Lex Villia annalis
Gesetz zur Regelung der Ämterlaufbahn im Römischen Reich
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Die lex Villia annalis (mitunter auch mit Pluralbildung: lateinisch leges annales; „das Jahresgesetz des Villius“) war ein nach dem Volkstribun Lucius Villius Annalis benanntes römisches Gesetz aus dem Jahr 180 v. Chr., das die Ämterlaufbahn, insbesondere die zeitliche Abfolge der Besetzung der senatorischen Staatsämter, normierte.
Der cursus honorum
In der römischen Republik hatten sich im Laufe der Jahrhunderte sakral-gewohnheitsrechtliche Regeln entwickelt, die bestimmten, in welcher Reihenfolge römische Politiker die senatorischen Ämter bekleiden durften. Geschriebene Regeln gab es nicht. So kam es, dass die Ämterreihenfolge, beginnend mit dem Amt des Quaestors, gefolgt von dem des Ädils (und des Volkstribunen) und in höchster Ebene des Praetors und schließlich des Konsuln, von einzelnen prominenten Persönlichkeiten gelegentlich durchbrochen wurde, sei es, dass einzelne Ämter übersprungen wurden (z. B. von Publius Cornelius Scipio Africanus, der ohne vorher eines der niederen Ämter innegehabt zu haben, Konsul wurde)[1][2], sei es, dass einzelne Amtsträger ihr Amt durch Iteration länger als ein Jahr besetzten (z. B. Marcus Claudius Marcellus, Suffektkonsul 215 v. Chr. und ordentlicher Konsul 214 v. Chr.).[3][1] Hintergrund wird gewesen sein, dass die politische und die militärische Leitung des Gemeinwesens nicht jungen Leuten anvertraut werden sollte, denen es noch an Reife und Lebenserfahrung fehlte.[4] Die lex setzte nunmehr Regeln fest, die bis zum Ende der Zeit der Republik in der Regel streng überwacht und auch eingehalten wurden. Jedoch verstieß beispielsweise der jüngere Scipio Africanus während des Dritten Punischen Kriegs gegen die Vorgaben, als er 147 v. Chr. zum Konsul gewählt wurde, ohne das dafür erforderliche Mindestalter erreicht zu haben. Er wurde zudem 143 v. Chr. wiederholt Konsul, wobei dies seit 152 v. Chr. eigentlich ebenfalls unzulässig war.[5]
Gesetzesinitiativen
Um feste Regeln für den cursus honorum zu schaffen, gab es bereits 199 v. Chr. eine Gesetzesinitiative, eine feststehende Reihenfolge für die zu bekleidenden Ämter zu schaffen, wonach zunächst das jeweils niedrigere Amt bekleidet worden sein musste, bevor man sich für das nächsthöhere Amt bewerben durfte. Nachdem diese Initiative gescheitert war, legte der Volkstribun Lucius Villius (später mit dem Cognomen Annalis für sich und seine Nachkommen benannt) im Jahre 180 v. Chr. der Volksversammlung einen neuen Gesetzesantrag vor, der angenommen wurde und als lex Villia annalis Bestandteil des römischen Rechts wurde.[6]
Inhalt der lex Villia annalis
- Zunächst wurde die Reihenfolge der Ämter festgelegt. Danach musste zuerst das Eingangsamt, die Quaestur, für die senatorische Laufbahn bekleidet werden. Dann hatte der gewesene Quaestor das Recht, sich um das nächsthöhere Amt, die Ädilität oder das Volkstribunat zu bewerben, nach Absolvierung eines dieser beiden Ämter konnte er Praetor werden und danach das höchste Staatsamt, das Konsulat, erreichen.
- Bei der Bewerbung um die senatorischen Ämter mussten nach Ablauf eines Amtes zwei Jahre vergehen, bevor jemand sich um das nächsthöhere Amt bewerben durfte.
- Bevor sich ein Römer erstmals um ein Amt bewerben durfte, musste er zehn Jahre Militärdienst nachweisen.[7]
- Die lex setzte ferner ein Mindestlebensalter fest, ab wann ein kurulisches Amt angetreten werden konnte. Für die kuruliche Aedilität musste er 37, für die Praetur 40 und für das Konsulat 43 Jahre alt sein.[8] Nach Auskunft Ciceros musste der Quästor 30 Jahre alt sein.[4][9]
- Ein gewesener Konsul konnte sich erst nach Ablauf von zehn Jahren erneut um das Konsulat bewerben.
Literatur
- Ingemar König: Der römische Staat. Band I: Die Republik. Reclam, Stuttgart 1992, ISBN 3-15-008834-8.
- Thomas Robert Shannon Broughton: The Magistrates of the Roman Republic. Band 1: 509 B.C.–100 B.C. Band 2: 99 B.C.–31 B.C. American Philological Association, New York 1951–1952. Nachdruck: Scholars Press, Atlanta 1986, ISBN 0-89130-812-1.
- Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. Beck, München 1995, ISBN 3-406-33827-5, S. 45 ff., 52 ff. (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes).