Leges Porciae
Bürgerschutz im römischen Recht
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Die leges Porciae (de provocatione) sind drei römische Gesetze, die Anfang des zweiten Jahrhunderts v. Chr. erlassen wurden. Sie befassen sich mit dem in der Republik geschaffenen Hilfsrecht des römischen Bürgers, das Volk anzurufen (provocatio ad populum), wenn sie das Empfinden befiel, von den Magistraten mit Imperium, bei deren Amtsausübung ungerecht behandelt zu werden. Im Gegensatz zu Kriegszeiten – in denen den Magistraten grundsätzlich ein freies Bestrafungsermessen eingeräumt war, das bis zur Tötung rebellierender Bürger reichen konnte – durften Magistraten in Friedenszeiten (außerhalb von Gerichtsentscheidungen), keine Strafen aussprechen, die sich gegen Leib und Leben eines Bürgers richteten. Die Gesetze dienten damit der Einschränkung der Ermessensspielräume bei Spitzenbeamten, namentlich der Konsuln und Prätoren.[1]
Die körperliche Züchtigung eines Bürgers war während einer Provokation durch eine lex Valeria mindestens einhundert Jahre zuvor bereits verboten worden,[2] mit den „porcischen Gesetzen“ (zurückgehend auf die gens Porcia) wurden allerdings Nachbesserungen vorgenommen.[3]
Die lex Porcia de capite civium und die lex Porcia de tergo civium stammen aus den Jahren 199 und 195 v. Chr. Die namengebenden Gesetzesentwürfe waren einerseits durch den Volkstribunen Publius Porcius Laeca in die Komitien, andererseits durch den Konsul Marcus Porcius Cato den Älteren eingebracht worden. Die Gesetze dehnten den Rechtsschutz für römische Bürger über die Stadtgrenzen Roms hinaus aus. Es galt in ganz Italien und ebenso in den Provinzen ihres Hoheitsgebiets.[4] Besseren Schutz erhielten die auswärtig weilenden oder lebenden Bürger auch gegen die militärischen Zwangsmaßnahmen (coercitiones) der Promagistraten und Feldherren.[5]
Schließlich wurde über Lucius Porcius Licinus im Jahr 184 v. Chr. noch Gesetz, dass die Magistraten sich strengster Sanktionierung aussetzten, wenn sie den besonderen Schutz der provocatio ad populum missachteten. Möglicherweise drohte ihnen sogar die Todesstrafe. Die leges hatten jedenfalls eine wohl derartig abschreckende Wirkung, dass Fälle von Gerichtsentscheidungen gegen Magistraten nicht anfielen, jedenfalls sind keine Fälle überliefert.[6]
Das Provokationsrecht wandelte sich in der Kaiserzeit zu einem Berufungsrecht vor dem Caesar, zu einer appellatio ad Caesarem, mit dem ein Bürger verlangen durfte, dass ihm vor einem kaiserlichen Gericht der Prozess gemacht würde.[7]
Literatur
- Wolfgang Kunkel, Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der Römischen Republik. Zweiter Abschnitt: Die Magistratur (= Handbuch der Altertumswissenschaft, Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Teil 3, Band 2). München 1995, S. 149–176.
- Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. Erster Abschnitt: Die republikanischen Magistraturen. 13. Auflage, Böhlau, Köln u. a. 2001, S. 19–24.
- Loretana de Libero: Provocatio. In: Der Neue Pauly. Band 10, Metzler, Stuttgart/Weimar 2001, Sp. 475 f.