Güterkraftverkehrsgesetz
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Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) regelt den Güterkraftverkehr in Deutschland und ist ein nationales Gesetz. Als Güterkraftverkehr gelten die geschäftsmäßige und entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Das Güterverkehrsgesetz unterscheidet hier bei in Werkverkehr und gewerblicher Güterkraftverkehr.[1]
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Güterkraftverkehrsgesetz |
| Abkürzung: | GüKG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verkehrsrecht Straßengüterverkehr |
| Fundstellennachweis: | 9241-34 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 17. Oktober 1952 (BGBl. I S. 697) |
| Inkrafttreten am: | 18. Oktober 1952 |
| Letzte Neufassung vom: | 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: |
überw. 1. Juli 1998 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47 vom 26. Februar 2026) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
27. Februar 2026 (Art. 4 G vom 23. Februar 2026) |
| GESTA: | J047 |
| Weblink: | Text des Gesetzes |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Ausnahmen vom GüKG nach § 2 Abs. 1
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
- die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
- die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
- die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
- die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden,
- die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,
- die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,
- die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
a. für eigene Zwecke,
b. für andere Betriebe dieser Art
Literatur
- Knorre, Jürgen, GüKG. Online-Kommentar, 2. Aufl. 2018, Verlag: Nomos
- Koller, Ingo, Transportrecht. Kommentar, 11. Aufl. 2023, Verlag: C.H. Beck [Kommentierung der §§ 3, 7a GüKG]
- G. Hein / E. Eichhoff / A. Pukall / Erich Krien, Güterkraftverkehrsrecht. Systematische Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften für den nationalen und internationalen Güterkraftverkehr sowie Kommentar zum Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und ergänzenden Vorschriften, Loseblattwerk, Verlag: ESV, Berlin 2025, ISBN 978-3-503-05047-5.