Wikiwand AI

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

From Wikipedia, the free encyclopedia

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ist das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern und bildet die Spitze der Verwaltungsgerichtsbarkeit dieses Bundeslandes.

Gebäude des VG Greifswald, des OVG M-V und des LVerfG M-V (2007)

Gerichtssitz und -bezirk

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat seinen Sitz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.[1]

Der Gerichtsbezirk besteht aus den Bezirken der beiden nachgeordneten Verwaltungsgerichte, d. h. den Gebieten der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern.[2]

Gebäude

Das Oberverwaltungsgericht ist in demselben denkmalgeschützten Gebäude in der Domstraße 7[3] untergebracht, in dem sich auch das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und, teilweise, das Verwaltungsgericht Greifswald befinden.

Über- und nachgeordnete Gerichte

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Mecklenburg-Vorpommern)
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Mecklenburg-Vorpommern)
Lage der Verwaltungsgerichte in den jeweiligen Gerichtsbezirken in Mecklenburg-Vorpommern
  • VG Schwerin
  • VG Greifswald
  • Nachgeordnete Verwaltungsgerichte sind das Verwaltungsgericht Greifswald und das Verwaltungsgericht Schwerin. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ist dem Bundesverwaltungsgericht nachgeordnet.

    Geschichte

    Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurde die Gerichtsorganisation neu aufgebaut. Maßgeblich beteiligt am Aufbau der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit Mecklenburg-Vorpommerns war Rudolf Mellinghoff.

    Von 1997 bis 2014 war Hannelore Kohl Präsidentin des Gerichtes und damit die erste Präsidentin eines deutschen Oberverwaltungsgerichtes.

    Leitung

    Persönlichkeiten

    Problematik Ämterhäufung

    Präsident Michael Sauthoff leitete zugleich das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern. Die Zusammenführung beider Ämter in einer Person stieß in der Richterschaft auf Kritik, auch der Präsident des Bundesfinanzhofs Rudolf Mellinghoff äußerte Bedenken.[9] Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Senat nicht ordnungsgemäß besetzt ist, wenn ein Finanzgerichtspräsident zugleich Gerichtspräsident in einer anderen Gerichtsbarkeit ist, der Geschäftsverteilungsplan aber nicht erkennen lässt, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der „Doppelpräsident“ seinem Senat im Finanzgericht zugewiesen ist.[10]

    Siehe auch

    Einzelnachweise

    Related Articles

    Timelines

    Top Qs

    Fact Checks