Lex curiata de imperio
Römische Verfassung
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Die Lex curiata de imperio (pl.: leges curiatae) war zur Zeit der römischen Republik eine Art Maßnahmengesetz, über das die Curiatskomitien einem neu gewählten Magistraten dessen Amtsgewalt bestätigten (Antrittsritual). Den (Ober-)Magistraten wurden die Kompetenzen (iustus magistratus) somit über ein – stetig wiederkehrendes und immer für einen konkreten Einzelfall geltendes[1] – Gesetzgebungsverfahren übertragen.[2] Getagt wurde auf dem Comitium.[3][4] Für die Beantragung gab es Verfahrensformeln. Wortlaute sind nicht erhalten.
Da Quellen für diesen Formalakt noch in der Antike untergingen, liegen ausführlichere Informationen über dessen Bedeutung nicht vor und der Akt selbst früh im Dunklen.[5] Es wird allerdings angenommen, dass in der Königszeit der König (rex) über ein solches Verfahren inauguriert wurde.[3] Der Akt selbst unterlag dann einem Wandel, wobei der rituelle Kern in der Zeit der Republik seine Wirksamkeit behielt.[6] Cicero verweist auf Numa Pompilius, den zweiten legendären König, als Urheber. Möglicherweise ist auch das Spekulation, denn bereits während der späten Republik bestand keine Klarheit mehr darüber. Insbesondere Numa wurden überdies zahlreiche staatskultische Praktiken zugeschrieben.[7]
Theodor Mommsen interpretierte die lex curiata de imperio noch als Übertragungsinstrument allgemeiner Amtsgewalt.[8] Die heutige Auffassung geht eher dahin, dass Amtsbelange der Träger mit militärischen Hoheitsbefugnissen betroffen waren.[9] In der Forschung wird teils angenommen, dass mit dem Akt der Gefolgschaftseid des versammelten Heeres für bevorstehende königliche Feldzüge abgenommen wurde.[10][4] Auf dem Gebiet der antiken Religions- und Ideengeschichte betonte der niederländische Althistoriker Hendrik Simon Versnel, die lex curiata de imperio sei als Voraussetzung eines Kommandanten für einen Triumph zu interpretieren, denn seiner Auffassung nach manifestiere sich Imperium nicht innerhalb eines politischen Rahmens, sondern als autoritäre Eigenschaft im Mann an sich, welche im Rahmen der Zeremonie dann anerkannt würde.[11]
Ab der späten Republik beanspruchte der frische Amtsinhaber sein Imperium einfach.[12] Der Gesetzgeber konnte eine Bestimmung zudem in einem Gesetzesentwurf aufnehmen, was ein kuratierisches Gesetz überflüssig machte.
Literatur
- Wilhelm Liebenam: Curiata lex. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,2, Stuttgart 1901, Sp. 1826–1830.
- Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 96–103.