Stichentscheid-Urteil 1959
Urteil vom 29. Juli 1959 des Bundesverfassungsgerichts
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Das Stichentscheid-Urteil vom 29. Juli 1959[1] ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichberechtigung von Vater und Mutter bei Ausübung der elterlichen Sorge.
| Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Stichentscheid-Urteil | |
|---|---|
| Entscheidungsdatum: | 29. Juli 1959 |
| Spruchkörper: | Erster Senat |
| Aktenzeichen: | 1 BvR 205, 332, 333, 367/58, 1 BvL 27, 100/58 |
| Verfahrensart: | Verfassungsbeschwerde, Konkrete Normenkontrolle |
| Entscheidung: | Urteil |
| Fundstelle: | BVerfGE 10, 59 |
| Angewandtes Recht | |
| Art. 3 Abs. 2 GG | |
Der Deutsche Bundestag hatte am 18. Juni 1957 das sogenannte Gleichberechtigungsgesetz verabschiedet. Teil des Gesetzes waren die Paragraphen 1628 und 1629 Abs. 1 BGB. § 1628 bestimmte, dass bei Uneinigkeit zwischen Vater und Mutter in Fragen der elterlichen Gewalt die Entscheidung des Vaters den Vorrang hatte (Stichentscheid). § 1629 Abs. 1 verlieh dem Vater den Alleinvertretungsanspruch bei der gesetzlichen Vertretung des Kindes. Die Kirchen und die Konservativen hatten sich bei diesen Punkten durchgesetzt.
Unterstützt vom Deutschen Juristinnenbund strengten vier verheiratete Mütter eine Verfassungsbeschwerde an. Dazu kamen von zwei Gerichten angestoßene konkrete Normenkontrollverfahren. Das Bundesverfassungsgericht entschied in seinem Urteil, dass § 1628 und § 1629 Abs. 1 nichtig sind. Es befand, dass sich der Gesetzgeber beim Gleichberechtigungsgesetz bei § 1627 BGB zum Leitbild der Gleichberechtigung der Eltern bekannt habe. In den folgenden Bestimmungen habe er dieses aber „verdunkelt“ und „entwertet“. Etwaige funktionale oder biologische Unterschiede zwischen den Elternteilen könnten für das Eltern-Kind-Verhältnis keine Rolle spielen, denn die Beziehungen beider Eltern zu ihren Kindern seien „ihrem Wesensgehalt nach gleich“.
Vorgeschichte

Im Zuge der Beratungen des Grundgesetzes hatte vor allem die Kasseler Juristin Elisabeth Selbert den Gleichberechtigungsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 2) im Grundgesetz durchgesetzt: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Im Parlamentarischen Rat war bekannt, dass wesentliche Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von 1900 damit verfassungswidrig würden, denn das BGB war einem paternalistischen Gesellschaftsmodell verpflichtet. Um für die Anpassung des BGB Zeit zu gewinnen und so die Vorbehalte zu überwinden, hatte Selbert Artikel 117 Abs. 1 GG vorgeschlagen: „Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.“ In dieser Form war das Grundgesetz 1949 in Kraft getreten.[2]
Der Deutsche Bundestag brauchte zwei Legislaturperioden, um das Gleichberechtigungsgesetz auszuarbeiten, mit dem das BGB an den Gleichberechtigungsgrundsatz angepasst werden sollte. Zwischenzeitlich gab es Bestrebungen, Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes auf einen „Programmsatz“ ohne rechtliche Wirkung herabzustufen. Das wurde aber mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsnormcharakter des Gleichberechtigungssatzes Ende 1953 abgewendet. Maßgeblich bei diesem Urteil war Erna Scheffler, die 1951 als erste und erst einmal einzige Frau Richterin des Bundesverfassungsgerichts geworden war.[3] Das Gleichberechtigungsgesetz, mit dem unter anderem das Familienrecht angepasst wurde, wurde schließlich am 18. Juni 1957 verabschiedet. Die Ursache für die lange Bearbeitungsdauer war, dass in Politik, Rechtslehre und Gesellschaft eine große Uneinigkeit dazu bestand, was der Gleichberechtigungsgrundsatz im Hinblick auf Ehe und Familie bedeuten sollte. Einer der strittigen Punkte war, wem bei Uneinigkeit der Eltern im Hinblick auf das Kind das Entscheidungsvorrecht zukam. In der verabschiedeten Fassung des Gesetzes waren dafür die neu gestalteten § 1628 BGB und § 1629 BGB enthalten. § 1628 bestimmte, dass bei Uneinigkeit zwischen Vater und Mutter in Fragen der elterlichen Gewalt die Entscheidung des Vaters galt (Stichentscheid). § 1629 Abs. 1 verlieh dem Vater den Alleinvertretungsanspruch bei der gesetzlichen Vertretung des Kindes. Die Kirchen und die Konservativen hatten sich bei diesen Punkten durchgesetzt.[4][5.1]
Aus Sicht vieler, darunter Marie-Elisabeth Lüders, Bundestagsabgeordnete für die FDP, waren diese Paragraphen „offensichtlich verfassungswidrig“. Lüders, die ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts anstrebte, erkundigte sich im September 1957 bei Scheffler, die sie seit vielen Jahren kannte, nach den maßgeblichen Bestimmungen für die abstrakte Normenkontrolle. Die Verfassungsrichterin befürwortete in ihrer Antwort einen solchen Schritt, noch bevor das „sogenannte Gleichberechtigungsgesetz“ in Kraft trete. Doch die SPD war nicht bereit, sich einer abstrakten Normenkontrolle anzuschließen.[6.1]
Daraufhin schlug Lüders im November Hildegard Gethmann, der Vorsitzenden des Deutschen Juristinnenbundes (damals noch Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen) vor, verheiratete Frauen aus verschiedenen Frauenorganisationen, die minderjährige Kinder hätten, mit einer Klage „vorzuschicken“. Auch Scheffler hielt dies inzwischen für aussichtsreicher. Da der väterliche Stichentscheid in der Praxis selten relevant sei, gab sie zudem den Rat, geeignete Fälle bzgl. des gesetzlichen Alleinvertretungsrechts des Vaters zu finden. Wichtig sei, so Scheffler, dass Fälle genommen würden, die nach der Begründung des Gerichts klar auf der alleinigen gesetzlichen Vertretung des Kindes durch den Vater oder auf seiner Entscheidungsbefugnis beruhten. Scheffler schrieb: „Es ist zu schade, daß ich nichts anderes tun kann als abwarten.“[6.1]
Sachverhalt
Der Juristinnenbund nahm sich der Sache an. Er machte vier verheiratete Mütter minderjähriger Kinder als Klägerinnen ausfindig, drei nicht berufstätige und eine Rechtsanwältin, und beauftragte Anfang 1959 die Rechtswissenschaftler Wolfram Müller-Freienfels und Helmut Ridder mit deren Vertretung.[5.2] Die Bezahlung der Honorare und der Reisekosten organisierte der Juristinnenbund. Lüders hatte sich bereiterklärt, einen Betrag beizusteuern, der 75 % der Kosten abgedeckt hätte. Die Resonanz auf einen an die anderen Frauenverbände und deren Mitglieder gerichteten Spendenaufruf war jedoch so groß, dass dies nicht notwendig wurde. Zu den Verfassungsbeschwerden der vier Frauen kamen noch konkrete Normenkontrollverfahren der Amtsgerichte Köln und Bensberg hinzu, die § 1629 Abs. 1 BGB als nicht vereinbar mit Artikel 3 Abs. 2 GG und Artikel 6 Abs. 2 GG sahen.[6.1]
Verfahren und Urteil

Das Bundesverfassungsgericht fasste die Verfassungsbeschwerden und die konkreten Normenkontrollen zu einem Verfahren zusammen. Für die Verfassungsrichterin Scheffler war der Fall so klar, dass sie eine mündliche Verhandlung für überflüssig hielt. Am 15. Juni 1959 gab es trotzdem eine. Das Bundesjustizministerium schickte lange Schriftsätze, in denen der Bundesjustizminister Fritz Schäffer hervorhob: „Artikel 3 Abs. 2 GG steht einer Regelung nicht entgegen, die durch die Interessen von Ehe und Familie im abendländisch-christlichen Sinne gefordert wird.“[7.1] Der Bundesgerichtshof wurde zu einer Stellungnahme aufgefordert. Er teilte mit, er sei stillschweigend von der Verfassungsmäßigkeit des § 1629 BGB ausgegangen.[8]
Als Vertreter der klagenden Frauen formulierte Helmut Ridder in seinem Plädoyer die „epochale Bedeutung der Entscheidung für die politische Kultur der frühen Bundesrepublik“, so der Historiker Till van Rahden. Ridder warnte vor der „mit ihrer Methodik ansteckenden Perversion unseres Verfassungsrechts“, wie sie die mit dem Gleichberechtigungsgesetz neu gefassten §§ 1628 und 1629 BGB darstellten. Gegen das Argument, das Leitbild des christlichen Abendlandes verlange die patriarchalische Familie, wandte er ein, dass dem Kanonischen Recht die Rechtsfigur des väterlichen Stichentscheides fremd sei. Er schloss seinen Vortrag damit ab, dass die Treue zur Verfassung, „die innere Verfassungsloyalität“, „das erste der politischen Gebote der Stunde“ sei.[9.1]
Die Meinungen im Bundesverfassungsgericht waren nicht einheitlich, wie aus den internen Akten des Gerichts hervorgeht. So sah der Richter Herbert Scholtissek Raum für eine „differenzierende Behandlung von Ehemann und Ehefrau“, die sich aus „den verschiedenen Funktionen von Ehemann und Ehefrau, Vater und Mutter“ ergebe. Auch der Richter Erwin Stein verteidigte die Regelung des Gleichberechtigungsgesetzes im Vergleich zur vorherigen als „vielschichtig, abgestuft und wohl ausgewogen“. Letztendlich setzte sich jedoch Scheffler, unterstützt von ihrem Kollegen Joachim Lehmann, mit ihren Argumenten durch. Die beiden wurden mit der Endredaktion des Urteils betraut, das schließlich mehr als hundert Seiten umfasste.[7.2]
Da der Vorsitzende des Gerichts, Gebhard Müller, krank war, war es Scheffler, die das Urteil am 29. Juli 1959 verkündete.[7.3] Die §§ 1628 und 1629 Abs. 1 BGB, die mit dem Gleichstellungsgesetz von 1957 eingeführt worden waren, erklärte das Gericht für nichtig. Der Leitsatz des Urteils lautete: „Die zwischen den Eltern bestehende sittliche Lebensgemeinschaft und ihre gemeinsame, unteilbare Verantwortung gegenüber dem Kinde führen in Verbindung mit dem umfassenden Gleichberechtigungsgebot der Verfassung im Bereich der elterlichen Gewalt zu voller Gleichordnung von Vater und Mutter.“[10]
Das Bundesverfassungsgericht befand, dass sich mit der Reform der Gesetzgeber zwar bei § 1627 BGB zum Leitbild der Gleichberechtigung der Eltern bekannt habe. In den folgenden Bestimmungen habe er dieses aber „verdunkelt“ und „entwertet“. Etwaige funktionale oder biologische Unterschiede zwischen den Elternteilen könnten für das Eltern-Kind-Verhältnis keine Rolle spielen, denn die Beziehungen beider Eltern zu ihren Kindern seien „ihrem Wesensgehalt nach gleich“.[8] Im Ergebnis positionierte sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil gegen diejenigen Vertreter, die versuchten, über christlich-theologische Naturrechtslehren patriarchalische Regelungen zu begründen.[6.2]
Nach dem Urteil
Scheffler lächelte während der Urteilsverkündung, was die Frankfurter Allgemeine Zeitung in ihrem Bericht zum Urteil herausstellte.[11] Noch am Tag der Verkündung schickte sie eine Kopie des Urteils an Lüders, auf der sie handschriftlich vermerkte: „Hochverehrte und liebe Seniorin! Ihnen das Urteil schicken zu können, an dem Sie so großen Anteil haben, ist eine der schönsten Freuden.“[5.3] In ihren Memoiren lobte Lüders die „geradezu glänzende Darlegung aller juristischen Für und Wider zur Behandlung des Themas“ und freute sich, dass durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die „sinnlose und verfassungswidrige Formulierung“ zu Fall gebracht worden war, „auch im Interesse der Kinder“.[12] Die CDU-Abgeordnete Helene Weber, eine der Mütter des Grundgesetzes, die im Gesetzgebungsverfahren hartnäckig für den väterlichen Stichentscheid gekämpft hatte, zeigte sich dagegen persönlich tief betroffen.[13] Dem Gesetzgeber blieb danach nichts anderes übrig, als die Entscheidung über das Kind bei unauflösbarem Streit der Eltern der Justiz zu überlassen. Das heißt, ein Vormundschaftsgericht musste in solchen Fällen entscheiden.[8]
Allgemein galt der „Familienpatriarch“ mit diesem Urteil als „entthront“. Das Stichentscheid-Urteil war Aufmacher und Thema des Leitartikels in allen Zeitungen.[9.2] Die Anhänger einer patriarchalen Familienordnung waren entrüstet, wobei sich vor allem der Rheinische Merkur lautstark äußerte. Er warf dem Verfassungsgericht vor, die „vaterlose Gesellschaft als Leitidol zu etablieren“. Die Argumentation der Richterin und der Richter atme den Geist „verstaubter Geltungskämpfe aus der Ära der Suffragetten“. Der Merkur sagte den Einbruch des Staates in die Familie voraus und ergänzte, dass man sich leicht vorstellen könne, „wie vergnügt man sich in der Sowjetzone die Hände über diese formaldemokratische Einebnung der Familie reiben wird.“[14][9.3]
Scheffler selbst bemerkte 1970 zum Sachverhalt des Urteils: „Es gehört zu den seltsamsten Erscheinungen der Entwicklung, daß der Frau längst alle beruflichen Tätigkeiten unter gleichen Bedingungen offenstanden wie den Männern, daß sie aber als Mütter in ihrem ureigensten Wirkungsbereich sich dem Vater fügen mußte, so daß ihre Stimme als Abgeordnete oder als Richterin ebensoviel wog wie die Stimme eines Mannes, aber bei Entscheidungen über ihr eigenes Kind verstummen mußte.“[15] Das Urteil sah sie als „Krönung ihres Werkes“.[9.4]
Auswirkungen
Mit dem Stichentscheid-Urteil stellte die Bundesrepublik auch im internationalen Vergleich eine Ausnahme dar. Bis dahin war das väterliche Vorrecht allgemein üblich – mit Ausnahme der skandinavischen Länder. Dort war es in den 1920er Jahren abgeschafft worden.[9.5]
Mit der Entscheidung zum Rechtsnormcharakter des Gleichberechtigungssatzes hatte das Bundesverfassungsgericht 1953 die Formel von den „objektiven biologischen oder funktionalen Unterschieden zwischen Männern und Frauen“ geprägt. Mit dem Stichentscheid-Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass das Gericht hierbei nur an sehr begrenzte Bereiche der Differenzierung gedacht hatte. Als Beispiele sah das Gericht die Bestimmungen zum Schutze der Frau als Mutter und Regelungen über die besondere Art ihrer Leistungen für die Familiengemeinschaft.[16]
Das Urteil stellte laut Rahden eine „familienpolitische Zäsur“ und einen „epochemachenden Durchbruch einer emanzipatorischen Geschlechterpolitik“ dar.[9.6] Nach allgemeiner Sicht war mit dem Urteil im Ehe- und Familienrecht eine entscheidende Phase auf dem Weg zur rechtlichen Gleichstellung von Frau und Mann abgeschlossen. Nach einem kurzen „Aufwallen“ verschwand das Thema des Stichentscheids aus dem rechtswissenschaftlichen Diskurs.[9.2] Der nächste maßgebliche Schritt zur Erfüllung des Gleichberechtigungsgebots der Verfassung erfolgte erst 1976 mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts, mit dem erst das Leitbild der Hausfrauenehe zugunsten der partnerschaftlichen Ehe aufgegeben wurde.[5.4]
Erst ab 1979 wurde der Gesetzgeber wegen der entstandenen Regelungslücken aktiv. Mit dem Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979[17] wurde für den Fall, dass sich die Eltern bei Ausübung der elterlichen Sorge nicht einigen können, die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts eingeführt. Dieses Verfahren hatte das Bundesverfassungsgericht bereits im Stichentscheid-Urteil angeregt.[18] Das Vormundschaftsgericht sollte auf Antrag einem der beiden Elternteile die Entscheidung übertragen. Seit dem 1. Januar 1980 vertreten zudem die Eltern das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB). 1998 wurde der sogenannte Stichentscheid auf das Familiengericht übertragen.[19]
Rahden hob noch einen weiteren Aspekt des Urteils hervor. In der politischen Kultur der frühen Bundesrepublik hätte die Frage, ob und wie Autorität und Demokratie zu vereinen seien, eine wichtige Rolle gespielt. Während um 1950 das Verständnis von Autorität noch häufig auf dem Modell von Befehl und Gehorsam beruhte und sich durch Verweis auf die Tradition legitimierte, wurde ab Mitte der 1950er Jahre immer mehr darauf verwiesen, dass eine demokratische Gesellschaft ein neues Verständnis von Autorität voraussetze, dessen Legitimation sich aus dem Vertrauensverhältnis zwischen zwei Gleichen ergebe. Die Kritiker des Gleichberechtigungsgesetzes von 1957 hätten sich auf den Zusammenhang zwischen der Demokratisierung und der Suche nach einer neuen Form von väterlicher Autorität berufen. Aus ihrer Sicht war ein patriarchalisches Entscheidungsrecht des Mannes mit der Idee der Demokratie unvereinbar. Die Vorstellung, dass eine demokratische Gesellschaft auch ein neues Verständnis der väterlichen Autorität erfordere, hätte in der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts ein Echo gefunden, so Rahden.[9.7]
Literatur
- Marianne Feuersenger: Die garantierte Gleichberechtigung. Ein umstrittener Sieg der Frauen (= Herderbücherei. Band 777). Herder, Freiburg i.Br. 1980, ISBN 978-3-451-07777-7, S. 88–95, 132–134.
- Ute Sacksofsky: Das Grundrecht auf Gleichberechtigung. Eine rechtsdogmatische Untersuchung zu Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes (= Schriften zur Gleichstellung der Frau. Band 1). 2. erw. Auflage. Nomos, Baden-Baden 1996, ISBN 978-3-7890-4318-5.
- Gabriele Müller-List: Gleichberechtigung als Verfassungsauftrag. Eine Dokumentation zur Entstehung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (= Dokumente und Texte / Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der Politischen Parteien. Band 2). Droste, Düsseldorf 1996, ISBN 978-3-7700-5194-6, S. 50–54.
- Christine Franzius: Bonner Grundgesetz und Familienrecht. Die Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der westdeutschen Zivilrechtslehre der Nachkriegszeit (1945–1957) (= Studien zur Rechtsgeschichte / Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main. Band 178). Klostermann, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-465-03382-5, S. 129–132.
- Till van Rahden: Demokratie und väterliche Autorität. Das Karlsruher 'Stichentscheid'-Urteil von 1959 in der politischen Kultur der frühen Bundesrepublik. In: Zeithistorische Forschungen. Band 2, Nr. 2, 2005, S. 160–179 (d-nb.info).
- Thomas Darnstädt: Verschlusssache Karlsruhe. Die internen Akten des Bundesverfassungsgerichts. 2. Auflage. Piper, München 2019, ISBN 978-3-492-05875-9, S. 91–118.
- Marike Hansen: Erna Scheffler (1893–1983). Erste Richterin am Bundesverfassungsgericht und Wegbereiterin einer geschlechtergerechten Gesellschaft (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Band 111). Mohr Siebeck, Tübingen 2019, ISBN 978-3-16-157602-7, S. 145–158.