch werden in Liechtenstein von der Abteilung Grundbuch (Amt für Justiz) Liegenschaften, Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen.

Aufgaben des liechtensteinischen Grundbuchamtes als Teil des Amts für Justiz

Entwicklung des Grundbuches und Grundbuchamtes in Liechtenstein

In Liechtenstein können drei wesentliche historische und organisatorische Entwicklungsphasen unterschieden werden (1/2/4).[1]

Weitere Informationen Phasen, Zeitabschnitt ...
PhasenZeitabschnittOrganisation
11809 bis 1995/96Grundbuchführung ausschließlich auf physischen Datenträgern (Grundbuch in Papierform);
2ab 1996 bis 2008Systematische und gesetzlich normierte Grundbuchführung auf physischen Datenträgern mit Computerunterstützung (Grundbuch in Papierform [Haupt- und Haupttagebuch[2]], Führung des Tagebuchs, der Grundstücksbeschreibung[3] sowie von Hilfsregistern computerunterstützt [Computer ist nur Hilfsmittel]); Um die Praktikabilität des Systems für eine umfassende EDV-Grundbuchführung auszutesten, wurde 2002 Teile des Grundbuchs für die Gemeinden Eschen, Ruggell und Balzers umgestellt.[4]
3ab 1. Oktober 2000Das Grundbuchamt wird mit dem Öffentlichkeitsregister (seit 1. Februar 2013: Handelsregister) zum Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zusammengelegt (nunmehr Teil des Amts für Justiz)
4beginnend 2008EDV-Grundbuchführung (alle rechtserheblichen Daten und Hilfsdaten sind elektronisch erfasst und werden auf zumindest zwei vollständig unabhängigen Datenträger abgespeichert (Datenspiegelung)). Grundbuchsbelege liegen weiterhin in physischer Form vor.
5ab 1. Februar 2013Das Grundbuchamt wird Teil des neu geschaffenen Amt für Justiz;
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Verfahrensrecht in Grundbuchsachen

Die Zuständigkeit in Grundbuchsachen liegt für Immobilien gemäß Art 19 SR in Verbindung mit Art 32 IPRG[5] jedenfalls bei den liechtensteinischen Behörden bzw. Gerichten.[6]

Wo das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist das Fürstliche Landgericht in Vaduz zuständig.[7] In Grundbuchsachen jedoch ist in der Regel das Grundbuchamt zuständig.[8]

Das Grundbuchamt ist als Teil des Amts für Justiz eine Amtsstelle der Landesverwaltung gemäß Verwaltungsorganisationgesetz.[9] Das Grundbuchamt hat seit der Novelle des SR im Jahr 2008 und Aufhebung des Art 101 Zif 3 SchlT SR[10] primär das Landesverwaltungspflegegesetz[11] in Grundbuchsachen anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung einer anderen Verfahrensordnung angeordnet wird.[12]

Öffentlichkeitsprinzip

Das Grundbuch ist öffentlich. Das Grundbuchamt daher, wenn jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, verpflichtet, jedermann in bestimmte Blätter des Grundbuches Einsicht zu gewähren oder Auszüge davon anzufertigen und auszugeben.

Telefonische Auskünfte des Grundbuchamtes erfolgen jedoch ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.

Gesetzliche Grundlagen

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für das Amt für Justiz (früher: Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt) zur Führung des Grundbuches:

  • Grundbuchverordnung[13]
  • Baugesetz[14]
  • Grundverkehrsgesetz[15]
  • Landesverwaltungspflege[16]
  • Denkmalschutzgesetz[17]

Kontakt

Amt für Justiz (AJU),

Giessenstrasse 3,

Postfach 684,

9490 Vaduz,

Literatur

Quellen und Verweise

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