Sächsische Kanzleisprache
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Die sächsische Kanzleisprache (auch Meißner Kanzleideutsch) entwickelte sich im Zeitalter des deutschen Humanismus. Sie bildete eine Voraussetzung für ein den Dialekten übergeordnetes allgemeines Standarddeutsch,[1] wie es Martin Luther in seiner Bibelübersetzung von 1522 verwirklichte. Die sächsische Kanzleisprache – und somit auch das daraus entstandene Standarddeutsch – ist eine Ausgleichssprache auf der Grundlage spätmittelalterlicher ostmitteldeutscher und ostoberdeutscher Dialekte.
Der Verfall der mittelhochdeutschen höfischen Dichtung bedeutete ein vorläufiges Ende der gemeinsprachlichen Bestrebungen.[2] In Mittel- und Oberdeutschland bestanden nach dem Untergang der Sprache des Rittertums über den Mundarten stehende, nur bedingt einheitliche landschaftliche Verkehrs- und Geschäftssprachen, insbesondere die Sprachen der fürstlichen und städtischen Kanzleien.[3]
Der gewaltige Einfluss der Bibelübersetzung Luthers auf die deutsche Schriftsprache beruht zum einen darauf, dass Luther in der Mundart seiner mitteldeutschen Heimat aufgewachsen war, die sprachgeografisch zwischen den nord- und süddeutschen Dialekten eine Mittlerstelle einnimmt. Die Vertrautheit Luthers mit dem Sprachgebrauch der sächsischen Kanzlei bildete zum anderen einen weiteren vereinheitlichenden Faktor bei der Schaffung der neuhochdeutschen Schriftsprache.[4] Ebenso wesentlich ist, dass der Osten des deutschen Sprachgebiets bei der Vereinheitlichung der Schriftsprache schneller voranschritt als der politisch viel stärker zersplitterte Westen.[5]
Die Orthographie der sächsischen Kanzleisprache breitete sich schnell in den mittel- und niederdeutschen Regionen aus, während man im oberdeutschen Süden im 16. Jahrhundert in der maximilianischen Kanzleisprache schrieb, aus der sich noch im 17. Jahrhundert die oberdeutsche Schreibsprache entwickelte, die im Süden erst ab etwa 1750 von den neuhochdeutschen Formen verdrängt wurden. Allerdings waren die Übereinstimmungen dieser beiden größten Kanzleien des deutschsprachigen Raums so „gravierend (Unterschiede gibt es vor allem bei ie bzw. i für mittelhochdeutsch ie und bei der p- und b-Schreibung), daß sie »als verschiedene Ausprägungen ein und desselben Archisystems interpretierbar« sind.“[6] So stellte schon Martin Luther fest: „Kaiser Maximilian und Kurf[ürst] Friedrich, H[erzog] zu Sachsen etc. haben im römischen Reich die deutschen Sprachen also in eine gewisse Sprache gezogen.“[7]
Literatur
- Heinrich Bach: Die thüringisch-sächsische Kanzleisprache bis 1325. 2 Bände, Kopenhagen 1937–1943 (Nachdruck 1972).
- Rudolf Bentzinger: Die Kanzleisprachen. In: Werner Besch, Anne Betten, Oskar Reichmann, Stefan Sonderegger (Hrsgg.): Sprachgeschichte. Ein Handbuch zur Geschichte der der deutschen Sprache und ihrer Erforschung. 2., vollständig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. de Gruyter, Berlin / New York 2000, Sp. 1665–1673.
- Hermann Glaser, Jakob Lehmann, Arno Lubos: Wege der deutschen Literatur. Eine geschichtliche Darstellung. Ullstein Buch 323.
- Adolf Bach: Geschichte der deutschen Sprache. 8. Auflage. Quelle & Meyer, Heidelberg 1965.
- Martin Luther: Tischreden. Weimarer Ausgabe.