Schultz-Hoff-Entscheidung
Gerichtsentscheidung
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Die Schultz-Hoff-Entscheidung[1] ist ein grundlegendes Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - zur Vereinbarkeit von deutschem und nationalem Urlaubsrecht mit der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung[2] (sogenannte 'Arbeitszeitrichtlinie'). Sie rückte die Relevanz des in Art. 7 unionsrechtlich teilharmonisierten und rudimentär geregelten Urlaubsrechts ins Blickfeld, löste zahlreiche Folgeentscheidungen aus und hat wegen des Gebotes der richtlinienkonformen Auslegung in den EU-Mitgliedstaaten, namentlich in Deutschland, zu einer laboriösen Anpassung des nationalen Urlaubsrechts an die Vorgaben des EuGH geführt.
Jahresurlaub
Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs ist die Auslegung des Art. 7 RL 2003/88. Die Richtlinie löste zum 2. August 2004 die Vorgängerrichtlinie[3] ab. Der wortgleich gebliebene Artikel 7 lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.
Das unionale Urlaubsrecht wird des Weiteren geprägt von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), wonach seit dem 1. Dezember 2009 dem Recht auf bezahlten Jahresurlaub der Rang des sozialen Unionsgrundrechts verliehen ist. Weil gemäß der Rechtsprechung des EuGH das Grundrecht in Art. 7 RL 2003/88 widergespiegelt und konkretisiert wird (EuGH, 04.September 2025 - C-253/24 Pelavi -, Rn. 72), ist die Kontinuität der unionsrechtlichen Auslegung gewahrt geblieben. Wohl bedeutet die Verankerung des Urlaubsanspruchs hinsichtlich des Bestehens des Grundrechts auf bezahlten Jahresurlaub als solches (EuGH, 9. November 2023 - C‑271/22 Keolis Agen -, Rn. 18, EuGH (Große Kammer), 6. November 2018 - C‑684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften -, Rn. 74), dass dieses Grundrecht dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und zwingenden Anspruch auf Urlaub gegen den Arbeitgeber verleiht.
Vorgeschichte
Erstmals hatte sich der EuGH im Urteil BECTU vom 26. Juni 2001 - C-173/99 - mit dem unionalen Urlaubsrecht befasst. Das Urteil stellt den arbeitszeitrechtlichen Grundcharakter des Jahresurlaubs als „Ruhezeit“ heraus und postuliert die konforme Beachtung im nationalen Urlaubsrecht. In der Rechtssache FNV (EuGH, 6. April 2006 -C-124/05-,) Rn. 30, 33, untersagte der Gerichtshof die Ausbezahlung des zum Ende des Urlaubsjahres offenen Urlaubsanspruchs und erkannte, dass der Urlaubsanspruch auch später, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zu erfüllen sei.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte, auf seine Wortlautauslegung des BUrlG vertraut, in ständiger Rechtsprechung seit 1982 entschieden, dass der Urlaubsanspruch lediglich das Bestehen des Arbeitsverhältnisses und keine im Urlaubsjahr erbrachte Arbeit voraussetze; der Urlaubsanspruch erlösche aufgrund des Fristenregimes in § 7 Abs. 3 BUrlG zum 31. Dezember des Urlaubsjahres, im Übertragungsfall zum 31.03. des Folgejahres. Dies galt nach Auffassung des BAG auch dann, wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht angetreten werden konnte. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstand in diesen Fällen nicht. Diese Grundsätze wurden - wegen seines Charakters als Surrogat des Urlaubsanspruchs – auch auf den Anspruch auf Urlaubsabgeltung übertragen (BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 -, zu B III 3 a aa)
Dem Gesetzesverständnis des BAG war am Landesarbeitsgericht Düsseldorf hartnäckig widersprochen worden, so dass Arbeitsrechtler von einer „urlaubsrechtlichen Fehde“ zwischen den Gerichten sprachen[4] Nachdem das BAG entgegenstehende LAG-Urteile stets aufgehoben hatte, sollte es im Fall Schultz-Hoff zum ‚Showdown‘ in Luxemburg kommen.
Sachverhalt
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Gerhard Schultz-Hoff, war seit 1971 bei der BfA/DRB beschäftigt. Im Jahr 2004 war er bis Anfang September arbeitsfähig. Anschließend war er fortlaufend bis zum 30. September 2005, dem Zeitpunkt, zu dem sein Arbeitsverhältnis endete, krankgeschrieben. Einen Antrag auf Erholungsurlaub lehnte die BfA/DRB im Mai 2005 mit der Begründung ab, dass Schultz-Hoff wegen seiner Arbeitsunfähigkeit kein Urlaub gewährt werden könne. Im September 2005 wurde Gerhard Schultz-Hoff eine unbefristete Rente rückwirkend ab 1. März 2005 bewilligt. Anschließend verklagte er seinen ehemaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf auf Abgeltung des Jahresurlaubs für die Jahre 2004 und 2005 und errechnete einen Zahlbetrag von 14.094,78 € brutto.
Verfahren in erster und zweiter Instanz
Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. März 2006 (3 Ca 7906/05) ab, da der Urlaubsanspruch erloschen sei und deshalb kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe. Es berief sich dazu auf die langjährige Rechtsprechung des BAG. Der Kläger legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung vor dem LAG Düsseldorf ein. Das Berufungsgericht (12. Kammer) wollte aufgrund richtlinienkonformer Auslegung der Klage stattgeben und Gerhard Schultz-Hoff die begehrte Urlaubsabgeltung zusprechen, sah sich aber durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) daran gehindert. Nachdem das BAG entgegenstehende LAG-Urteile stets aufgehoben hatte, legte das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 2. August 2006 - 12 Sa 486/06 - den Fall Schultz-Hoff dem EuGH zur definitiven unionsrechtlichen Klärung vor. Der Gerichtshof sollte – verkürzt gesagt – entscheiden, ob die BAG-Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen mit europäischen Recht vereinbar sei. Dieses Vorgehen fand ein geteiltes Echo, wurde von Kritikern als „Spiel über die Bande“ missbilligt, das Vorabentscheidungsersuchen habe „geringe europarechtliche Anknüpfungspunkte“[5], sei ein „letztes Aufbäumen … des LAG Düsseldorf“[6].
Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
Das Verfahren Schultz-Hoff wurde vom EuGH als Vorabentscheidungsverfahren durchgeführt. Bei derartigen Verfahren entscheidet der Gerichtshof auf Vorlage des Gerichtes eines Mitgliedstaates (hier: des LAG Düsseldorf) über die Auslegung des europäischen Rechts (hier: der Arbeitszeitrichtlinie). Die Rechtsauslegung des EuGH ist für das nationale Gericht verbindlich (Art. 267 EUV). Das nationale Gericht spricht sein Urteil auf Grundlage der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs und entscheidet damit den Ausgangsprozess[7].
Der Unionsgerichtshof verband die Rechtssache Schultz-Hoff C-350/06 mit der Rechtssache Stringer (Aktenzeichen C-520/06), die ihm vom House of Lords zur Entscheidung vorgelegt worden war. Auf die Schlussanträge vom 24. Januar 2008 der Generalanwältin (GA)Trstenjak folgte am 20. Januar 2009 das Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer).
Urteil
Der EuGH stimmte weitgehend der vom LAG Düsseldorf vertretenen Rechtsauffassung zu und erkannte,
- dass der Urlaub bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nicht verfalle und der Abgeltungsanspruch nicht die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit voraussetze. Damit entzog das Urteil der entgegenstehenden BAG-Rechtsprechung die bisherige Argumentationsgrundlage.
- Weiterhin ließ der Gerichtshof (Schultz-Hoff, Rn. 43) den Weg offen für einzelstaatliche Vorschriften, die das ersatzlose Erlöschen des Urlaubsanspruchs ermöglichen. Dabei ermöglicht er den Mitgliedstaaten - als von ihnen festzulegende Modalitäten der Ausübung und Umsetzung des Urlaubsanspruchs - Regelungen, die „sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhalten, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben.“ (Schultz-Hoff Rn.43, 46/47). Indes stellt er hieran seit dem Urteil Max-Planck (Große Kammer), 6. November 2018 – C-684/16, Rn. 45, als strenge Bedingung, dass der Arbeitgeber zunächst zu initiativen Aufforderungspflichten und Hinweispflichten verpflichtet werden müsse.
- Weitergehend als das LAG, das für die Entstehung des vollen Urlaubsanspruchs nicht die Zeiten entschuldigter Arbeitsversäumnis, insbes. wegen krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung, genügen lassen, sondern voraussetzen wollte, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubsjahrs eine gewisse Zeit tatsächlich gearbeitet habe, stellt das Urteil Schultz-Hoff den krankgeschriebenen Arbeitnehmer mit dem tatsächlich arbeitenden Arbeitnehmer uneingeschränkt gleich.
Die weitere Frage des LAG, ob der Urlaubsanspruch auch durch u. U. verschuldete Arbeitsabwesenheitszeiten begründet werden könne, lässt das Urteil Schultz-Hoff unbeantwortet. Im Urteil Dicu (EuGH, 4. Oktober 2018 - C-12/17 -, Rn. 28; bereits in diesem Sinne EuGH 11. November 201- 5 C‑219/14 Greenfield -, Rn. 29) klärt die Große Kammer die Proportionalität von geleisteter Arbeitszeit und erworbenem Jahresurlaub in der Formel, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf der Prämisse beruhe, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet habe und die Ansprüche prinzipiell anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen seien.
Auslegungsmethodik
Die Argumentation des EuGH basiert auf der von Art. 7 RL 2003/88t geschützten Entstehung (la naissance) des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub. Aufgrund wortlautorientierter Auslegung gelangt der Gerichtshof zu der Maxime, dass die Entstehung des zwingenden Urlaubsanspruchs nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig sei. Den Befund, dass die Unionsvorschriften explizit Normadressaten (Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer) und Rechtsfolge (Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub) erwähnen, nicht jedoch tatsächliche Anspruchsvoraussetzungen benennen, nimmt er für die Schlussfolgerung, dass der Urlaubsanspruch ohne weitere Voraussetzung und daher ohne tatsächliche Arbeitsleistung entstehe.
Mit dieser Argumentation fremdelt deutsches Recht, wenn es als Legitimationsgrundlage für begünstigende wie belastende Rechtsakte gemäß den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, 23.09.2025 - 1 BvR 1796/23 , Rn. 77 f.) vom Normgeber die eindeutig bezeichnete oder nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden ermittelbare Bestimmtheit des Geltungsbereichs, der tatsächlichen Voraussetzungen und der Rechtsfolge erwartet (vgl. BVerfG 1. Oktober 2024 - 1 BvR 1160/19 -, Rn. 93.
So entsteht nach einem anderen Interpretationsansatz der Urlaubsanspruch nicht voraussetzungslos, sondern nur für die Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat (EuGH, 13. Dezember 2018 – C-385/17 – Hein, Rn. 29, BAG, 14. Mai 2025 - 5 AZR 215/24 -, Rn. 32, vgl. ErfK/Gallner 25. Aufl. 2025, BUrlG, § 11 Rn. 2). Im Licht der von Art. 2 Nr. 1 und 2 RL 2003/88 in proportionale Reversitätsrelation gestellten Antonyme Arbeitszeit und Ruhezeit[8] wie auch der in Art. 31 GRC angesprochenen „Arbeitsbedingungen“ sowie des Urlaubszwecks, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (zB. EuGH, 12. Oktober.2023 - C-57/22 ŘSD ČR -, Rn. 32), richtet die anspruchsbegründende Zielsetzung der Arbeitszeit-Richtlinie sich nicht auf die Erholung und Entspannung von (Ruhe)Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keiner fremdbestimmten Arbeitszeitgestaltung unterstellt ist (vgl. EuGH , 14. Dezember 2023 - C‑206/22 Sparkasse Südpfalz -, Rn. 45, BVerfG. 3. April 2001 - 1 BVL 32/97 –, Rn. 46: ”Inhalt eines Erholungsurlaubs ist die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm kraft des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zur Erholung zu nutzen."). Daher hätte sich dem Unionsgesetzgeber aufgedrängt, den Aspekt des urlaubserwerblichen Krankenschutzes bzw. der Gleichstellung normenklar zu regeln (vgl. EuGH (Große Kammer), 19. November 2019 - C‑609/17 TSN -, Rn, 53).
Gleichwohl formuliert der Gerichtshof, bezogen auf Art. 31 Abs. 2 GRC, in rezenten Urteilen (EuGH, 04. September 2025 - C-253/24 Pelavi -, Rn. 73, EuGH, 09. November 2023 - C-271/22 Keolis Agen -, Rn. 23, vgl. EuGH, 22. September.2022 - C-120/21 LB -, Rn. 28, 41), dass der Urlaubsanspruch ohne tatsächliche Arbeitsleistung auch für anhaltende Krankschreibungszeiten entstehe, in denen der Arbeitnehmer dann keinen arbeitszeitbezogenen Verpflichtungen seitens seines Arbeitgebers unterworfen ist.
Danach offenbart die auslegungsmethodische Eigengeartetheit des Urteils Schultz-Hoff die Asymmetrie zwischen der nationalen zur supranationalen Rechtsordnung mit deren „nicht unbeträchtlichen Abweichungen hinsichtlich der Bedeutung und Gewichtung der unterschiedlichen Interpretationsmittel“. (BVerfG, 23. Juli 2024 - 2 BvR 557/19 -, Rn. 58). Indessen respektiert die nationale Rechtsprechung grundsätzlich unionale Sonderheiten der Normgebung und -auslegung (BVerfG, 06. November 2019 - 1 BvR 16/13 [Recht auf Vergessen I] -, Rn. 52), auch wenn sie am Unionsgerichtshof in einem „Pseudokonflikt“ auf das Geheiß stößen kann, dass der Gerichtshof schlussendlich das „letzte Wort“ behalte (GA Spielmann, 11. März 2025 - C-448/23 Kommission/Polen -), Rn. 89, 93
Folgen des EuGH-Urteils
Urteil des LAG Düsseldorf
Am 2. Februar 2009 (12 Sa 486/06) verkündete das LAG Düsseldorf sein Urteil in Sachen Schultz-Hoff gegen DRB und sprach dem Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 12.081,00 Euro brutto nebst Zinsen zu. Die Arbeitgeberin akzeptierte das Urteil und ging nicht in die zugelassene Revision.
Rechtsprechungsänderung des BAG
Als Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung passte das BAG seine Rechtsprechung den Vorgaben des EuGH an. Das BAG nahm dazu eine Revision gegen ein Urteil des LAG Köln zum Anlass. Am 24. März 2009 (9 AZR 983/07) entschied es, dass der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs nicht erlösche, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und / oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig sei.
Reaktionen
Die in Schultz-Hoff entwickelten Urlaubsgrundsätze stellten die Gewöhnung in den einzelnen EU-Staaten und ebenso in Deutschland an innerstaatlich eigenständige Urlaubsvorschriften und insbesondere die darauf bezogene nationale Rechtsprechung infrage. Während das BAG die Vorgaben des EuGH hinnahm, wurden die Schultz-Hoff-Entscheidung und deren Auswirkungen auf die Praxis in der deutschen Fachliteratur teilweise heftig beanstandet[9][10]. Ein besonderer Kritikpunkt war die Gefahr der erheblichen organisatorischen und finanziellen Belastung des Arbeitgebers durch die evtl. aufgrund jahrelanger Krankheit angesammelten Ansprüche auf bezahlten Urlaub. Insoweit kam das Urteil Schultz-Hoff für viele überraschend:
- Das gilt zunächst für die Auslegung des unionalen Urlaubsrechts, dass der Umfang des bedingungslos ohne irgendeine Voraussetzung entstandenen Anspruchs unter dem „Kürzungsvorbehalt“ der im Urlaubsjahr nicht erbrachten Arbeitsleistung - ausgenommen die der tatsächlichen Arbeit gleichgestellten Krankschreibungszeiten - stehe (EuGH Schultz-Hoff Rn. 28, EuGH Keolis Agen, Rn. 25, EuGH, 18. Januar 2024 - C‑218/22 Comune di Copertino -, Rn. 28 , BAG, 16.04.2024 - 9 AZR 165/23 -, Rn. 22). Während der Gerichtshof davon ausgeht, dass Art. 31 GRC und Art. 7 RL 2003/88 ein solches im Urteil Schultz-Hoff entwickeltes Regelungskonzept hinreichend erkennbar mache, haben Arbeitsrechtler erwartet, dass die genannten Unionsvorschriften nicht im Sinne eines unbegrenzten Urlaubserwerbs für Krankschreibungszeiten auszulegen seien.
- Ebenso anspruchsvoll ist das Urteil Schultz-Hoff (Rn. 37-41), wenn mit dem Rechtsrelief der dort dargestellten 'Verweisungskaskade' (von Art. 31 Abs. 2 GRC bis hin zu Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), ratifiziert mit Bundesgesetz vom 30. April 1975 (BGBl. 1975, II, 746)), argumentiert wird (einerseits EuGH, 9. Dezember 2021 - C‑217/20 Staatssecretaris van Financiën -, Rn. 31 , andererseits EuGH, 07.07.2022 - C-257/21 Coca-Cola European Partners Deutschland -, Rn. 51)[11].
- Weil der Urlaubserwerb für Krankheitszeiten – ggf. ohne Wartefrist, ohne betriebliche (Mit)Ursächlichkeit und womöglich infolge vom Arbeitnehmer im Privatbereich zu vertretender Arbeitsunfähigkeit - nicht typischerweise mit der Sachnähe des Arbeitgebers zum Belastungsgrund, seiner besonderen Verantwortungsbeziehung (zum Krankheitsfall) oder konkreter Vorteilhaftigkeit der Urlaubsverpflichtung begründbar ist, liegen die dem Arbeitgeber organisatorisch und finanziell auferlegten Belastungsfolgen weitgehend im sozialpolitischen Interesse der Allgemeinheit[12]; Nach der Rechtsprechung des EuGH, 8. Mai 2024 - T-393/21 Max Heinr. Sutor/SRB -, Rn. 126 ff., EuGH, 21. Dezember 2021 - C 124/20 Bank Melli Iran -, Rn. 80 ff gilt freilich die unternehmerische Freiheit nicht schrankenlos, und staatliche Eingriffe dürfen im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken.[13]
Wegen der unterschiedlichen Betroffenheit des einzelnen Arbeitgebers durch die aus Krankschreibungszeiten resultierenden Urlaubsverpflichtungen erscheint außerdem prekär, inwieweit vor allem kleineren, personalintensiven Unternehmen die Belastung zugemutet werden kann (vgl. BVerfG, 7. April 2022 - 1 BvL 3/18 -, Rn. 241 zur Verletzung des Gleichheitssatzes, wenn formal gleichbehandelnde Vorschriften normativ eine Belastungsungleichheit normativ verursachen; dgg. EuGH, 19. Dezember 2024 - C-531/23 Loredas -, Rn. 57).
- Schließlich läuft im Wertungsvergleich mit der im Unionsrecht und internationale Sozialrecht besonders geschützten Mutterschaft und daraus folgenden – auf 14 Wochen begrenzten - urlaubserwerblichen Anrechnung des Mutterschaftsurlaubs (EuGH, 4. Oktober 2018 -C‑12/17 Dicu -, Rn. 30) die „Gleichstellung“ von unionsrechtlich nicht gleichartig geschützten erkrankten Arbeitnehmern wegen ihrer Anspruchsberechtigung für eine ggf. ganzjährige Krankschreibung auf eine erhebliche Besserstellung hinaus. Die EU kann zwar gemäß Art. 151 AEUV zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen regelnd tätig werden. Allerdings ist unbeschrieben, ob der Unionsgesetzgeber beim Erlass der RL 2003/88 und der GRC sich mit dem Urlaubserwerb auch für Krankheitszeiten befasste (vgl. EuGH, 8. Dezember 2020 - C 620/18 Ungarn/Parlament und Rat -, Rn. 115 f.) und dass er die urlaubserwerblich selektive Privilegierung von Krankheitszeiten gegenüber anderen, in Art. 5 Abs. 4 IAO Übk Nr. 132 erfassten unvorhersehbaren und ungewollten Verhinderungsfällen wie Quarantäne (EuGH, 14. Dezember 2023 - C‑206/22 Sparkasse Südpfalz -, unschuldige Inhaftierung, Einberufung zum Wehrdienst usw.) in seinen Rechtsetzungswillen aufnahm.
KHS-Entscheidung
Die „15-Monatsfrist“
Der EuGH reagierte mit Urteil der Großen Kammer vom 22. November 2011 (C-214/10) in der Rechtssache KHS auf die Gefahr der Ansammlung von Urlaubszeiten durch langandauernde Krankheit und begrenzte den im Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruch, falls ausschließlich durch Krankschreibungszeiten erworben, durch die den Mitgliedstaaten zugebilligte Befugnis, in innerstaatlichen Rechtsvorschriften, namentlich in ihren Urlaubsgesetzen oder in Tarifverträgen, das Erlöschen des Anspruchs nach einer 15-monatigen Nachfrist vorzusehen (KHS Rn. 43). Eine solche zwingende Übertragungsfrist könne „vernünftigerweise als Zeitraum eingestuft werden, bei dessen Überschreitung der bezahlte Jahresurlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr hat. Erhalten bleibt ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. Zudem müsse der Übertragungszeitraum den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten schützen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können“. Die Übertragungsfrist von mindestens 15 Monaten begründete der EuGH weiterhin mit den Fristen in Art. 9 IAO-Übk. 132, bis zu denen der Urlaub zu gewähren und zu nehmen sei.
Reaktionen auf KHS
Das BAG hat die EuGH-Rechtsprechung, weil gemäß Art. 267 AEUV verbindlich, übernommen (BAG, 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 -, Rn. 28).
Das Urteil, einerseits „als „notwendige Korrektur von Schultz-Hoff“ begrüßt“ insbesondere von arbeitgebernahen Kommentierungen begrüßt, hat andererseits Unklarheiten und Irritationen in den EU-Ländern und weitere Vorabentscheidungsersuchen ausgelöst. Was bis in jüngste Zeit den Unionsgerichtshof beschäftigt, seine Rechtsprechung im unionalen Urlaubsrecht zu Detailfragen weiterzuentwickeln. (zB. EuGH, 9. November 2023 - C‑271/22 Keolis Agen -, Rn 43, 47, 49, EuGH, 27. April 2023 - C‑192/22 Bayerische Motoren Werke -, Rn. 25, 31, vgl. BAG, 31. Januar 2023 - 9 AZR 85/22 - , Rn. 8), etwa zum vorzeitigen ersatzlosen Anspruchsuntergang angesichts des Urlaubsdoppelzwecks sowie der Regelhaftigkeit, dass Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich nicht erlöschen können (EuGH Keolis Agen Rn. 51) zu rechtfertigen.; vg l. EuGH, 25. Juni 2020 - C‑762/18 Varhoven -, Rn. 84 ff., BAG, 15. Juli.2025 - 9 AZR 198/24 -, Rn. 23 und zur 15-monatigen Übertragungfrist im Zusammenspiel mit den im EuGH-Urteil Max-Planck judizierten „Mitwirkungsobliegenheiten“ (vgl. BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20 -, Rn. 42, vgl. LAG Hamm, 10.10.2024 - 13 SLa 222/24 -, Rn. 32.
- Indem zur Mission des Art. 31 GRC gehört, dem Arbeitnehmer Jahresurlaub nach seinen persönlichen Interessen zur selbstbestimmten Freizeitgestaltung auch ohne erholungsförderliche Gestaltung zu verschaffen (EuGH, 21. Februar 2013 - C‑194/12 Maestre García -, Rn. 23 f. , vgl. EuGH, 30. Juni 2016 - Sobczyszyn, C‑178/15 -, Rn 25 (30), BVerfG, 3. April 2001- 1 BVL 32/97 -, Rn. 46) entfällt dieser Zweck auch dann nicht, wenn der Urlaub im späteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses genommen wird (EuGH, 14. Dezember 2023 - C‑206/22 Sparkasse Südpfalz -, Rn. 25, 35, 44). Weshalb es aussagensemantisch inkonsistent erscheint, wenn aus der (nach einer 15-monatigen Nachgewährungsfrist eintretenden) „Wirkungslosigkeit als Erholungszeit“ der ersatzlose Verlust des Grundrechts abgeleitet werden. Gleichwohl weist das Urteil KHS (dort Rn, 33; ebenso EuGH, 9. November 2023 - C‑271/22 Keolis Agen -, Rn. 48 ff.) dem Urlaubszweck Entspannung/Freizeit keine anspruchserhaltende Bedeutung vor und bezieht den Erholungszweck auf die Erholbarkeit des Arbeitnehmers von der im Urlaubsjahr geleisteten Arbeit (KHS Rn. 31). Wobei dieses Regelungsziel nicht selten nur theoretischer Natur bleibt, wenn zB. der Urlaub in die Sommerschulferien fällt und seine Erholungswirkung spätestens nach 4-8 //wenigen Wochen erlischt (GA Ćapeta, 8. Juni 2023 - C‑218/22 Comune di Copertino - Rn. 44 ff.).[14][15]
- Herzstück der KHS-Argumentation für die 15-Monatsfrist sind die „arbeitsorganisatorischen Schwierigkeiten“, die sich aus der - aufgrund Nachgewährung angesammelter Urlaubsansprüche - verlängerten Abwesenheit ergäben (EuGH KHS Rn. 41-43). Allerdings ist die Typik unbelegt, dass arbeitsorganisatorische Schwierigkeiten, das Erlöschen des übertragenen Urlaubsanspruchs nach einer 15-monatiger Übertragungsfrist „unbedingt erforderlich“ machen (EuGH, 27. April 2023 - C‑192/22 Bayerische Motoren Werke -, Rn. 24 ff.). Oft wird es vom Einzelfall abhängen, ob die durch die Urlaubsnachgewährung gehemmte Eingliederung des zuvor langzeiterkrankten Arbeitnehmers zu spürbaren Störungen im Betriebsablauf führt oder die quantitative oder qualitative Personalbedarfsplanung des Arbeitgebers beeinträchtigt (vgl. BAG, 22. Oktober 2015 - 2 AZR 550/14 –, Rn. 24, 47. Zudem bleiben solche „Schwierigkeiten“ unbeachtlich, wenn der Arbeitgeber nicht der Obliegenheit nachgekommen ist, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, und er daher den Urlaubsanspruch in natura bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu erfüllen hat (EuGH (Große Kammer), 22. September 2022 , - C‑518/20 Fraport -, Rn. 40, vgl. GA Hogan, 29. Januar 2020 - C-762/18 Varhoven -, Rn. 49. Bisweilen – so in den Fällen Schultz-Hoff und KHS – kann dem Arbeitgeber angesichts der Diffizilität der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in inzwischen geänderte Betriebsabläufe (dazu: AOK-Gesundheitsmagazin, Wiedereingliederung in den Beruf nach langer Krankheit, DRV-Leitfaden zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), Seite 4,9) oder etwaiger Krankheitsanfälligkeit – auch an der endgültigen Trennung gelegen sein (vgl. EuGH, 11. September 2025 - C‑5/24 Pauni, Rn. 50 f., 29f.); zur wirtschaftliche Belastung durch die Ansammlung von Urlaubsansprüchen: GA Kokott, 26. März 2020 - C‑119/19 P Carreras Sequeros -, Rn. 96
- Gleichwohl ist der Aspekt der „Schwierigkeiten für die Arbeitsorganisation“ ungeachtet seines heuristischen Charakters in die ständige Urlaubsrechtsprechung eingegangen, inhaltlich gestützt durch Ausführungen der dänischen Regierung, aufgenommen in den KHS-Schlussanträgen (GA Trstenjak, 07.07.2011 - C-214/10 KHS -), Rn 29, 63/65 , gleichermaßen festgestellt im Urteil KHS (Rn. 39) und damit zur Mehrheitsmeinung gediehen, zb. EuGH Keolis Agen, Rn. 48, EuGH 22. September 2022 - C‑518/20 Fraport -, Rn. 35 f.
- Schließlich kann es nach dem KHS-System geschehen, dass – was der EuGH an sich zu degoutieren pflegt (EuGH, 21. Juni 2012 C‑78/11 ANGED) -, Rn. 22, kalendarische Zufälligkeiten hinsichtlich des Eintritts und des Endes einer längeren Krankheit über Entstehung und Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs und ggf. sein vorzeitiges, ersatzloses Erlöschen bestimmen.
Rechtsbildung
Als legislative Komplikation hat sich in der Rechtspraxis herausgestellt, dass in den EU-Mitgliedstaaten und auch in Deutschland von Seiten der nationalen Normgeber mit der unionsrechtskonformen Schaffung der vom EuGH geforderten und von den nationalen Fachgerichten angemahnten „einzelstaatlichen Rechtsvorschriften“ gezögert wird.
Dabei erwartet der Gerichtshof, dass seine Entscheidungen zu den rudimentären Urlaubsvorschriften durch vom nationalen Gesetzgeber geschaffene normenbestimmte und normenklare Vorschriften umgesetzt werden (EuGH, 21.Oktober 2010 - C‑227/09 Accardo -, Rn. 51, 55 , vgl. BVerwG 14. August 2023 6 C 6.22 - Rn. 45 f), und bindet das nationale Recht an strikte Bedingungen zB. EuGH Keolis Agen, Rn. 14, EuGH, 22. September 2022 * C‑120/21 LB -, Rn.24 (36), EuGH Max-Planck Rn. 61. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach und ist die bestehende nationale Urlaubsvorschrift einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugänglich, lässt der Gerichtshof keine richterliche Rechtsfortbildung zu EuGH, 10. Juli 2014 - C‑421/12 Kommission / Belgien -, Rn. 46, EuGH, 3. März 2011 - C‑50/09 Kommission / Irland -, Rn. 46/47, und weist, um der Effektuierung der Unionsrechtsordnung willen, den Weg zur möglichen Staatshaftung (EuGH, 24. Januar 2012 - C-282/10 Dominguez) -, Rn. 43, Ungeachtet der Überzeugungskraft neigen nationale Fachgerichte unter der Prämisse Fällen besonderer Legitimation zu einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung, z. B. BAG, 30.01.2025 - 2 AZR 80/23 -, Rn. 29 , BAG, 20. Februar 2019 - 2 AZR 746/14 -, Rn. 25.
Vor diesem Hintergrund ist, nach einer Werkstattparabel der BAG-Präsidentin[16], das Urlaubsrecht gewissermaßen eine Werkstatt des Unionsrechts.