Schulgesetz für Baden-Württemberg
Landesschulgesetz
From Wikipedia, the free encyclopedia
Das Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) regelt die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens in Baden-Württemberg.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Schulgesetz für Baden-Württemberg |
| Kurztitel: | [Schulgesetz BW] (nicht amtlich) |
| Abkürzung: | SchG |
| Art: | Landesgesetz |
| Geltungsbereich: | Baden-Württemberg |
| Erlassen aufgrund von: | Art. 70 I GG - Allgemeine Gesetzgebungskompetenz der Länder |
| Rechtsmaterie: | Schulrecht |
| Fundstellennachweis: | GBl. 1983 S. 397 |
| Erlassen am: | 1. August 1983 |
| Inkrafttreten am: | 1. August 1983 |
| Letzte Änderung durch: | 05. Dezember 2023 |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2024 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Gesetzesstruktur
Das Schulgesetz für Baden-Württemberg gliedert sich wie folgt:[1]
- 1. Teil: Das Schulwesen (§ 1 - § 22)
- A: Auftrag der Schule (§ 1)
- B: Geltungsbereich (§ 2)
- C: Gliederung des Schulwesens (§ 3 - § 15)
- D: Schulverbund (§ 16 - § 18)
- E: Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens (§ 19 - § 22)
- 2. Teil Die Schule (§ 23 - § 26)
- 3. Teil: Errichtung und Unterhaltung von Schulen (§ 27 - § 31)
- 4. Teil: Schulaufsicht (§ 32 - § 37)
- 5. Teil: Lehrkräfte, Schulleitung; Lehrerkonferenzen, Schulkonferenz; örtliche Schulverwaltung (§ 38 - § 54)
- A: Lehrkräfte, Schulleitung (§ 38 - § 43)
- B: Lehrerkonferenz, Schulkonferenz (§ 44 - § 47)
- C: Örtliche Schulverwaltung (§ 48 - § 54)
- 6. Teil: Mitwirkung der Eltern und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule; Schülermitverantwortung; Landesschulbeirat (§ 55 - § 71)
- A: Klassenpflegschaft, Elternbeiräte (§ 55 - § 61)
- B: Schülermitverantwortung (§ 62 - § 70)
- Landesschulbeirat (§ 71)
- 7. Teil: Schüler (§ 72 - § 92)
- A: Schulpflicht (§ 72)
- B: Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule (§ 73 - § 76)
- C: Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 77 - § 81)
- D: Besondere Regelungen für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (§ 82 - § 84 a)
- E: Sonstige Vorschriften (§ 85 - § 92)
- 8. Teil: Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, Erziehungsbeihilfen (§ 93 - § 95)
- 9. Teil: Religionsunterricht (§ 96 - § 100)
- 10. Teil: Ethikunterricht, Geschlechtserziehung (§ 100 a - § 100 b)
- 11. Teil: Staatliche sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft (§ 101 - § 106)
- 12. Teil: Schlußvorschriften (§ 107 - § 118)
Wesentliche Gesetzesinhalte
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
Wertegrundlagen für die Erziehung
In § 1 des Schulgesetzes wird festgelegt, dass die Erziehung auf Grundlage christlich-abendländischer Werte erfolgen soll. Des Weiteren soll zur Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung erzogen werden.[2]
„(2) Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler
- in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern,
- zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen, die im einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie in Grundgesetz und Landesverfassung verankert, nicht in Frage gestellt werden darf,
- auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln,
- auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten.“
Anspruch auf eine der Begabung entsprechende Erziehung
Die Landesverfassung legt in Artikel 11 fest, dass alle jungen Menschen ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine der Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung haben und dass das öffentliche Schulwesen nach diesen Grundsätzen zu gestalten sei. Diese Forderung wird zum Beispiel durch die Lernmittelfreiheit (§ 94) und die Schulgeldfreiheit (§ 93) erfüllt.[3]
„(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, daß jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und daß er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muß.“
Schullaufbahn
Die Entscheidung, welche Schulart ein Schüler nach der Grundschule besuchen kann, wurde bis zum Jahr 2012 im Rahmen der Grundschulempfehlung von der Schule getroffen. Auf Antrag der Eltern konnte ein mehrstufiges Beratungsverfahren eingeleitet werden, wenn die Grundschulempfehlung nicht ihrem Wunsch entsprach. Das Verfahren mündete in der Gemeinsamen Bildungsempfehlung.
Zwischen 2012 und 2025 lag die Entscheidung über die künftige Schullaufbahn des Kindes in der Verantwortung der Eltern. Es wird nur noch eine nicht verbindliche Grundschulempfehlung erstellt, ein Beratungsverfahren ist auf Wunsch der Eltern möglich[4]
Das Schulgesetz regelt zwar allgemein § 88
„(1) Über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten. Volljährige Schüler entscheiden selbst.“
Seit 2025 ist die Wahl des allgemeinbildenden Gymnasiums jedoch dadurch eingeschränkt, dass
- entweder die Klassenkonferenz der Grundschule zu dem Schluss kommt, dass das Kind aufgrund der Noten und überfachlichen Kompetenzen,
- oder das Kind nach den Ergebnissen des Kompetenztestes
für das Gymnasium geeignet ist.
Trifft dies nicht zu, kann das Kind an einem Potenzialtest teilnehmen. Das Ergebnis des Potenzialtestes entscheidet endgültig über die Eignung.
Der Kompetenz- und der Potenzialtest werden landeseinheitlich vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg erstellt, das auch ein Auswerteschema für die Schulen vorgibt. Der Kompetenztest wird an zwei Terminen an den Grundschulen, der Potenzialtest an zwei Terminen an den Gymnasien durchgeführt und von den jeweiligen Schulen ausgewertet und beschieden. Einzelheiten zum Verfahren sind in der Aufnahmeverordnung geregelt.[5]
Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus
Eltern und Schule sollen zur Erfüllung ihres gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrages zusammenarbeiten.[3] Dies geschieht zum Beispiel durch Klassenpflegschaft, Elternvertretungen und die Schulkonferenz. Die Einzelheiten dazu werden in § 55 - § 61 geregelt.[1]
„Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger. Schule und Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft.“
Unterrichtsfächer und Gegenstände
- Religions- und Ethikunterricht: Für Schüler, die keinen Religionsunterricht besuchen, ist das Fach Ethik verpflichtend (§100 a).[6]
- Familien- und Geschlechtserziehung: Familien- und Geschlechtserziehung gehört zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule und wird fächerübergreifend durchgeführt (§ 100b).[7]
Verwaltungsakte
Nach § 23 Abs. 3 darf eine Schule auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten Verwaltungsakte erlassen und gilt somit als Sonderbehörde. Verwaltungsakte greifen schwerwiegend in die Grundrechte eines Schülers ein, wie z. B. die Aufnahme oder Ablehnung eines Schülers in eine Schule, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, Entscheidung über Nichtversetzung, Entlassung eines Schülers oder Noten im Abgangszeugnis.[8] Gegen einen Verwaltungsakt kann seitens der Eltern bzw. Schüler ein Widerspruch eingelegt werden, der zu einem Widerspruchsverfahren führt.