Höherer Kommunalverband
auf kommunaler Selbstverwaltung beruhende Körperschaft des öffentlichen Rechts in Deutschland
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Als Höherer Kommunalverband (HKV) wird in Deutschland jene kommunale Zusammenarbeit oberhalb der Landkreisebene bezeichnet, die nicht – wie etwa bei Zweckverbänden oder Vereinen – durch die betroffenen Kommunen selbst vereinbart, sondern durch den Gesetzgeber festgelegt wurde. Es handelt sich um regionale Organisationen, die zwar von den Ländern per Gesetz gegründet wurden, jedoch grundsätzlich der Selbstverwaltung unter Einbezug ihrer Mitgliedskommunen unterliegen. Höhere Kommunalverbände haben die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Historische Beispiele sind die Provinzialverbände in Preußen.
Zusammenarbeit
Einige Verbände haben sich 1964 zur Bundesarbeitsgemeinschaft der Höheren Kommunalverbände (BAG HKV) zusammengeschlossen. Vorsitzender der BAG HKV ist seit dem 1. Mai 2024 der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL), Georg Lunemann. Die Geschäftsstelle der BAG HKV ist beim LWL angesiedelt.[3]
Siehe auch
Literatur
- Ansgar Hörster: § 31 Höhere Kommunalverbände. In: Thomas Mann, Günter Püttner (Hrsg.): Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis. 3. Auflage. Bd 1: Grundlagen und Kommunalverfassung. Springer, Berlin/Heidelberg/New York, ISBN 3-540-23793-3, S. 901–934.