Tabula Bembina
beidseits mit Inschriften versehene Bronzetafel
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Die Tabula Bembina (im pl. tabulae Bembinae) ist eine beidseits mit Inschriften versehene Bronzetafel.[1] Sie gibt zwei römische politische Gesetze des Privatrechts wieder.[2] Die Gesetze stammen aus der Zeit der Gracchen, stehen aber in keinem unmittelbaren Bezug zueinander.
Die Tabula
Von der Bronzetafel sind zwölf Fragmente erhalten. Diese wurden bei Urbino gefunden und befanden sich ehemals im Besitz der Herzöge von Urbino, die sie als Geschenk Pietro Bembo überließen. Zwei Fragmente befinden sich heute im Kunsthistorischen Museum in Wien (Inv. III 172 und III 173),[3] weitere acht im Museo Archeologico Nazionale in Neapel, die restlichen zwei sind verschollen.
lex Acilia repetundarum
Zwar ist die Identität nicht zweifelsfrei gesichert, auch werden in der Forschung andere Rekonstruktionen als die Theodor Mommsens angeboten, aber auf einer der Seiten der Tafel dürfte die lex Acilia repetundarum aus der Zeit 123/122 v. Chr. graviert sein.[4] Einerseits bestimmte die lex, dass Ritter als Richter eingesetzt werden konnten, andererseits war ihr Gegenstand ein Erpressungsgesetz (crimen pecuniae repetundae). Magistraten wurde darin die Annahme von Geldern untersagt, soweit diese aus widerrechtlichen Quellen stammten und staatsfeindlichen Zwecken dienten.[5] Nahezu einhellig wird davon ausgegangen, dass Gaius Sempronius Gracchus Urheber des Gesetzes war.[6]
Es hatte sich herausgestellt, dass die Statthalter in den Provinzen sich zunehmend dem Vorwurf aussetzten, die Geschäftswelt durch Rechtsmissbrauch und Korruption zu destabilisieren. Um weiterer ausbeuterischer Erpressung Einhalt zu gebieten, waren wenige Jahrzehnte zuvor ständige Gerichtshöfe (quaestio perpetua) eingerichtet worden. Das Gesetz verschärfte nunmehr die bestehenden Regeln, das Geldstrafmaß wurde verdoppelt. Weitere Straferhöhungen soll später noch Sulla veranlasst haben.
lex agraria
Umseitig gab die Tafel eine namenlose lex agraria des Jahres 111 v. Chr. wieder.[4] Sie bestimmte, dass ausgesuchte Flächen des ager publicus – aus nicht umfänglich gesicherten Gründen – zur Privatisierung freigegeben wurden. Mit unterschiedlichen Schwerpunkten galten die getroffenen Anordnungen für Italien und die Provinzen Afrika und Griechenland. Betroffenes Weideland blieb über Pacht- und Weidegelder auch nach Eigentumsübertragung indirekt steuerpflichtig (vectigal).
In der Wissenschaft wurde lange über die Auffassung Appians im Werk Ἐμφυλίων (Emphylion) debattiert,[7] ob und in welchem Zusammenhang die lex mit den gracchianischen Gesetzen in Einklang steht.
Literatur
- Theodor Mommsen: Römisches Strafrecht. Duncker & Humblot, Leipzig 1899, S. 708–709 (Digitalisat).
- Dieter Flach: Zur Strafgesetzgebung der gracchischen Zeit. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung. Band 90, 1973, S. 91–104.
- Michael Crawford: Roman Statutes (= Bulletin of the Institute of Classical Studies. Supplementband 64). Institute of Classical Studies, London 1996, ISBN 0-900587-67-9, Band 1, S 40–45, 51–63, 113–180.