Akademische Freiheit

fakultative Unabhängigkeit From Wikipedia, the free encyclopedia

Die akademische Freiheit oder Wissenschaftsfreiheit ist ein Begriff, der eine Reihe von Freiheiten und die dazugehörige Verantwortung für die Hochschulen, ihre Lehrer, die Hochschulverwaltung und die Studenten umfasst. Der Begriff geht auf die Platonische Akademie der Antike zurück.

Bedeutungsgeschichte

Mittelalter

Die libertas scholastica im 12. bis 15. Jahrhundert bedeutete in erster Linie päpstlich bzw. kaiserlich garantierte korporative Sonderrechte der Universitäten.[1]

Während der Reformation wuchs der landesherrliche Einfluss auf die Universitäten, beispielsweise die Leucorea mit ihrer Funktion zur Ausbildung von Staatsbeamten einschließlich eines Treueids der Professoren auf König und Reich.

17. Jahrhundert

Die aufgeklärte libertas philosophandi, vertreten etwa von Spinoza oder Pufendorf, forderte insbesondere ein freies Denken unabhängig von kirchlichen Dogmen und einer Vorherrschaft der Theologie sowie einen staatlich gewährleisteten freien Meinungsaustausch unter den Gelehrten. Beispielhaft für dieses etatistische Freiheitsideal war die Neugründung der Reformuniversität Halle 1694.

1737 eröffnete die Universität Göttingen. Die akademische Lehrfreiheit war in den Statuten der Philosophischen Fakultät niedergelegt, wonach sich „alle Professoren einer verantwortungsbewußten Freiheit der Lehre und der Überzeugung erfreuen sollen, sofern sie Abstand halten von Lehren, die die Religion, den Staat und die guten Sitten verletzen. Es soll ihnen freistehen, die Lehrbücher und Schriftsteller auszuwählen, die sie in ihren Vorlesungen erläutern wollen.“[2] Mit der freien akademischen Lehrpraxis ging in Göttingen eine Öffnung des Studienbetriebs für Studenten aller Konfessionen einher nebst Gründung einer evangelischen und einer katholischen Universitätskirche.

Einfluss der Aufklärung

Immanuel Kant postulierte 1798 im Streit der Fakultäten für die Philosophische Fakultät eine gegenüber der medizinischen, juristischen und theologischen Fakultät besondere Unabhängigkeit von obrigkeitlichem Einfluss, die in einer Verpflichtung allein auf die Wahrheit und die Vernunft bestehen sollte. Wilhelm von Humboldt verband mit Gründung der Berliner Universität eine rein wissenschaftliche Einrichtung frei von staatlichen Eingriffen, während Hegel die wissenschaftliche Autonomie als durch den Staat gewährleistet begriff.

In der Paulskirchenverfassung von 1848 fand sich erstmals eine Bestimmung über die akademische Lehrfreiheit: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.[3]

Gegenwärtig

Siehe auch Bettina Stark-Watzinger#Versuchter Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit („Fördergeldaffäre“)

Aktuell steht die Frage der akademischen Freiheit wieder vermehrt im Blickpunkt. So wurde 2024 bekannt, dass Bettina Stark-Watzinger als Bundesbildungsministerin hatte prüfen lassen, ob man eine Streichung von Drittmitteln für Professoren erreichen könne, die sich in einer ihr unliebsamen Weise öffentlich geäußert hatten. Da Professoren in der Praxis von Drittmitteln des Staates stark abhängig sind, würde dies zu einer Selbstzensur im Sinne des jeweils amtierenden Ministers führen (Chilling effect) und effektiv die akademische Freiheit beschränken.

In der 2025 erschienenen Aktualisierung des Academic Freedom Index, entwickelt u. a. von Katrin Kinzelbach, fiel Deutschland aus der Spitzengruppe auf Platz 27 weltweit.[4] In absoluten Werten sank die Wissenschaftsfreiheit in Deutschland auf Vor-Wende-Niveau herab.[5]

In der neueren Hochschul- und Organisationsforschung wird akademische Freiheit nicht nur als Schutz vor staatlicher Zensur oder unmittelbarer politischer Sanktion verstanden, sondern auch im Zusammenhang mit Beschäftigungsbedingungen, institutioneller Unterstützung und alltäglichen Handlungsspielräumen untersucht.[6] Befristet beschäftigte Wissenschaftler verbanden akademische Freiheit in einer qualitativ-visuellen Untersuchung an britischen Universitäten mit der Möglichkeit, Forschungs- und Lehrinhalte zu wählen, die eigene Arbeit zu organisieren und in der Ausübung der Arbeit flexibel zu sein.[6] Zugleich wurden befristete Verträge, Abhängigkeit von Vorgesetzten, Dominanzverhältnisse und Arbeitslast als Bedingungen beschrieben, unter denen akademische Freiheit praktisch verengt wird.[6] Akademische Freiheit kann in dieser Perspektive als Spannungsfeld zwischen einem idealen Anspruch und seiner nur unvollständigen Verwirklichung in konkreten lokalen Arbeitsbedingungen verstanden werden.[6] Die Ausweitung prekärer und kontingenter akademischer Beschäftigung wird dabei als Teil eines breiteren Bündels von Entwicklungen diskutiert, zu dem auch Mittelkürzungen, standardisierte Studienmodelle und ein instrumentelles Verständnis von Hochschulbildung gehören.[7] Assessment- und Accountability-Regime können die Lehrfreiheit berühren, wenn sie Lehrpläne vereinheitlichen, gemeinsame pädagogische Ziele erzwingen, quantifizierbare Erfolgsmaße absolut setzen und die eigenständige Gestaltung von Lehrveranstaltungen durch Lehrende zurückdrängen.[7] Für den britischen Hochschulsektor wurde die zunehmende Abhängigkeit von hochqualifizierter, aber schlecht bezahlter Gelegenheitsarbeit in Lehre und Forschung als prägendes Merkmal neoliberaler Hochschulsteuerung beschrieben.[8] Die Prekarisierung akademischer Arbeit wurde in diesem Zusammenhang als dehumanisierend beschrieben, weil sie Betroffene unsichtbar und ausbeutbar machen, akademische Freiheit beschränken und langfristige berufliche Lebensentwürfe erschweren kann.[8]

Deutschland

Die akademische Freiheit besteht in Deutschland in der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes, zuvor Art. 142 der Weimarer Verfassung. Hauptsächliche Träger dieser gesetzlich garantierten Freiheiten sind Professoren und andere Hochschullehrer. Als Abwehrrecht sichert die Wissenschaftsfreiheit jedem, der sich wissenschaftlich betätigt, Freiheit von staatlicher Beschränkung zu. Gegenstand dieser Freiheit sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Der grundgesetzliche Schutz umfasst auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Voraussetzung ist aber, dass es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist.[9]

Freiheit der Forschung

Die Freiheit der Forschung (vgl. § 4 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes) besagt, dass ein Wissenschaftler frei darin ist, zu welchen Fragen er forscht, wie er methodisch vorgeht (sofern es nicht gegen Gesetze verstößt) und wie er die Forschungsergebnisse bewertet und verarbeitet. Dies kann Fragen der Verantwortung im Rahmen wissenschaftlicher Ethik aufwerfen, etwa in Bezug auf Forschungen an Tieren oder Menschen oder besonders gemeingefährlichen Stoffen. In organisationssoziologischer Perspektive kann die faktische Forschungsfreiheit befristet Beschäftigter dadurch begrenzt werden, dass Publikations-, Drittmittel- und Karrierezwänge eine Orientierung an kurzfristig belohnten Tätigkeiten begünstigen.[6]

Freiheit der Lehre

Hochschullehrer können demnach Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare usw.) inhaltlich und methodisch frei gestalten und sind berechtigt, darin ihre wissenschaftliche und künstlerische Lehrmeinung frei zu äußern (vgl. § 4 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes). Dabei können sie jedoch hinsichtlich der Art ihrer Durchführung (also etwa äußere Form, Zeitpunkt) durch die Studienordnung beschränkt sein. Es handelt sich soweit auch um einen Spezialfall der Meinungsfreiheit und ist besonders weitreichend. Leistungs- und Accountability-Regime können die Freiheit der Lehre zusätzlich berühren, wenn sie Lehrinhalte, Lehrziele oder Bewertungskriterien in einer Weise standardisieren, die die eigenständige pädagogische Gestaltung durch Lehrende zurückdrängt.[7]

Lehrer an Schulen können sich im Rahmen ihres Unterrichts nicht auf die (akademische) Freiheit der Lehre berufen, sondern müssen sich an einen Lehrplan halten.

Freiheit des Studiums

Die Freiheit des Studiums (vgl. § 4 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes) steht im Zusammenhang mit der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sie besagt, dass die Studenten im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnung frei wählen können, welche Lehrveranstaltungen sie besuchen, und im Regelfall auch, ob/wann sie ihre Prüfungen ablegen und welche Schwerpunkte (Vertiefungsfächer) sie in ihrem Studium setzen möchten. Aus diesem Freiraum ergeben sich für die Studierenden je nach Studienrichtung mehr oder weniger große Spielräume in der Gestaltung ihrer akademischen Ausbildung. Dabei kann jedoch die Studienordnung teils verbindliche Stundenpläne vorgeben, die insbesondere in den ersten Semestern die Vermittlung der Grundlagen eines Faches vorschreiben und damit garantieren sollen, dass sich alle Studenten des Studiengangs im weiteren Verlauf des Studiums auf eine solide Basis aus Fähigkeiten und Kenntnissen stützen können. Gelegentlich werden diese Beschränkungen als Verschulung des Hochschulstudiums kritisiert; dies betrifft insbesondere Bachelor- und Staatsexamensstudiengänge. Auch eine auf den Arbeitsmarkt ausgerichtete Ausbildung kann eine striktere Linienführung im Aufbau des Studiums erzwingen.

Im Rahmen der Freiheit des Studiums sind Studenten zudem angehalten, eigene wissenschaftliche Meinungen zu erarbeiten und zu vertreten; diese fallen jedoch an sich nicht unter die Freiheit der Lehre.

Stellung der Hochschule

Aus Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes ergibt sich zudem die besondere Stellung der Hochschulen und Universitäten als Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche grundrechtlich sowohl berechtigt als auch verpflichtet sind. Diese Sonderstellung haben daneben lediglich die öffentlichen Rundfunkanstalten sowie die (als solche organisierten) Kirchen in Deutschland. So kann sich die Hochschule selbst auf die Hochschulfreiheit berufen, ist aber gegenüber Professoren und Studenten auch verpflichtet. Zu den akademischen Freiheiten der Hochschulen gehört insbesondere die Hochschulautonomie. Diese umfasst etwa die Freiheit in der Berufung von neuen Professoren oder die finanzielle Autonomie im Rahmen der zugeteilten Budgets bzw. der sonstigen Einnahmen („Drittmittel“).

Schweiz

Auch in der Schweiz ist die akademische Freiheit mehrfach gesetzlich verankert. In Artikel 20 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird «Wissenschaftsfreiheit» als Grundrecht garantiert. Daneben enthält Artikel 5 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes den Grundsatz, dass der Bund auf die «Autonomie der Hochschulen sowie auf die Grundsätze der Freiheit von Lehre und Forschung» zu achten hat. Ausserdem spielt die akademische Freiheit eine Rolle bei der institutionellen Akkreditierung von Hochschulen, die sich nur dann als «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» bezeichnen dürfen und vom Bund bezuschusst werden können, wenn sie die Freiheit der Lehre und Forschung garantieren. Dabei gelten Freiheit und Unabhängigkeit zum einen als Voraussetzung für die Akkreditierung und zum anderen als Qualitätsmerkmal für die Aktivitäten der Hochschulen, wobei geprüft wird, ob sie autonom sind, das heisst selbstständig für ihre eigene Qualitätssicherung und -entwicklung sorgen können.[10]

Österreich

In Österreich war die „Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre“ schon in Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 für die cisleithanischen (nicht-ungarischen) Länder der Habsburgermonarchie verankert.[11] Das Gesetz wurde 1918 in die Verfassungsgesetze der Republik Österreich und 1945 in die Bundesverfassungsgesetze des Landes übernommen und gilt bis heute.

Literatur

Commons: Akademische Freiheit – Sammlung von Bildern

Einzelnachweise

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