UN-Konvention gegen Verschwindenlassen
völkerrechtlicher Vertrag der Vereinten Nationen
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Die UN-Konvention gegen Verschwindenlassen (englischer Originaltitel International Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance (CPED), deutsch Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen) beinhaltet die Verpflichtung der Vertragsstaaten auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte bei Verhaftungen.[1]
Das Übereinkommen ist als rechtsverbindliches Instrument gegen das Verschwindenlassen von Personen konzipiert: Gemäß Artikel 1 soll niemand Opfer einer solchen Praxis werden.
Die Konvention sieht keine Ausnahmesituationen vor: Weder Krieg, Kriegsgefahr, politische Instabilität noch ein anderer öffentlicher Notstand darf als Rechtfertigung zum Verschwindenlassen von Personen herangezogen werden.
Begriffsdefinition „Verschwindenlassen“
Unter ‚Verschwindenlassen‘ wird jede Form von Freiheitsentzug mit der Erlaubnis, Unterstützung oder Duldung des Staates verstanden, bei der der verschwundenen Person durch Verheimlichung der Tatsachen oder des Aufenthaltsortes der rechtliche Schutz entzogen wird.[1.1]
Verpflichtungen der Vertragsstaaten
Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, geeignete gesetzliche Maßnahmen zu treffen, damit niemand in geheime Haft genommen oder anderweitig verschwinden gelassen wird. Die Habeas-Corpus-Rechte sollen gewährleistet werden und das Verschwinden und die Fälschung von Kinderadoptionen soll verhindert werden.[1.2]
Geschichte
Die Debatte über das Verschwindenlassen hat ihren Ursprung in der lateinamerikanischen Menschenrechtsbewegung und deren Auseinandersetzung mit den Verbrechen der rechten Militärdiktaturen. Nach dem Ende der Militärdiktaturen in beispielsweise Chile oder Argentinien forderten Menschenrechtsaktivisten eine Aufklärung über den Verbleib der während der Zeit der Diktatur verschwundenen Personen (Desaparecidos).[2]
1980 richtete die UNO Menschenrechts-Kommission eine Arbeitsgruppe ein, um die Problematik von vermissten und verschwundenen Personen anzugehen. 1992 verkündete die UN-Generalversammlung eine Erklärung zum Schutz aller Personen gegen das Verschwindenlassen; 2002 betraute die Menschenrechts-Kommission eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung eines Konventionsentwurfes. Im September 2005 hatte die Arbeitsgruppe ihr Mandat mit der Übergabe eines Entwurfs an die Menschenrechts-Kommission erfüllt. Im Juni 2006 kam der Menschenrechtsrat erstmals zusammen; er hat dabei den Entwurf einstimmig gutgeheißen und an die Generalversammlung überwiesen, diese hat dem Konventionsentwurf am 20. Dezember 2006 zugestimmt. Das Übereinkommen wurde am 20. Dezember 2006 von UN-Generalversammlung verabschiedet, es trat am 23. Dezember 2010 in Kraft.
Die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen ist somit das Resultat eines mehr als 30 Jahre langen Bestrebens von Angehörigen von Verschwundenen und Menschenrechtsexperten, einen neuen Straftatbestand im Völkerrecht zu implementieren.[2]
Stand der Ratifizierung
Am 14. Mai 2024 war der Vertrag von insgesamt 98 Staaten unterzeichnet und von 76 ratifiziert. Zuletzt unterzeichnet wurde der Vertrag 2018 von der Dominikanischen Republik, zuletzt ratifiziert wurde der Vertrag von Thailand am 14. Mai 2024.[3]
Kontrollorgan UN-Ausschuss
Für die Überprüfung der Umsetzung der vereinbarten Rechte und Pflichten wurde von der UNO ein Überwachungs-Ausschuss eingesetzt. Der Ausschuss[4] (engl. Committee on Enforced Disappearances, CED) verfügt über weitreichende Kompetenzen und kennt neben der Entgegennahme von Individualbeschwerden (Art. 31) und Staatenbeschwerden (Art. 32) auch ein dringliches Verfahren, sowie die Berechtigung, Felduntersuchungen durchzuführen, sofern die Vertragsstaaten bei der Ratifizierung der diesbezüglichen Zuständigkeit des Ausschusses zustimmten. Außerdem kann er Vorfälle von verbreitetem und systematischem Verschwindenlassen vor die UNO-Generalversammlung bringen. Der Ausschuss hat die Ermächtigung, dringliche Maßnahmen zu empfehlen. Unter bestimmten Umständen kann das Verschwindenlassen von Personen als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit betrachtet werden und eine internationale Strafverfolgung nach sich ziehen. Dabei stehen der internationalen Gemeinschaft die Organe der Vereinten Nationen zur Verfügung.[1]
| Name | Land | Bis zum 30. Juni |
|---|---|---|
| Hr. Juan Pablo Alban Alencastro | 2025 | |
| Hr. Mohammed Ayat | 2025 | |
| Hr. Matar Diop | 2023 | |
| Hr. Olivier de Frouville | 2023 | |
| Fr. Suela Janina | 2025 | |
| Fr. Milica Kolakovic-Bojovic | 2025 | |
| Fr. Barbara Lochbihler | 2023 | |
| Hr. Juan José López Ortega | 2023 | |
| Hr. Horacio Ravenna | 2025 | |
| Fr. Carmen Rosa Villa Quintana | 2023 |
Siehe auch
Weblinks
- Vertragstext: Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. (PDF, 690 KB) UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (UNHCHR; auch in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache (10. Juni 2011)
- UNHCHR (Hrsg.): Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances. Informationen über das Vorgehen zur Berichterstattung im Falle eines Verschwundenen, sowie über das Mandat der (UN-)Arbeitsgruppe, Berichte über ihre Tätigkeiten und Resolutionen der Generalversammlung und der Menschenrechts-Kommission mit einem Bezug zum Kampf gegen das Verschwindenlassen (10. Juni 2011)
- UN Working Group reiterates solidarity with disapperaed persons. United Nations Press Release, In: unhchr.ch, 30. August 2006 (zum Internationalen Tag der Verschwundenen (10. Juni 2011))
- Konvention gegen Verschwindenlassen. ( vom 2. Juni 2011 im Internet Archive) (10. Juni 2011))