Hamburger Parkplatzfall
Historischer Fall in der Rechtswissenschaft
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Der Hamburger Parkplatzfall ist eine Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Juli 1956.[1] Darin entschied der BGH zunächst, dass Unternehmen an öffentlichen Flächen zivilrechtlich Mitbesitz erlangen können. Darüber hinaus pflichtete der BGH der sogenannten Lehre vom faktischen Vertragsverhältnis (auch: Lehre vom sozialtypischen Verhalten) dahingehend bei, dass ein Vertrag zwischen zwei Parteien durch übereinstimmendes Verhalten auch dann zustande kommen könne, wenn eine Partei ausdrücklich erkläre, dass sie den Vertragsschluss nicht wolle. Die juristische Lösung solcher Konstellationen erfolgt heute nicht mehr über die Lehre vom faktischen Vertragsverhältnis, sondern ergebnisidentisch über das Institut protestatio facto contraria non valet.
Sachverhalt
Der Hamburger Senat wandelte im Jahr 1953 Parkflächen unter anderem auf einem Teil des Rathausmarktes zu gebührenpflichtigen Parkplätzen um und beauftragte ein Unternehmen, die dort abgestellten Fahrzeuge zu bewachen und Parkgebühren gegenüber den parkenden Bürgern abzurechnen. Am Rathausmarkt wurden hierzu Schilder mit der Aufschrift „PARKGELDPFLICHTIG UND BEWACHT“ aufgestellt. Die Beklagte hatte ihren PKW vom 3. September bis 12. Oktober 1953 dort mehrmals abgestellt und den Ordnern, die für den Parkplatzbetreiber arbeiteten, erklärt, dass sie die Bewachung ihres Fahrzeugs und somit auch die Zahlung des Entgeltes ablehne. Der Parkplatzbetreiber verlangte anschließend von der Beklagten das Entgelt für das wiederholte Abstellen des Fahrzeugs, woraufhin diese die Zahlung verweigerte. Das Landgericht Hamburg sprach dem Parkplatzbetreiber den begehrten Zahlungsanspruch erstinstanzlich zu, das Oberlandesgericht Hamburg hob die Entscheidung im Berufungsverfahren auf und wies die Klage ab. Hiergegen legte der Parkplatzbetreiber Revision zum Bundesgerichtshof ein.
Entscheidung des BGH
Der BGH fällte mit dem Urteil gleich zwei Grundsatzentscheidungen. Zunächst hielt der BGH fest, dass Unternehmen an öffentlichen Verkehrsflächen Mitbesitz (gemäß § 866 BGB in Verbindung mit § 854 BGB) erlangen können und bejahte dies im konkreten Fall mit der Argumentation, dass dem Parkplatzbetreiber ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden sei, mit welchem zu den Betriebszeiten der Parkplatzflächen ein Mitbesitz des Parkplatzbetreibers an den ansonsten im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Flächen begründet werde. Relevanz erlangt die Frage des Mitbesitzes, weil sein Bestand in den gebührenpflichtigen Zeitabschnitten das Recht der Bürger zur Nutzung der dem Gemeingebrauch gewidmeten Flächen überlagert. Das von der Beklagten vorgebrachte Argument, diese Gestaltung verletze ihr Recht auf Gemeingebrauch, verwarf der BGH: Dieses Recht sei durch die neuen Besitzverhältnisse nicht verletzt, sondern nur eingeschränkt. Das unentgeltliche Parken sei nicht mehr Teil des Gemeingebrauchs, der darüber hinaus bestehen bleibe. Eine solche Anpassung bzw. inhaltliche Ausgestaltung des Gemeingebrauchs stehe der Stadt hoheitlich zu. Durch ihr Verhalten – das Abstellen des Fahrzeugs im entgeltpflichtigen Bereich ohne den Willen zur Zahlung des Entgelts – habe die Beklagte ihrerseits ein Sondernutzungsrecht für sich beansprucht, welches dem nunmehr durch die Stadt ausgestalteten Gemeingebrauch zuwider laufe.
Als zweites entschied der BGH im Grundsatz zur Gültigkeit des Bewachungsvertrages, der den Anspruch auf Zahlung des Entgeltes begründete, dass ein solcher Vertrag entgegen dem Wortlaut der § 151 BGB und § 631 BGB auch dann zustande kommen könne, wenn eine Partei ausdrücklich etwas anderes erkläre. Das Gericht schloss sich der Ansicht der Juristen Günter Haupt (1904–1946) und Karl Larenz (1903–1993) an, welche die Lehre vom sozialtypischen Verhalten bzw. Lehre vom faktischen Vertragsverhältnis entwickelt hatten. Nach dieser Auffassung werde durch „rein tatsächliches öffentliches Angebot einer Leistung“ und „rein tatsächliche Inanspruchnahme dieser Leistung“ ein Vertrag geschlossen, während bei einem „normalen“ Vertragsschluss ausdrücklich geäußerte Willenserklärungen (nämlich Angebot und Annahme) erforderlich seien.
Im Ergebnis wurde die Beklagte zur Zahlung der 25 DM an die Klägerin verurteilt, welche sich aus dem Parktarif ergaben und um die sich die Beklagte zu Lasten des Unternehmens widerrechtlich bereichert hatte, in dem sie die Parkflächen ohne zu zahlen nutzte.
Rezeption
Heute wird die Lehre vom faktischen Vertragsverhältnis in der rechtswissenschaftlichen Literatur wie auch in der Rechtsprechung grundsätzlich abgelehnt, da sie in den gesetzlichen Regelungen des deutschen Rechts keine Stütze finde. Darüber hinaus führe die Bejahung eines Vertrags zur Aushebelung etwaig gegebener – die betroffene Partei schützenden – rechtshindernder Einwendungen.[2]
Die Lösung derartiger Fälle erfolgt nunmehr mehrheitlich unter Anwendung der juristischen Regel protestatio facto contraria non valet,[3] wonach ausdrückliche Verwahrungen gegen ein gegensätzliches Verhalten unwirksam sind. Die Regel stellt einen Unterfall des in § 242 BGB einzuordnenden Verbots widersprüchlichen Verhaltens dar. Der Hamburger Parkplatzfall würde also auch unter Anwendung dieses Institut nicht anders entschieden: Die Beklagte nähme durch das Abstellen des Fahrzeugs konkludent das Angebot des Parkplatzbetreibers an, sodass ein wirksamer Bewachungsvertrag zustande käme. Ihre Äußerung, keinen Vertrag schließen zu wollen, wäre rechtlich unbeachtlich.[4]