Jugendfreiwilligendienstegesetz
deutsches Bundesgesetz zur Regelung der Jugendfreiwilligendienste
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Das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) legt die Grundlagen der Jugendfreiwilligendienste sowie deren Förderung in Deutschland fest. Dazu gehören das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ). Die Grundlagen des Bundesfreiwilligendienstes werden durch das gesondert erlassene Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) geregelt.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten |
| Kurztitel: | Jugendfreiwilligendienstegesetz |
| Abkürzung: | JFDG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Jugendrecht, Jugendförderung, Besonderes Verwaltungsrecht |
| Fundstellennachweis: | 2160-3 |
| Erlassen am: | Art. 1 des G. vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 I S. 842) |
| Inkrafttreten am: | 1. Juni 2008 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 2. des G. vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2025 |
| GESTA: | I016 |
| Weblink: | Text des Gesetzes |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Inhalt
Das JFDG definiert das FSJ sowie das FÖJ als Jugendfreiwilligendienste. Diese fördern nach § 1 die „Bildungsfähigkeit der Jugendlichen und gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements“. Die Härten durch die Ableistung der Dienste sollen durch das Gesetz abgefedert werden.
Freiwillige können nach § 2 nur Personen sein, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt und das 27. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Der Jugendfreiwilligendienst kann in Teilzeit oder in Vollzeit geleistet werden. Ein angemessenes Taschengeld darf gezahlt werden (max. 8 Prozent der jeweils monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung).
Das FSJ wird definiert als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist sowie in gemeinwohlorientierten Einrichtungen (Einsatzstellen) geleistet wird (§ 3). Sinngemäß gilt das für das FÖJ gemäß § 4 für Einsatzstellen, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind und der Bildung zur Nachhaltigkeit dienen. Die pädagogische Begleitung wird von einem anerkannten Träger gewährleistet, um die sozialen, kulturellen und interkulturellen Kompetenzen des Freiwilligen zu stärken. Zu den Jugendfreiwilligendiensten gehören nach § 5 regelmäßige Seminare als Bildungsmaßnahmen, die bei einem zwölfmonatigen Dienst insgesamt mindestens 25 Tage umfassen müssen. Die Freiwilligen wirken sowohl an der inhaltlichen Gestaltung als auch an der Durchführung der Seminare mit.
Die Jugendfreiwilligendienste können im Inland oder im Ausland geleistet werden (§ 5 und § 6). Diese können nach § 7 auch kombiniert im In- und Ausland durchgeführt werden.
Die Jugendfreiwilligendienste werden in der Regel über einen Zeitraum von 12 Monaten geleistet. Die Mindestdauer beträgt 6 Monate und die Maximaldauer 18 Monate. Ausnahmsweise ist eine Dauer bis 24 Monate im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzeptes möglich (§ 8).
§ 10 definiert die Träger. Träger sind Einrichtungen, die für die rechtmäßige Durchführung der Jugendfreiwilligendienste verantwortlich sind. Außerdem sorgen sie für die Anerkennung der ihnen angeschlossenen Einsatzstellen. Freiwillige, Träger und Einsatzstelle schließen eine schriftliche Vereinbarung nach § 11 ab (sogenannte Dreiecks-Vereinbarung). Am Ende des Dienstes stellen die Träger dem Freiwilligen eine Bescheinigung sowie ein Zeugnis über die Ableistung des Jugendfreiwilligendienstes aus.
§ 13 und § 13a regeln die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und den Anspruch auf Erholungsurlaub, die den jeweiligen Bestimmungen eines normalen Arbeitsverhältnisses entsprechen.
Geschichte
Seit Ende Mai 2024 können die Jugendfreiwilligendienste und der Bundesfreiwilligendienst für junge Freiwillige aufgrund des Freiwilligen-Teilzeitgesetzes auch in Teilzeit abgeleistet werden. Zuvor war dies nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.[1][2] Im zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages wurde die Möglichkeit einer Teilzeitableistung von den Sachverständigen positiv bewertet.[3]
Weblinks
- Text und Historie des Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- Die Jugendfreiwilligendienste – jugendfreiwilligendienste.de, eine Informationsseite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) für Freiwillige.
- Deine Rechte und Pflichten im Freiwilligendienst auf der Website der Sozialen Lerndienste im Bistum Trier.