Staatsgerichtshof (Königreich Württemberg)

Gericht im Königreich Württemberg, ein frühes Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit From Wikipedia, the free encyclopedia

Der Staatsgerichtshof war ein Gericht im Königreich Württemberg, ein frühes Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit.

Geschichte

In der Württembergischen Verfassung 1819[1] wurde in Kapitel X (§§ 195 bis 205) der Staatsgerichtshof geregelt. Sein Zweck war in § 195 beschrieben: Diese Behörde erkennt über Unternehmungen, welche auf den Umsturz der Verfassung gerichtet sind, und über Verletzung einzelner Punkte der Verfassung.

Der Präsident des Staatsgerichtshofs wurde vom König aus der Gruppe der Leiter der höheren Gerichte ernannt. Die weiteren zwölf Richter wurden zur Hälfte vom König aus der Gruppe der Mitglieder der höheren Gerichte ernannt. Die andere Hälfte (sowie drei Stellvertreter) wurde in einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern der Württembergische Landstände gewählt. Diese gewählten Richter durften selbst keine Abgeordnete sein, mussten aber die Wahlvoraussetzung für die Wahl besitzen. Mindestens zwei davon mussten Volljuristen sein.

Der Staatsgerichtshof konnte sowohl von der Regierung als auch vom Parlament angerufen werden. Angeklagt werden konnten von der Regierung einzelne Mitglieder der Stände und des Ausschusses und von den Ständen die Minister (Ministeranklage). Das Gericht konnte Verweise und Geldstrafen aussprechen, sowie auf Entfernung vom Amte bzw. auf zeitliche oder immerwährende Ausschließung von der Landstandschaft entscheiden. Eine Appellation gegen das Urteil war nicht möglich, eine Begnadigung des Verurteilten durch den König verboten.

Im Jahr 1850 kam es zur ersten Anklage vor dem Staatsgerichtshof. Die zweite verfassungsgebende Landesversammlung klagte gegen den provisorischen Außenminister Karl von Waechter-Spittler, da dieser das Vierkönigsbündnis ohne Zustimmung der Stände unterzeichnet hatte. Am 9. September 1850 wies der Staatsgerichtshof die Klage ab, da nach § 3 der Verfassung die Zustimmung der Stände für Verträge innerhalb des Bundes nicht erforderlich war.[2]

In der Verfassung des freien Volksstaates Württemberg vom 20. Mai 1919, neu gefasst durch die Verfassung Württembergs vom 25. September 1919, wurde im VIII. Abschnitt (§§ 77–79) erneut ein Staatsgerichtshof eingerichtet.[3]

Literatur

Einzelnachweise

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