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Hausgerichtsbarkeit

vornehmlich zur Zeit der römischen Republik eine besondere Strafgerichtsbarkeit From Wikipedia, the free encyclopedia

Die Hausgerichtsbarkeit (lat. iudicium domesticum) war vornehmlich zur Zeit der römischen Republik eine besondere Strafgerichtsbarkeit. Diese übte der pater familias (dominus) gegenüber den seiner Gewalt untergebenen (Ehe-)Frauen, Hauskindern, insbesondere aber Sklaven, aus. Im Verfahren, das der inquisitorischen Kognition eines Magistraten glich, nahm er den Vorsitz ein. Entwickelt hatte sich der Prozesstyp aus den Urformen der erlaubten Selbsthilfe oder auch der außerrechtlichen Rache.[1] Einzelheiten dazu sind umstritten.[2]

Die grundsätzliche Befugnis leitete sich aus der umfänglichen häuslichen Herrschaftsgewalt des Gewalthabers ab, der patria potestas. Scharfe Sanktionen, etwa den Ausspruch des Todesurteils (ius vitae necisque) über einen Haussohn[3] oder einen Sklaven, verhängte er häufig nicht in Eigenregie. Vielmehr berief er das Hausgericht ein, ein Konsilium, das aus Familienmitgliedern, Verwandten, Freunden oder öffentlichen Organen bestand. Dabei galt, dass ein Haussohn grundsätzlich nur dann getötet werden durfte, wenn vom Konsilium eine iusta causa, mithin ein „rechter Grund“, dessen Verankerung sich bereits im Zwölftafelgesetz aus dem 5. Jahrhundert v. Chr. nachweisen lässt, positiv festgestellt worden war.[4] Es gab sogar Fälle, in denen dem Gericht Mitsklaven angehörten.[5]

Die Tragweite der Sanktionsbefugnis des pater familias war rechtlich nicht geregelt, was deshalb auch für ein einberufenes Hausgericht galt. Einschränkungen seiner Macht ergaben sich allenfalls aus dem überlieferten und stets zu beachtenden heiligen Sittenkodex.[6] Die Folter gegen Sklaven stand dem nicht entgegen und war üblich.[7] In der Forschung wird gemutmaßt, dass im Fall von ausgelebten Exzessen ein öffentliches Einschreiten durchaus denkbar war. Mit fraglichem Erfolg traten dem Machtmissbrauch Volkstribune entweder unmittelbar entgegen, oder der Zensor rügte den Hausherrn nachträglich.[8] Zwischen dem hausgerichtlichen und dem öffentlichen Strafverfahren bestand, zumindest zu Zeiten der Republik, ein Konkurrenzverhältnis, selbst dann, wenn letzteres förmlich bereits eingeleitet war.[9]

Während der Kaiserzeit bestand die Hausgerichtsbarkeit in zunehmend abgeschwächter Form noch fort. Bereits vor der Zeit des spätantiken Kaisers Justinian war die Hausgewalt des dominus, und damit auch die Hausgerichtsbarkeit, auf ein bloßes erzieherisches Züchtigungsrecht (coercitio) zurückgeführt worden. Aus diesem Grund wohl hatten Justinians Kompilatoren die konsiliarische häusliche Gerichtsbarkeit aus den Vorlagen zum Corpus iuris dann getilgt.[10]

Quellen (Auswahl)

Anmerkungen

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