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Lex Publilia de sponsu

römisches Plebiszit From Wikipedia, the free encyclopedia

Die Lex Publilia de sponsu war ein Plebiszit, das wohl auf den Konsul Quintus Publilius Philo zurückging. hatte Er hatte das Gesetz wahrscheinlich in seiner zweiten Amtszeit im Jahr 327 v. Chr. rogiert.

Die entschieden plebejerfreundliche Norm[1] gewährte einem Sponsionsbürgen (sponsio) erstmals eine Rückgriffsklage gegen den Hauptschuldner, sofern er den vom Gläubiger gewährten Kredit bei Fälligkeit zurückzahlt hatte.[2] Die Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner konnte er allerdings erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist betreiben. Hierfür konnte er mit der legis actio per manus iniectionem vorgehen. Die lange Frist diente nicht nur dem Interesse des Bürgen, dass er sein „vorgestrecktes“ Geld gewiss zurückerhält, sondern auch dem Schutz des Hauptschuldners, dem damit eine weitere Zahlungsfrist eingeräumt war.

Die Norm entstand im Umfeld gesellschaftlichen Wandels, denn es wurde offensichtlich, dass sich eine selbstbewusste patrizisch-plebejische Nobilität heranbildete. Q. Publilius Philo, der Antragsteller des Gesetzes soll plebejischer Herkunft gewesen sein. Der neue Klageweg diente vornehmlich dazu, reiche plebejische Familien vor weniger vermögenden Patriziern zu schützen. Vormals hatten sie keine Möglichkeit zu einer Durchsetzung ihrer Rechte.

Literatur

  • Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 614.
  • Dieter Nörr, Shigeo Nishimura (Hrsg.): Mandatum und Verwandtes. Beiträge zum römischen und modernen Recht. Springer Verlag, Berlin u. a. 1993. ISBN 978-3-5405-6226-9. S. 49 f.

Anmerkungen

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