Orlando-Kündigung

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Eine Orlando-Kündigung bezeichnet im deutschen Arbeitsrecht die außerordentliche Kündigung eines nicht (mehr) ordentlich kündbaren Arbeitnehmers.

Ist bei einem Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrages oder einzelvertraglicher Vereinbarung die ordentliche Kündigung ausgeschlossen (Unkündbarkeit), besteht für den Arbeitgeber aber dennoch ein unabweisbares Kündigungsbedürfnis, greift man auf die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB aus betriebsbedingten Gründen zurück, obwohl nach § 1 Abs. 2 KSchG betriebliche Erfordernisse an sich keine außerordentliche, sondern nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können.

Bei der Orlando-Kündigung werden die Anforderungen an den wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB deutlich erhöht, da ansonsten der Ausschluss der ordentlichen Kündigung ohne rechtliche Wirkung wäre. Voraussetzung ist ein auf unzumutbare Dauer sinnentleertes Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis ist auf Dauer sinnentleert, wenn eine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann, der Arbeitgeber aber dennoch wegen Annahmeverzugs auf unzumutbar lange Zeit die Vergütung ohne Gegenleistung zahlen müsste. Beispiel ist eine betriebliche Umstrukturierung, bei der bestimmte Arbeitsplätze für hoch spezialisierte Arbeitskräfte wegfallen und sie auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel nicht auf anderen Arbeitsplätzen weiterbeschäftigt werden können.[1] Maßstäbe für die Wirksamkeit der Kündigung in solchen Fällen ergeben sich für den öffentlichen Dienst aus dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 (TV Rat) bei Wegfall des Arbeitsplatzes infolge von Rationalisierungsmaßnahmen.[2][3]

Darüber hinaus muss die Kündigung zwingend mit einer Auslauffrist verbunden werden, gegebenenfalls hat eine Sozialauswahl stattzufinden.[4]

Auch die Orlando-Kündigung kann im Wege der Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüft werden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung und die mindestens den Anforderungen des TV Rat entsprechenden Bemühungen trägt dabei der Arbeitgeber.[5]

Benannt ist diese Form der Kündigung nach der gleichnamigen Figur in Virginia Woolfs Roman Orlando. Der Begriff geht zurück auf den ehemaligen Richter am Bundesarbeitsgericht Knut-Dietrich Bröhl.[6]

Literatur

  • Knut-Dietrich Bröhl: Aktuelle Tendenzen der BAG-Rechtsprechung zu ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern. In: RdA 2010, 170.
  • Gerhard Etzel: Die „Orlando-Kündigung“: Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer. In: ZTR 2003, 210.
  • Reinhold Mauer, Antje Schüßler: Kündigung unkündbarer Arbeitnehmer. In: BB 2001, 466.

Einzelnachweise

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