Staatsgerichtshof (Liechtenstein)
liechtensteinisches Verfassungsgericht
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Der Staatsgerichtshof (StGH) des Fürstentums Liechtenstein ist das liechtensteinische Verfassungsgericht mit Sitz in Vaduz. Bereits die Verfassung von 1921[1] schrieb seine Errichtung vor. Das Gesetz über den Staatsgerichtshof[2] konnte jedoch erst 1925 vom Landtag erlassen werden, weil die Redaktoren dieses Gesetzes, Wilhelm Beck und Emil Beck, mit weiteren wichtigen Gesetzgebungsprojekten beschäftigt waren. Im Jahr 1926 konnte der Staatsgerichtshof seine Tätigkeit aufnehmen.
Seither entscheidet der Staatsgerichtshof über Individualbeschwerden gegen letztinstanzliche Gerichtsentscheide und Verfügungen und prüft die ihm von Gerichten und anderen Behörden vorgelegten Bestimmungen aus Gesetzen, Verordnungen und Staatsverträgen auf ihre Verfassungsmässigkeit.
Beim Staatsgerichtshof handelt es sich um ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständigen und unabhängigen Gerichtshof des öffentlichen Rechts. Er folgt Kelsens Modell der konzentrierten Verfassungsgerichtsbarkeit. Als einziges Verfassungsgericht, das dem österreichischen Modell folgt, steht er seit seiner Errichtung ununterbrochen im Einsatz.[3]
Im April 2026 feierte der Staatsgerichtshof sein hundertjähriges Bestehen im Beisein von Vertretern aus Politik und Justiz. An diesem Festakt wurde Erbprinz Alois das erste gedruckte Exemplar der Festschrift[4] überreicht.[5][6]
Rechtsgrundlage
Artikel 104 und 105 der Verfassung (LV) vom 5. Oktober 1921 in der Fassung vom 8. November 2024.[7] Gesetz vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof (StGHG) in der Fassung vom 8. November 2024.[8]
Die im Rahmen der Justizreform vom 8. November 2024 erlassenen Änderungen traten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Zusammensetzung
Der Staatsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern (Art. 105 Abs. 1 LV und Art. 1 Abs. 3 StGHG), die bis zum 31. Dezember 2025 alle nebenamtlich tätig waren. Seit dem Inkrafttreten der Justizreform vom 8. November 2024 am 1. Januar 2026 sind der Präsident und der stellvertretende Präsident vollamtlich tätig (Art. 1 Abs. 3a StGHG). Die Amtsdauer der Richter und der Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes beträgt fünf Jahre (Art. 105 Abs. 3 LV), mit der Möglichkeit, wiedergewählt zu werden. Der Präsident und der stellvertretende Präsident werden für eine Amtsdauer von 15 Jahren gewählt (Art. 105 Abs. 2 LV). Ihre Wiederwahl ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Vorbehaltlich seines Rücktrittsrechtes kann ein Richter des Staatsgerichtshofes nur vom Staatsgerichtshof selbst im Amt eingestellt oder vom Amt enthoben werden (Art. 12 Abs. 1 StGHG). Der Staatsgerichtshof gibt sich selbst eine Geschäftsordnung (Art 14 StGHG).[9]
Der Präsident des Staatsgerichtshofes, der stellvertretende Präsident und die Mehrheit der Richter müssen das Liechtensteinische Landesbürgerrecht (das heisst die Staatsangehörigkeit Liechtensteins) besitzen (Art. 105 Abs. 1 LV und Art. 1 Abs. 3 StGHG). Dem Staatsgerichtshof gehören regelmässig je ein Richter und ein Ersatzrichter aus der Schweiz und aus Österreich an.[10]
Die Richter des Staatsgerichtshofes sind, Stand Frühling 2026:
- Hilmar Hoch, Präsident seit 2018, zuvor seit 1993 Richter und seit 2005 stellvertretender Präsident
- Christian Ritter, stellvertretender Präsident seit 2018, zuvor seit 2015 Richter
- Peter Bussjäger, seit 2009, zuvor seit 2005 Richter des Verwaltungsgerichtshofes
- Marco Ender, seit 2021, zuvor seit 2017 Ersatzrichter
- Benjamin Schindler, seit 2024, zuvor seit 2012 Ersatzrichter
Aufgaben
Als Verfassungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein wacht der Staatsgerichtshof darüber, dass sämtliche Behörden die in der Verfassung garantierten Grundrechte respektieren. Zu den verfassungsmässig gewährleisteten Rechten, deren Einhaltung der Staatsgerichtshof überprüft, zählen gemäss Art. 15 Abs. 2 StGHG auch
- die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),
- der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO Pakt II),
- das Internationale Übereinkommens vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD),
- das Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (UNO-Frauenrechtskonvention CEDAW),
- das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UNO-Antifolterkonvention)
- das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention).
Die EWR-Grundfreiheiten gelten seit Beitritt Liechtensteins zum EWR als verfassungsmässig gewährleistete Rechte. Ihre Verletzung kann deshalb mit einer Individualbeschwerde gemäss Art. 15 StGHG gerügt werden. Dies hat der Staatsgerichtshof in mehreren Urteilen bestätigt, insbesondere in StGH 2004/45[11] und in StGH 2013/196[12].
Die Hauptaufgaben des Staatsgerichtshofes sind:
- Schutz der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte (insbesondere durch die Entscheidung über die Individualbeschwerden);
- Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen sowie der Verfassungs-, Gesetz- und Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen;
- Entscheidung über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
- Entscheidung über Wahlbeschwerden;
- Entscheidung über Ministeranklagen;
- Wahrung von weiteren, aufgrund der Verfassung durch Gesetz näher bestimmten Aufgaben.
Prüfung von Staatsverträgen
Die mit der Verfassungsrevision von 2003[13] eingeführte Kompetenz des Staatsgerichtshofes zur nachträglichen Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen oder einzelnen Bestimmungen von Staatsverträgen (Art. 22 StGHG), die vom Fürstentum Liechtenstein bereits rechtsverbindlich abgeschlossen wurden, stiess in der Lehre auf Kritik, da im Völkerrecht u. a. der Grundsatz Pacta sunt servanda gilt.
Diese Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes wurde insbesondere im Hinblick auf die Einbindung des Fürstentums im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) als problematisch angesehen. Nach Art. 23 Abs. 1 StGHG kann der Staatsgerichtshof, wenn er die Feststellung trifft, dass ein Staatsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen mit der Verfassung unvereinbar sind, die innerstaatliche Verbindlichkeit aufheben. Dies könnte zu einer nachträglichen Prüfungskompetenz hinsichtlich des EWR-Rechts durch ein innerstaatliches Gericht führen und den Anwendungsvorrang des EWR-Rechts aushebeln.
Der Staatsgerichtshof stellte jedoch in mehreren Urteilen klar,[14] dass dem unmittelbar anwendbaren EWR-Recht gegenüber entgegenstehendem innerstaatlichem Recht ein Anwendungsvorrang zukommt, soweit es nicht gegen Grundprinzipien und Kerngehalte der Grundrechte der Verfassung Liechtensteins verstösst. Diese ständige Praxis des Staatsgerichtshofes[15] findet in der Lehre uneingeschränkt Zustimmung.
Weblinks
- Website des Staatsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein
- Website mit den Gerichtsentscheidungen: https://www.gerichtsentscheide.li/default.aspx
- Andreas Kley: Staatsgerichtshof (StGH). In: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein