Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege
Gruppe von Straftatbeständen im Schweizer Strafrecht
From Wikipedia, the free encyclopedia
Die Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege (frz. Crimes ou délits contre l’administration de la justice) sind eine Gruppe von Straftatbeständen im Schweizer Strafrecht, die die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden vor Missbrauch schützen soll. Der so überschriebene Siebzehnte Titel verbietet unter anderem falsche Beschuldigungen – weil dadurch gerichtliche Ressourcen gebunden werden – oder Fluchthilfe. Auch Geldwäsche fällt unter diese Gruppe, weil die Täter mit ihrem Vorgehen die Aufklärung von Straftaten erschweren wollen.

Straftatbestände
Das Gesetz kennt mehrere ähnliche Vergehen, die unter diese Gruppe fallen.
Falsche Anschuldigung
Art. 303 StGB: Wer jemanden wegen eines Verbrechens oder Vergehens anzeigt, obwohl er weiss, dass dieser nichts Verbotenes getan hat, kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Die Beschuldigung muss geeignet sein, um zu bewirken, dass die Behörden ein Strafverfahren gegen den Unschuldigen eröffnen. Nicht bestraft wird das Leugnen der eigenen Täterschaft in einem Prozess, das ist jedem Angeklagten erlaubt.[1.1]
Unschuldigt bleibt, wer jemanden eines Deliktes bezichtigt, das zwar begangen wurde, aber nicht von der beschuldigten Person.
In Art. 303 Abs. 2 wird auch das bewusste Verfälschen von Spuren am Tatort, um den Verdacht auf jemand anderen zu lenken, unter Strafe gestellt.
Irreführung der Rechtspflege
Art. 304 StGB: Dieser Artikel ist dem vorgehenden ähnlich, verbietet aber das Anzeigen einer Straftat, die nicht begangen wurde, und zwar auch dann, wenn keine bestimmte Person beschuldigt wird. Damit soll verhindert werden, dass die Behörde (typischerweise die Polizei) Ressourcen für eine Strafuntersuchung aufwenden muss, wenn gar kein Vergehen oder Verbrechen begangen wurde. Verboten ist es ebenso, sich selbst für eine nicht begangene Tat oder eine durch einen anderen begangene Tat zu beschuldigen.[2] Das erfüllt insbesondere deshalb den Tatbestand des Artikels, weil durch eine solche falsche Selbstbeschuldigung die Behörde eventuell weniger Ressourcen in die Verfolgung des effektiven Täters setzt und so in die Irre geführt oder das Verfahren verzögert wird. Die Anstiftung dazu ist ebenfalls strafbar („melde du dich als Fahrer, weil ich schon diverse entsprechende Vorstrafen habe!“).
Begünstigung
Art. 305 StGB: Der Begriff Begünstigung bezeichnet eine Tat, die einem anderen die Vorteile seiner Tat sichert beziehungsweise ihn der Nachteile seiner Tat entzieht. Verboten ist es, sowohl einen gesuchten Straftäter zu verstecken als auch jemandem bei einem Gefängnisausbruch zu helfen. Ersteres wird Verfolgungsbegünstigung genannt, letzteres Vollzugsbegünstigung. Dabei ist es unerheblich, ob der Beschuldigte die Tat tatsächlich begangen hat, denn insbesondere bei der Verfolgungsbegünstigung wird das ja erst in der anschliessenden Untersuchung oder Gerichtsverhandlung festgestellt werden.
Eine Begünstigung durch Unterlassen kann nur begehen, wer zur Strafverfolgung verpflichtet ist. Das beinhaltet jedoch nicht das Recht, eine Zeugenaussage verweigern zu dürfen, um den Täter zu schützen.[1.2][3]
Normalerweise nicht bestraft wird jemand, der von seinen prozessualen Rechten Gebrauch macht und sich oder Angehörige nicht selber belastet oder zur Tathandlung lügt. Nicht strafbar ist die sogenannte Selbstbegünstigung, also etwa unterzutauchen, wenn man gesucht wird. Auch der Strafverteidiger hat weitgehende Rechte, um seinen Mandanten zu entlasten. Prozessrechtlich unzulässig ist es hingegen etwa, wenn der Verteidiger Beweisstücke verbirgt oder Kassiber überbringt. Die Selbstbegünstigung ist aber keine Ausrede für Verbrechen, die zu diesem Zweck begangen werden, also etwa wenn jemand Gewalt gegen einen Beamten anwendet, um zu fliehen. (Siehe dazu auch Art. 286 – Hinderung einer Amtshandlung)
Geldwäscherei
Art. 305bis StGB: Geldwäsche wird ebenfalls als Vergehen gegen die Rechtspflege eingeordnet, weil dadurch die Herkunft von Vermögenswerten verschleiert wird und folglich die Strafverfolgung und das Einziehen von solchen Geldern erschwert wird.[1.3] Der Artikel verbietet es, Geldflüsse zu verschleiern, wenn jemand weiss oder wissen müsste, dass das Geld aus illegalen Aktivitäten oder aus einem qualifizierten Steuerdelikt stammt. Zur Definition eines qualifizierten Steuerdeliktes verweist der Artikel auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden und setzt die Untergrenze auf 300'000 Franken pro Steuerjahr.
Besonders schwer bestraft wird bandenmässige Geldwäsche, oder Geldwäsche als Teil einer kriminellen Organisation.
Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht
Art. 305ter StGB: Dieser Artikel, der vorwiegend an Banken und ihre Angestellten gerichtet ist, verpflichtet Gelddienstleister, die Identität von Berechtigten sorgfältig zu ermitteln und zu dokumentieren. Das soll klarstellen, dass Finanzdienstleister für die Beihilfe an Geldwäschereidelikten zur Rechenschaft gezogen werden können.
Absatz zwei, der eine ungewöhnliche ist-berechtigt-zu-Formulierung enthält, erlaubt es Finanzdienstleistern, der Geldwäscherei-Meldestelle des Bundes Anzeige zu machen, wenn sie den Verdacht hegen, dass jemand mittels ihrer Dienstleistung Geld waschen könnte. Die ungewöhnliche Formulierung dient als Rechtfertigung, dass sich die Finanzinstitutde in diesem Fall über ihre Schweigepflicht (Stichwort Bankgeheimnis) hinwegsetzen können.
Falsche Beweisaussage der Partei
Art. 306 StGB: Dieser Artikel verbietet Falschaussagen in Zivilprozessen. Der Artikel macht also aus einer bewussten Falschaussage in einem Zivilprozess, der ansonsten regelmässig nur mit einer Entschädigungszahlung einer Partei an die andere endet, eine Strafsache. Neben der Irreführung der Rechtspflege, die durch so eine falsche Aussage entstehen würde, ist es auch für den jeweiligen Prozessgegner wesentlich, dass keine Tatsachen falsch dargestellt werden. Es muss sich bei der Aussage allerdings um eine förmliche Einvernahme handeln, und die befragte Person muss darauf hingewiesen werden, dass sie die Wahrheit aussagen muss.
Falsches Zeugnis, Falsches Gutachten, Falsche Übersetzung
Art. 307 StGB: Dieser Artikel, der sich explizit nur an Zeugen, Gutachter oder Dolmetscher in einem Prozess (egal ob zivil- oder strafrechtlich) richtet, bedroht sie mit Strafe, wenn sie eine bewusst[1.4] falsche Aussage machen, ein falsches Gutachten abgeben beziehungsweise falsch übersetzen.
Strafmilderungen oder Straflosigkeit
Die Artikel 308f erlauben es dem Gericht, die Strafe zu mildern, wenn ein Täter in den Fällen von Art. 304–307 seine falsche Aussage selbstständig und rechtzeitig korrigiert.
Befreiung von Gefangenen
Art. 310 StGB: Dieser Artikel verbietet es noch einmal explizit, Gefangene zu befreien. Die verbotenen Methoden schliessen Gewalt, Drohungen oder List mit ein. In Absatz zwei wird ergänzt, dass bei einer Zusammenrottung, die zum Ziel hat, Gefangene zu befreien, jeder Beteiligte bestraft werden kann. Nicht erfasst ist jedoch, wer selber aus einem Gefängnis ausbricht – auch nicht als kollektive Tat der Gefangenen.
Meuterei von Gefangenen
Art. 311 StGB: Der letzte Artikel im siebzehnten Titel stellt die Meuterei von Gefangenen unter Strafe. Der blosse Gefängnisausbruch ist hingegen nicht strafbar. Das Gesetz versteht unter einer Gefangenenmeuterei die Zusammenrottung, um mittels Gewalt von Anstaltsbeamten oder Aufsichtspersonen ihre Freilassung zu erpressen.