Hypothekarobligation
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Eine Hypothekarobligation ist im Schweizerischen Privatrecht eine einseitig errichtete Grundpfandverschreibung zur Besicherung einer Forderung.[1] Die Hypothekarobligation ist im schweizerischen Recht nicht ausdrücklich geregelt.

Sie wird aus der Hypothek als Synonym für Grundpfand und der Obligation (Forderung) zusammengesetzt und als Hypothekarobligation, auch Inhaber- oder Namensobligation mit Grundpfandverschreibung oder mit Schuldbrief bezeichnet.[2]
Die Rechtspraxis in der Schweiz[3] lässt wegen des gem. Art 793 ZGB geltenden Numerus-Clausus-Prinzips nur ausnahmsweise[4] zu, dass solche kausalen[5] Schuldanerkenntnisse (Schuldbekenntnisse) in die Form eines Wertpapiers[6] gekleidet und mittels Grundpfandverschreibung gesichert werden.[7] Regelfall ist die sog. Beweisurkunde.[8]
Das Wertpapier kann grundsätzlich auf Namen oder auf Inhaber errichtet werden.
Im Schuldanerkenntnis verspricht der Schuldner, nur unter Vorlage der Urkunde zu leisten.[9]
Die Praxis der Errichtung von Hypothekarobligation ist auch in der Schweiz nicht unumstritten,[10] etwa die Belastungsgrenzen, die einige schweizerische Kantone für den Schuldbrief gemäss Art 843 ZGB aufgestellt haben. Diese Belastungsgrenze bezüglich des Schuldbriefes findet sich auch im liechtensteinischen Sachenrecht (Art 320 SR).[11]
Literatur
- Urs Emch, Hugo Renz, Reto Arpagaus (Hrsg.): Das Schweizerische Bankgeschäft. 7. Auflage, Schulthess 2011. VII Kreditsicherung, S. 387 ff.
- Antonius Opilio: "Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht", Band II, Art 297, 2010, Edition Europa Verlag. ISBN 978-3-901924-23-1
Weblinks
- Wolfgang Wiegand, Christoph Brunner: Vorschläge zur Ausgestaltung des Schuldbriefes als papierloses Registerpfand Bibliothek zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Beiheft 39, Helbing Lichtenhahn Verlag (ohne Jahr)