JWH-073

chemische Verbindung From Wikipedia, the free encyclopedia

JWH-073 ist eine synthetische chemische Verbindung aus der Gruppe der Alkylindol-Derivate, die von John W. Huffman entwickelt wurde. Sie wirkt als Vollagonist[2] am CB1 und mit etwa fünffach höherer Selektivität am CB2-Rezeptor. Sie zeigt unter anderem analgetische Eigenschaften.[3]

Schnelle Fakten Strukturformel, Allgemeines ...
Strukturformel
Strukturformel von JWH-073
Allgemeines
Name JWH-073
Andere Namen
  • 1-Butyl-3-(1-naphthoyl)indol
  • Naphthalin-1-yl-(1-butyl-1H-indol-3-yl)methanon
Summenformel C23H21NO
Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer 208987-48-8
EG-Nummer (Listennummer) 803-385-0
ECHA-InfoCard 100.230.192
PubChem 10471670
ChemSpider 8647081
Wikidata Q423476
Arzneistoffangaben
Wirkstoffklasse

Cannabinoidmimetikum

Wirkmechanismus

Cannabinoid-Rezeptor CB1/CB2-Agonist

Eigenschaften
Molare Masse 327,42 g·mol−1
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung[1]
Gefahrensymbol Gefahrensymbol

Achtung

H- und P-Sätze H: 302361
P: ?
Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen (0°C, 1000 hPa).
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Dieses Cannabinoid wurde als zugesetzter Wirkstoff in Produkten gefunden, die von den Herstellern als „Kräutermischungen“ etwa unter der Bezeichnung „Spice[4] oder in ähnlichen Produkten vertrieben wurden. JWH-073 hat nach Auffassung des Sachverständigenausschusses für Betäubungsmittel in Deutschland eine stärkere Wirkung als THC.[5]

Rechtslage

  • Deutschland:
Als Wirkstoff wurde JWH-073 ab dem 22. Januar 2010 in Deutschland durch Eintragung in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) als ein verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft.[6] Der Bundesgerichtshof hat am 14. Januar 2015 in einer Entscheidung die nicht geringe Menge von verschiedenen synthetischen Cannabinoiden geregelt.[7] Der Grenzwert der nicht geringen Menge wurde bei den Cannabinoiden JWH-073 und CP 47,497 bei sechs Gramm festgesetzt.[8]
  • Schweiz:
JWH-073 wurde mit Inkrafttreten der revidierten Betäubungsmittelverordnung von Swissmedic[9] per 1. Dezember 2010 dem Betäubungsmittelgesetz[10] unterstellt und somit seit diesem Zeitpunkt illegal. Einfuhr, Besitz, Vertrieb etc. werden nach dem Betäubungsmittelgesetz geahndet.
  • Schweden und Litauen:
JWH-073 wurde in Schweden und Litauen als Rauschmittel eingestuft.[11]

Siehe auch

Einzelnachweise

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