Haushaltshilfe (Sozialleistung)

Leistung der Sozialhilfe in Deutschland From Wikipedia, the free encyclopedia

Haushaltshilfe, auch Leistung zur Weiterführung des Haushalts, ist eine Sozialleistung, die in Deutschland von den Trägern der Sozialversicherung und den Sozialhilfeträgern erbracht werden kann.

Rechtsgrundlagen in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern

Haushaltshilfe wird gewährt

Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung

Formen der Haushaltshilfe

Die Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushaltes gehören, wie z. B. Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung, Kleiderpflege etc. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem jeweils individuellen, tatsächlichen Hilfebedarf. Kann der Haushalt noch teilweise weitergeführt werden oder ist zu bestimmten Zeiten die Haushaltsführung durch eine andere Person des Haushalts möglich (z. B. Wochenende, Urlaub des Lebenspartners), so können die Leistungen nur in eingeschränktem Umfang gewährt werden.

Haushaltshilfe kann von den Krankenkassen in verschiedenen Formen erbracht werden. Die erste, jedoch in der Praxis eher selten angewandte Möglichkeit ist, dass die Krankenkasse eine Haushaltshilfe in Form einer Ersatzkraft stellt. Dabei kann es sich um spezielle Angestellte der Krankenkasse handeln oder um Mitarbeiter von Institutionen, mit denen die Krankenkasse Verträge nach § 132 SGB V abgeschlossen hat. Im Einzelfall werden die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessenem Umfang erstattet (§ 38 Abs. 4 SGB V). Als angemessen gelten hier Kosten von 10,25 € pro Stunde bzw. 82 € je Tag (2021). Eine Haushaltshilfe wird für maximal 8 Stunden und im besonderen Ausnahmefall (haushaltsführende Person = erkrankte Person ist alleinerziehend) für max. 8 Stunden pro Tag genehmigt. Außer bei einer Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung fallen pro Tag Zuzahlungen an.

Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet (es sei denn, die Satzung der Krankenkasse sieht ausdrücklich eine solche Erstattung vor). Die Kassen übernehmen in diesen Fällen aber erforderliche Fahrtkosten, wenn diese über der zumutbaren täglichen Pauschale liegen und einen eventuellen Verdienstausfall, z. B. bei unbezahltem Urlaub des Partners, dies ist in der Praxis die häufigste Art der Haushaltshilfe. Die Kostenerstattung in diesen Fällen regelt die Satzung der Krankenkasse, meist ist die Erstattung auf den Höchstbetrag der Kosten für eine gestellte Kraft (82 € pro Tag) begrenzt.

Es wird in der Satzung der Krankenkasse geregelt, wie viel Tage die Krankenkasse sich selbst verpflichtet, eine Haushaltshilfe zu gewähren. Bedarf über die in der Satzung festgelegten Tage hinaus werden nach medizinischer Notwendigkeit durch eine medizinische Kommission geprüft. Die Kommission legt dann das weitere Vorgehen fest.

Haushaltshilfe bei Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation

Leistungsgrundlage ist § 38 SGB V. Anspruch auf Haushaltshilfe kann wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder wegen einer Mutter-Kind-Kur bestehen, wenn wegen einer dieser Leistungen die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Auch wenn aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme mit einem Kind im Krankenhaus notwendig ist, besteht Anspruch auf Haushaltshilfe.

Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt und keine andere Person, die im Haushalt lebt diesen weiterführen kann. Eine Ausnahme hiervon bilden Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesen Fällen gilt die Altersgrenze nicht. Nach § 38 Absatz 2 kann die Krankenkasse in ihrer Satzung großzügigere Bestimmungen (beispielsweise eine Altersgrenze von 14 Jahren) vorsehen.

Bei ambulanter Krankenbehandlung besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch.

Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass in weiteren Fällen nach ärztlichem Zeugnis Haushaltshilfe gewährt wird, z. B. bei Erkrankung (ohne Krankenhausaufenthalt) oder nach ambulanten Operationen. Im Gegensatz zur Regelleistung ist dies jedoch von Kasse zu Kasse unterschiedlich.

Die Dauer der Leistung bestimmt sich nach der Dauer der verursachenden Leistung, z. B. der Dauer des stationären Krankenhausaufenthaltes.

Seit dem 1. Januar 2004 muss zu den Kosten für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe eine Zuzahlung geleistet werden. Diese beläuft sich auf 10 % der Kosten pro Leistungstag, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 € täglich. Dies gilt nur für volljährige Versicherte.

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung

Rechtsgrundlage für diese Leistung ist § 24h SGB V (früher: § 199 RVO). Die Leistung wird gewährt, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist und niemand sonst im Haushalt diesen weiterführen kann. Im Gegensatz zur Haushaltshilfe nach § 38 SGB V Absatz 1 oder 2 ist es in diesen Fällen nicht Voraussetzung, dass ein weiteres Kind im Haushalt lebt.

Auch die Zuzahlungsregelung nach § 38 Abs. 5 SGB V gilt nicht, d. h. eine Zuzahlung bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung wird nicht verlangt (Anmerkung: dies traf schon unter § 199 RVO zu, durch Rundschreiben, Abs. 5.3).

Das Gesetz (§ 199 RVO) fordert(e) als Voraussetzung für den Anspruch der Schwangeren oder Entbindenden auf Haushaltshilfe, einen Haushalt zu haben und diesen auch selbst geführt zu haben. Außerdem muss(te) die Schwangerschaft bzw. die Entbindung die Leistungsursache sein, bei anderen ursächlichen Erkrankungen erhalten auch Schwangere und Mütter Leistungen nach dem SGB V. Da die Schwangerschaft an sich nur in Ausnahmefällen ursächlich ist (z. B. bei ärztlich verordneter Bettruhe), ist der häufigere Leistungsfall die Entbindung.

Haushaltshilfe kann sowohl bei stationärer Entbindung als auch bei einer Hausgeburt gewährt werden.

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Entbindung unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, sie wird solange geleistet, wie dies von Seiten des Arztes oder der Hebamme für notwendig erachtet wird. Auch nach der Entbindung besteht grundsätzlich Anspruch, wenn die Frau durch die Folgen der Entbindung noch geschwächt und nicht zur Weiterführung des Haushalts in der Lage ist.

Eine pauschale Obergrenze zur Dauer der Haushaltshilfe nach § 199 RVO bei Hausgeburt besteht nicht. Für eine Beurteilung der Leistungsansprüche sind die jeweiligen individuellen Verhältnisse maßgebend, die ggf. durch eine sozialmedizinische Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) zu überprüfen ist. Für die obere Grenzverweildauer gilt die DRG-Pauschale (O60D) als Anknüpfungspunkt für die individuelle Leistungsüberprüfung. Diese liegt aktuell bei 3,3 Tagen.

Leistung der Eingliederungshilfe

Das Bundesteilhabegesetz hat mit Wirkung zum 1. Januar 2018 zugunsten von Menschen mit Behinderungen einen neuen Leistungstatbestand für Assistenzleistungen geschaffen mit dem Ziel der selbstbestimmten Alltagsbewältigung insbesondere im Bereich einer eigenständigen Lebensführung im eigenen Wohnraum (§ 78 Abs. 1 Satz 2, § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 SGB IX).[1] Die Leistungsberechtigten sollen dabei unterstützt werden, ihren Alltag selbstbestimmt zu gestalten.[2] Darunter fallen auch die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung zum Ausgleich sensorischer oder motorischer Beeinträchtigungen.

Die Leistungen werden in der Regel in Form von einfacher (kompensatorischer) Assistenz erbracht, d. h. nicht durch Fachkräfte wie bei der qualifizierten Assistenz (§ 78 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Neben Dienst- und Sachleistungen sowie dem Persönlichen Budget sind auch pauschale Geldleistungen möglich (§ 105 Abs. 3 SGB IX).

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig (§ 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI, § 91 Abs. 3 SGB IX). Da auch die Pflegeversicherung Hilfen bei der Haushaltsführung leistet (§ 4 Abs. 1 SGB XI), kann Eingliederungshilfe grundsätzlich neben den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erbracht werden.[3][4] Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit, ist die zuständige Pflegekasse am Gesamtplanverfahren zu beteiligen (§ 117 Abs. 3 SGB IX).

Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Der Betrag ist zweckgebunden und dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten beispielsweise im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI entstehen. Dazu zählen auch Angebote, die Pflegebedürftige bei der Haushaltsführung entlasten (§ 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI). Der Entlastungsbetrag kann ab Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden.

Umwandlungsanspruch

Ab Pflegegrad 2 besteht über den Entlastungsbetrag hinaus gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XI Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Bis zu 40 % des nach § 36 Abs. 3 Nr. 1–4 SGB XI für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags dürfen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden (Umwandlungsanspruch gem. § 45a Abs. 4 SGB XI). Auf diese Weise kann der Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen monatlich zu einem gewissen Teil in einen Anspruch auf eine Kostenerstattung für Leistungen einer Haushaltshilfe umgewandelt werden.[5] Leistungen zur Unterstützung im Haushalt müssen aus Gründen der Qualitätssicherung durch einen nach Landesrecht anerkannten Anbieter erbracht werden.[6]

Die Voraussetzungen und das Anerkennungsverfahren für Angebote zur Unterstützung im Alltag regeln die einzelnen Bundesländer durch Rechtsverordnung (§ 45a Abs. 3 SGB XI). Dabei sollen die von dem GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung beschlossenen Empfehlungen berücksichtigt werden.[7]

Die Pflegekassen erstatten gegen Vorlage der Rechnungen die für eine anerkannte Haushaltshilfe aufgewendeten Kosten. Bei Abtretung der Ansprüche gegen die Pflegekasse an den Leistungserbringer kann dieser seine Leistungen unmittelbar mit der Pflegekasse abrechnen.

Haushaltshilfe als Teil der Sozialhilfe

Hilfe zur Pflege

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 63 SGB XII i. V. m. § 65 SGB XII werden erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nicht nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (§ 63b Abs. 1, § 2 SGB XII).[8] Die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung verdrängen die Hilfe zur Pflege aber nicht vollständig. Letztere kommt insbesondere in Betracht:

  • wenn die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht ausreichen, um den Pflegebedarf abzudecken und daher ergänzt werden müssen (sogenannte aufstockende Sozialhilfe);
  • wenn die pflegebedürftige Person nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist oder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, aber ein unabweisbarer Pflegebedarf besteht;
  • wenn die pflegebedürftige Person einen Pflegebedarf von unter sechs Monaten hat;
  • wenn eine vorläufige Bedarfssituation vorliegt, insbesondere weil sich die Bewilligung oder Auszahlung von Leistungen nach dem SGB XI verzögert.[9]

Nach § 61 Satz 1 SGB XII[10] haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege (nur) Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII sind. § 61b Abs. 1 SGB XII setzt mit der Feststellung von Pflegebedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Pflege voraus, dass die pflegebedürftigen Personen entsprechend den im Begutachtungsverfahren nach § 62 SGB XII ermittelten Gesamtpunkten in einen der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten entsprechenden Pflegegrad einzuordnen sind. Diese Rechtsfolge entspricht der Intention des Gesetzgebers, wie sie in der Begründung des Gesetzentwurfs des Dritten Pflegestärkungsgesetzes zum Ausdruck kommt.[11] Danach sollten im Zuge der Umstellung von drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade die Leistungssysteme von SGB XII und SGB XI angeglichen werden: Als pflegebedürftig im Sinne der Hilfe zur Pflege sollen nur noch solche Personen gelten, die in einen Pflegegrad eingestuft werden. Personen, die im Begutachtungsverfahren weniger als 12,5 Gesamtpunkte erhalten und daher keinen Pflegegrad erreichen, erhalten daher keine Leistungen der Hilfe zur Pflege.[12]

Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht, soweit den Pflegebedürftigen nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen (§ 61 Satz 1 SGB XII). Für den Einsatz von Einkommen gelten § 85, § 87 SGB XII, für Vermögen die Sonderregelung des § 66a SGB XII.

Der für alle Pflegegrade gewährte Entlastungsbetrag (§ 64i Satz 2 Nr. 3, § 66 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) ist zweckgebunden einzusetzen für bestimmte Unterstützungsangebote wie eine Haushaltshilfe (§ 45a SGB XI). Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben außerdem Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe), die auch Unterstützungsangebote durch eine Haushaltshilfe umfassen kann (§ 64b Abs. 1 SGB XII). Die Kosten trägt der sachlich zuständige Sozialhilfeträger.[13]

Leistungen zur Weiterführung des Haushalts

Liegt keine Pflegebedürftigkeit vor, kommen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts gem. § 70 SGB XII in Betracht.[14] Damit soll eine Bedarfsdeckung auch in den Fällen gewährleistet werden, in denen kein Pflegegrad erreicht wird.[15] Personen mit eigenem Haushalt erhalten Leistungen zur Weiterführung des Haushalts zu orts- und marktüblichen Konditionen, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann, werden sie nicht nur vorübergehend erbracht. Die Leistungen sind primär auf die Erstattung der angemessenen Aufwendungen für eine haushaltsführende Person gerichtet, d. h. nicht gewerbsmäßig handelnde Personen aus dem persönlichen Umfeld. Leistungen an „besondere Personen“ nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB XII stellen demgegenüber die Ausnahme dar und setzen voraus, dass die Haushaltsführung durch eine solche besondere Person erforderlich ist, insbesondere, aber nicht zwingend, durch Fachkräfte mit einer hauswirtschaftlichen Ausbildung.[16]

Zuschuss

Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB XII kommen für Personen in Betracht, die ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, jedoch einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können,[17] wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Gewährt wird ein „angemessener Zuschuss“ für die Verrichtung von einzelnen im Haushalt erforderlichen Tätigkeiten, etwa zu einem Anerkennungsbetrag für Nachbarschaftshilfe.

Einzelnachweise

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