Militärkonvention zwischen Preußen und Sachsen

am 7. Februar 1867 geschlossene Militärkonvention zwischen dem Königreich Preußen und dem Königreich Sachsen From Wikipedia, the free encyclopedia

Die Militärkonvention zwischen Preußen und Sachsen war die am 7. Februar 1867 geschlossene Militärkonvention zwischen dem Königreich Preußen und dem Königreich Sachsen. Im Gegensatz zu den Abkommen mit anderen norddeutschen Bundesstaaten behielt die Sächsische Armee eine weitgehende Eigenständigkeit einschließlich eines Kriegsministeriums.

Vorgeschichte

Als Folge des Deutschen Krieges 1866 und im Zuge der Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 und der damit verbundenen Neuorganisation des Militärwesens schloss das Königreich Preußen 1867 mit allen norddeutschen Bundesstaaten außer dem Herzogtum Braunschweig Militärkonventionen ab, die in der Regel eine Integration der bisher selbständigen Truppenkontingente in die Preußische Armee bzw. das Norddeutsche Bundesheer zur Folge hatte. Graduelle Ausnahmen bildeten Sachsen, das Großherzogtum Hessen und bis 1886 Braunschweig.[1]

Die Konvention wurde am 7. Februar 1867 von Generalleutnant und Kriegsminister Alfred von Fabrice für Sachsen und von preußischer Seite von Generalmajor und Direktor des Militär-Ökonomie-Departements Albrecht von Stosch als Bevollmächtigte ihrer Könige unterzeichnet.[2]

Inhalt

Die Königlich Sächsischen Truppen bilden innerhalb des Norddeutschen Bundesheeres mit dem XII. Armeekorps ein in sich geschlossenes Korps, das nach preußischen Vorschriften organisiert wird. Die Neuorganisation sollte zum 1. Oktober 1867 abgeschlossen sein. Zur Ausbildung nach preußischen Vorschriften wurden Offiziere der Preußischen Armee ab- und ein Lehrbataillon aufgestellt.

Die Einheiten des XII. Armeekorps sollten weiterhin ihre Fahnen und Feldzeichen führen dürfen. Ab dem 1. Januar 1868 sollte die Kgl. Sächsische Armee in den Etat und die Abrechnung des Bundesheeres übernommen werden. Im Gegenzug sollten ihr sämtliche Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen und die notwendigen Waffen von Preußen gestellt werden. Die Truppen werden neben dem König von Sachsen auf den Bundesfeldherrn vereidigt. Der König von Sachsen bleibt nominell Kriegsherr der Sächsischen Armee, im Krieg wird sie jedoch vom Bundesfeldherrn geführt.

Die Kgl. Sächsischen Truppen sollen mindestens einmal im Jahr vom Bundesfeldherrn oder einem von ihm benannten Inspekteur inspiziert werden. Die Ernennung des Höchstkommandierenden des Armeekorps erfolgt durch den Bundesfeldherrn, während die übrigen kommandierenden Generale vom König von Sachsen dem Bundesfeldherrn vorgeschlagen werden.

Sachsen übernimmt die Militärgesetzgebung des Norddeutschen Bundes einschließlich der Einführung der Allgemeinen Wehrpflicht und der Aufstellung einer Landwehr. Die Sächsische Armee behält ihre bisherige Einteilung in die vier Truppengattungen:

stellt aber zusätzlich nach preußischem Vorbild Ersatztruppen und für den Kriegsfall Besatzungstruppen auf.

Das XII. Armeekorps wird nach preußischen Vorgaben organisiert. Die Verbände erhalten Nummern nach preußischen Vorgaben. Zusätzlich können traditionelle sächsische Nummern vergeben werden.

Sachsen behält ein eigenes Kriegsministerium mit eigener Militärverwaltung und eigenem Generalstab. Offiziere können in den Großen Generalstab in Berlin entsandt werden. Sachsen behält weiterhin eigene militärische technische Institute und sein Kadettenkorps.[3]

Uniform

Die Uniform wurde der preußischen angeglichen. Artillerie und Pioniere trugen weiterhin im Gegensatz zum Blau der preußischen Einheiten grüne Uniformröcke, die Kavallerie weiterhin hellblaue Uniformen. Der bisherige Tschako wurde durch die so genannte Pickelhaube ersetzt.[4]

Stellung der Gendarmerie

Im Gegensatz zu praktisch allen übrigen deutschen Staaten bildete die sächsische Gendarmerie als Königlich Sächsisches Landgendarmeriekorps eine seltene Ausnahme. Sie war zwar militärisch organisiert, unterstand jedoch nicht dem Kriegs-, sondern dem Innenministerium. Im Gegensatz zu anderen norddeutschen Staaten, die mit Preußen Militärkonventionen abschlossen, war daher keine Ausgliederung der Gendarmerie aus den bisherigen Militärstrukturen notwendig.

Siehe auch

Literatur

  • Wolfgang Petter: Deutscher Bund und deutsche Mittelstaaten, in: Militärgeschichtliches Forschungsamt (Hg.): Deutsche Militärgeschichte in sechs Bänden 1648–1939, Herrsching (Pawlak) 1983, Band 2, Abschnitt IV, Militärgeschichte im 19. Jahrhundert 1814–1890. Zweiter Teil, S. 226–301.
  • Edgar Graf von Matuschka/Wolfgang Petter: Organisationsgeschichte der Streitkräfte, in: Militärgeschichtliches Forschungsamt (Hg.): Deutsche Militärgeschichte in sechs Bänden 1648–1939, Herrsching (Pawlak) 1983, Band 2, Abschnitt IV, Militärgeschichte im 19. Jahrhundert 1814–1890. Zweiter Teil, S. 302–358.
  • Eintrag Militärkonventionen, in: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Aufl., 13. Band. Lyrik bis Mitterwurzer, Leipzig/Wien (Bibliographisches Institut), 1906, S. 822f.
  • Wolfgang Gülich: Die Sächsische Armee im Norddeutschen Bund und im Kaiserreich 1867–1914, Beucha/Markkleeberg (Sax-Verlag) 2017. ISBN 978-3-86729-175-0

Einzelnachweise

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