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Inversionsmethode (Rechtswissenschaft)

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Die Inversionsmethode charakterisiert ein Verfahren der Rechtswissenschaft, bei dem aus abstrakten Rechtsbegriffen neue Rechtssätze hergeleitet werden. Sie ist damit ein Verfahren zur Rechtsfortbildung. Der Begriff wurde von Philipp Heck geprägt. Er wandte sich gegen die Ableitung von – im Gesetz gerade nicht ausdrücklich normierten – Rechtssätzen.[1][2] Bedeutung hatte die Methode im 19. Jahrhundert, vor allem protegiert durch Georg Friedrich Puchta, der mit seiner Schrift „Genealogie der Begriffe“ diese Systematisierung des Rechts vorantrieb.[3]

Nach Puchtas Auffassung stünden alle Rechtssätze in einem logischen Begriffszusammenhang, aus dem noch unbekannte Rechtssätze erkannt werden könnten.[4] Daran schloss er die Forderung an, die Rechtswissenschaft möge diesen logischen Zusammenhang der Rechtssätze erkennen und bis zu dem hinter ihnen stehenden Prinzip zurückverfolgen, um ausgehend von diesem Prinzip wiederum neue Rechtssätze und Begriffe formulieren zu können.[3] Dem liegt die Annahme zugrunde, dass jeder höherrangige Begriff bestimmte Aussagen trifft, die zwangsläufig auch von jedem niederrangigen Begriff zu treffen sind, respektive weil et unter den höherrangigen subsumiert werden kann.[4] Die Inversionsmethode beruht letztlich auf einer formalen juristischen Logik, nach welcher alle niederen Begriffe von einem höchsten Begriff abgeleitet werden, wobei ihr Inhalt von diesem bestimmt wird. Um einen Zirkelschluss zu vermeiden, darf der Inhalt dieses höchsten Begriffs nicht von den niederen Begriffen abgeleitet werden. Sein Inhalt entstammt bei Puchta der Rechtsphilosophie, angelehnt an den Freiheitsbegriff Immanuel Kants.[4] Charakteristisch für die Inversionsmethode ist die Annahme eines strikt deduktiven Systems, das von einem philosophisch vorgegebenen Grundbegriff ausgeht, dem eine überpositive und damit naturrechtliche Grundlage immanent ist.

Dem Vorgehen wurde entgegengehalten, dass einzelne Rechtssätze im jeweiligen Regelungszusammenhang weder nach ihrem Zweck, noch nach ihrer Funktion beurteilt würden, sondern ihren Platz auf einer der Sprossen auf einer gedachten „Begriffsleiter“ einnähmen. Daegen wurde prominente Kritik von Rudolf von Jhering laut, der zur Verballhornung derartiger Ansätze den Kampfbegriff der „Begriffsjurisprudenz“ formulierte.[5] Vor allem Philipp Heck und Heinrich Stoll versuchten später aufzuzeigen, dass ein formallogisches System abstrakt-allgemeiner Begriffe sich überhaupt nur zur Darstellung des Rechts, nicht aber zur Gewinnung neuen Rechts eignet.[6] Tatsächlich findet die Inversionsmethode trotzdem auch heute noch Anwendung, was unter anderem von Bernd Rüthers kritisiert wird.[7]

Einzelnachweise

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