Kulturhoheit der Länder

primäre Zuständigkeit der deutschen Bundesländer bezüglich der Gesetzgebung und Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur From Wikipedia, the free encyclopedia

Die Kulturhoheit der Länder bezeichnet im deutschen Föderalismus die primäre Zuständigkeit der Länder für zentrale Bereiche der Kultur-, Bildungs- und Medienpolitik. Sie umfasst insbesondere die Zuständigkeit für Schul- und Hochschulwesen, Bildung, Rundfunk, Fernsehen, Kunst und Kulturförderung.[1]

Die Kulturhoheit gilt als ein wesentliches Element der Eigenstaatlichkeit der Länder. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnete sie als „Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder“.[2]

Der Begriff wird teilweise als missverständlich angesehen, da Kulturpolitik in Deutschland tatsächlich durch ein Zusammenwirken von Ländern, Kommunen, Bund und weiteren Akteuren geprägt ist.[3]

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die Kulturhoheit der Länder ergibt sich aus der Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Nach Artikel 30 GG ist die Ausübung staatlicher Befugnisse grundsätzlich Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.[4] Für die Gesetzgebung bestimmt Artikel 70 Abs. 1 GG, dass die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.[5]

Die föderale Zuständigkeitsordnung knüpft an Traditionen der Weimarer Republik an. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die kultur- und bildungspolitische Zuständigkeit der Länder zusätzlich durch die Alliierten gestärkt, um eine erneute zentralstaatliche Kontrolle über Kultur und Bildung zu verhindern.[6]

Das Grundgesetz enthält keine ausdrückliche Definition der Kulturhoheit. Sie ergibt sich aus der allgemeinen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern sowie aus einzelnen speziellen Kompetenzregelungen.[1]

Bereiche der Kulturhoheit

Zur Kulturhoheit der Länder zählen insbesondere das Schul- und Hochschulwesen, die Erwachsenenbildung, die Kulturförderung sowie die Medien- und Rundfunkpolitik.[1]

Im Bildungsbereich gestalten die Länder unter anderem Schulformen, Lehrpläne, Prüfungsordnungen, Lehrerbildung und Ferienregelungen eigenständig. Dadurch entwickelten sich historisch unterschiedliche Bildungssysteme der Länder.[7]

Auch die Organisation der Hochschulen und Universitäten fällt überwiegend in die Zuständigkeit der Länder. Gleiches gilt für große Teile der öffentlichen Kulturförderung, etwa für Theater, Museen, Bibliotheken oder Musikschulen.[3]

Im Bereich des Rundfunks und der Medienordnung koordinieren die Länder ihre Zuständigkeiten insbesondere durch gemeinsame Staatsverträge wie den Medienstaatsvertrag.[8]

Zusammenarbeit der Länder

Trotz ihrer Eigenständigkeit arbeiten die Länder in kultur- und bildungspolitischen Fragen eng zusammen. Zentrales Organ dieser Zusammenarbeit ist die Kultusministerkonferenz (KMK), die 1948 gegründet wurde.[7]

Die KMK dient als Beratungs- und Koordinierungsgremium der Länder. Sie soll insbesondere die Vergleichbarkeit von Bildungsabschlüssen sowie die Mobilität von Schülerinnen, Schülern, Studierenden, Lehrkräften und Wissenschaftlern zwischen den Ländern sichern.[9]

Zu den wichtigsten Vereinbarungen der Länder gehörten das Düsseldorfer Abkommen von 1955 und das Hamburger Abkommen von 1964, die eine stärkere Vereinheitlichung des Schulwesens zum Ziel hatten.[10]

Das Hamburger Abkommen regelte unter anderem Schulpflicht, Ferienordnung, Schulbezeichnungen, Notensysteme sowie die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen.[11]

Im Jahr 2020 beschlossen die Länder die „Vereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen“, die das Hamburger Abkommen ablöste.[11]

In der staatsrechtlichen und bildungspolitischen Diskussion wird diese Form der Zusammenarbeit häufig als „kooperativer Bildungsföderalismus“ oder „kooperativer Kulturföderalismus“ bezeichnet.[12]

Verhältnis zu Bund und Kommunen

Die Kulturhoheit der Länder bedeutet keine ausschließliche Zuständigkeit der Länder für alle kultur- und bildungspolitischen Fragen. Bereits seit den 1950er Jahren entwickelte sich ein kooperativer Kulturföderalismus mit gemeinsamen Einrichtungen und Abstimmungsmechanismen von Bund, Ländern und Kommunen.[3]

Der Bund verfügt in einzelnen Bereichen über eigene Kompetenzen, etwa im Urheberrecht, in der Forschungsförderung oder in der auswärtigen Kulturpolitik.[13]

Durch die Grundgesetzänderung von 1969 wurden die Kompetenzen des Bundes im Bereich der Bildungsplanung und Hochschulpolitik erweitert. Nach Artikel 91b GG können Bund und Länder bei der Bildungsplanung sowie bei der Förderung von Wissenschaft und Forschung zusammenwirken.[14]

Von der Kulturhoheit der Länder ist die kommunale Kulturhoheit zu unterscheiden. Diese betrifft die kulturelle Selbstverwaltung der Städte, Gemeinden und Landkreise. Kommunen tragen einen erheblichen Teil der öffentlichen Kulturausgaben und unterhalten unter anderem Theater, Museen, Bibliotheken und Musikschulen.[3]

Kritik und Diskussion

Der Begriff „Kulturhoheit der Länder“ wird teilweise als missverständlich angesehen, da er den Eindruck einer ausschließlichen Zuständigkeit der Länder erwecken könne.[3]

Kritiker verweisen zudem auf Unterschiede zwischen den Bildungssystemen der Länder sowie auf Probleme bei der Vergleichbarkeit von Abschlüssen und der Mobilität innerhalb Deutschlands.[3]

Befürworter des Kulturföderalismus betonen dagegen die regionale Vielfalt sowie den Schutz vor zentralstaatlicher Vereinheitlichung.[1]

Einzelnachweise

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