Lex Cornelia de tribunicia potestate

eines von mehreren verfassungsrechtlichen Strukturreformgesetzen Sullas zur Restabilisierung der Republik From Wikipedia, the free encyclopedia

Die lex Cornelia de tribunicia potestate war eines von mehreren verfassungsrechtlichen Strukturreformgesetzen des römischen Machthabers Sulla. Mit dem Bündel seiner Maßnahmen verfolgte Sulla insgesamt das Ziel der Konsolidierung der Republik. Die lex Cornelia de tribunicia potestate zielte speziell darauf ab, der popularen Politik des Volkstribunats die Machtbasis zu entziehen. Sulla wollte ihnen den Spielraum und Einfluss auf die rechtlichen Angelegenheiten deutlich einschränken. Kern der Reform war die Begrenzung des tribunalen Gesetzesinitiativrechts, das auch als tribunizisches Rogationsrecht bekannt ist.[1][2] Sulla beanstandete, dass die Tribunen ihr Gesetzesinitiativrecht in den Komitien vornehmlich für eigene politische Interessen nutzten. Da sie mit dem Erlass ihrer Plebiszite interessensmächtigen Einfluss auf die Staatsgeschicke nehmen konnten, seit den Gracchen war das Volkstribunat ein aktiver Träger von Reformen und konnte aus Sullas Sicht zunehmend zur Bedrohung der aristokratischen Herrschaft werden, wollte Sulla dem einen Riegel vorschieben und sie entmachten. Unberührt davon sollte allerdings ihre ureigene Interessensvertretung bleiben, die Körperschaft des concilium plebis.[3]

Die lex wurde im Jahr 81 v. Chr. auf den Weg gebracht, derweil Sulla das Spitzen- und Ausnahmeamt des Diktators ausübte. Wolfgang Kunkel geht beim Zugeständnis dieses Amtes von einem Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung der Zenturiatkomitien aus. Bis zur Vollendung der geplanten staatlichen Neuordnung wurde Sulla das Amt des dictator rei publicae constituendae eingeräumt, ein Amt mit außerordentlichen Kompetenzen.[4]

Die Entmachtung der Tribunen zeigte sich im Gesetzgebungsprozess; Gesetzesanträge hingen fortan von der Zustimmung des Senats ab. Damit stellte Sulla zwar keinen unerprobten Rechtszustand her, sondern einen – der über zweihundert Jahre zuvor bereits – mit der lex Hortensia schon einmal eingeführt, später aber wieder überwunden worden war; dieser Rückfall bedeutete für die Volksversammlung somit einen erheblichen rechtlichen Rückschritt.[5] Auch ihr Interzessionsrecht war damit eingeschränkt.[6] Nicht betroffen davon war ihr ius auxilii, das sie vor magistratischer Willkür schützen sollte.[7] Sulla beließ dem Volkstribunat das Recht, Entscheidungen in eigenen Angelegenheiten zu treffen, andere aber waren mit dem Senat abzustimmen. Sulla schwächte das System der Tribunen aber noch weiter, denn fortan wurden für das Amt nur noch Senatsmitglieder zugelassen. Und nochmals erschwerend: Gewesenen Volkstribunen wurde die Möglichkeit genommen, sich später auf ein magistratisches Amt zu bewerben.[8]

Sullas Reminiszenzen in Bezug auf das Tribunat rührten aus dem Jahr 88 v. Chr. In dem Jahr hatte der Tribun Publius Sulpicius Rufus[9] ein Plebiszit promulgiert, dem zufolge Neubürger italischer Herkunft und Freigelassene auf alle bestehenden Tribūs zu verteilen waren.[10] Der Tribun wollte sich mit dieser Maßnahme zusätzlicher Unterstützung in der Stammesversammlung, dem concilium plebis, vergewissern. Trotz der zwangsverordneten feriae, die Sulla zusammen mit seinem Amtskollegen Konsul Quintus Pompeius Rufus verordnet hatte (feriae imperativae), wurden beide dazu gezwungen, die Anordnung wieder aufzuheben,[11] zudem die Hinnahme weiterer (radikaler) Plebiszite zu dulden.[12] Sulpicius Rufus hatte sich zur Durchsetzung der Gesetze einer bewaffneten Anhängerschaft bedient.[13] Dazu kam, dass die Tribunen gegen die Übertragung des Kriegskommandos gegen Mithridates auf Sulla rogierten, eine Vorgehensweise, die bis dahin kein Vorbild kannte. Sulla quittierte die Ereignisse mit seinem Marsch auf Rom und der nachträglichen Nichtigerklärung aller während der feriae angenommenen Gesetze (per vim latae).[14]

Bereits 75 v. Chr. wurde Sullas lex durch die lex Aurelia de tribunicia potestate weitgehend wieder aufgehoben.

Literatur

  • Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 163, 654–659 (655) und 702–712 (703).

Anmerkungen

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