Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Sowjetunion 1991

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Der Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (russisch: Договор о добрососедстве, партнёрстве и сотрудничестве между СССР и ФРГ) trat am 5. Juli 1991 in Kraft. Er wird auch als „Großer Vertrag“ oder „Umfassender Vertrag“ bezeichnet.[1]

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In den 22 Artikeln verpflichteten sich beide Seiten, alle Grenzen in Europa als unverletzlich anzuerkennen, und vereinbarten, weder Gewalt anzuwenden noch diese anzudrohen. Streitkräfte und Rüstung waren zu reduzieren. Die in der KSZE gesetzten Ziele sollten unterstützt, gestärkt und weiterentwickelt werden. In regelmäßigen gegenseitigen Konsultationen sollten die bilateralen Beziehungen vertieft und internationale Streitfragen geklärt werden.

Entstehung

Der Vertrag wurde am 13. September 1990, einen Tag nach dem Abschluss der sogenannten Zwei-plus-Vier-Verhandlungen mit dem Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland von den Außenministern beider Staaten in Moskau paraphiert[2][3] und am 9. November 1990 von Michail Gorbatschow und Helmut Kohl im Bonner Palais Schaumburg unterzeichnet. Er wurde am 25. April 1991 vom Deutschen Bundestag einstimmig ratifiziert und trat am 5. Juli 1991 in Kraft.[4]

Anlässlich der Unterzeichnung gaben beide Staatsoberhäupter am 9. November im Palais Schaumburg Erklärungen zur Bedeutung des Vertrags ab. Beim Empfang Gorbatschows auf dem Petersberg wurden zum Abendessen außerdem Ansprachen gehalten.[5]

Geschichtlicher Kontext

Der Vertrag schloss an die Ostpolitik der Bundesrepublik Deutschland bis 1990 an und kennzeichnete den Übergang von der Entspannungspolitik zum Ende des Ost-West-Konflikts[6][7] bzw. der Nachkriegsära.[8] Er enthält „perspektivische Aussagen zu allen wesentlichen Bereichen der bilateralen Zusammenarbeit“[8] in Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft, Technik, Arbeits- und Sozialwesen, Umweltschutz, Kultur, zwischenmenschlichen und Gruppenkontakten, Medien, Rechtshilfe, Denkmal- und Kriegsgräberpflege und internationalen Beziehungen[9] und schafft die Voraussetzungen für den Ausbau der deutsch-russischen Beziehungen auf der Grundlage des Moskauer Vertrags, der Gemeinsamen Erklärung vom 13. Juni 1989[10] sowie der bilateralen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion.[8]

Nach Darstellung Martin Neys, des Rechtsberaters auf westdeutscher Seite und Delegationsleiters im Redaktionsausschuss der Verhandlungen, ging es beidem Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht um isolierte Verhandlungen eines für sich allein stehenden 2+4-Dokuments. Dieser sei das Kernstück des Ergebnisses des 2+4-Prozesses; Resultat seien ebenso vier weitere Verträge mit der Sowjetunion, nämlich der „Umfassende Vertrag“, mit dem er in der Fußnote den Vertrag über gute Nachbarschaft bezeichnet, der „Stationierungs- und Abzugsvertrag“, der Überleitungsvertrag und der Vertrag über wirtschaftliche, technologische und wissenschaftliche Zusammenarbeit und der deutsch-polnische Grenzvertrag vom 14. November 1990. Besonders erwähnt Ney die Charta von Paris im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE). Diese habe den 2+4-Vertrag förmlich indossiert.[11]

Die Sowjetunion schloss ähnliche bilaterale Verträge mit anderen europäischen Staaten, um ihre Verbindungen mit Europa zu verstärken, insbesondere mit den Staaten der Europäischen Gemeinschaft.[8]

Der Vertrag wurde auf das Verhältnis zu Russland als Fortsetzer-Staat der Sowjetunion übertragen und gilt entsprechend weiter.[6][12] Die Russische Föderation hatte in einer Zirkularnote Boris Jelzins gegenüber allen Mitgliedern der Vereinten Nationen erklärt, die Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten der von der Sowjetunion geschlossenen völkerrechtlichen Verträge fortzusetzen.[13]

Geltung

Nach Artikel 22 galt der Vertrag zunächst für 20 Jahre, verlängerte sich danach jeweils für 5 Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt wurde.[14]

Inhalt

In den 22 Artikeln verpflichteten sich beide Seiten, alle Grenzen in Europa als unverletzlich anzuerkennen, und vereinbarten, weder Gewalt anzuwenden noch diese anzudrohen. Streitkräfte und Rüstung waren zu reduzieren. Die in der KSZE gesetzten Ziele sollten unterstützt, gestärkt und weiterentwickelt werden. In regelmäßigen gegenseitigen Konsultationen sollten die bilateralen Beziehungen vertieft und internationale Streitfragen geklärt werden.[4]

Denkschrift

Die dem Vertrag beigefügte erläuternde Denkschrift zu dem Vertrag hielt fest, dass der Vertrag die Grundsätze für die Gestaltung der Beziehungen festlege und sich dabei weitgehend auf KSZE- und VN-Grundlagen stütze.

Das gesamte Potential des vereinten Deutschland, seine Leistungsfähigkeit und sein Vertrauen in die europäische Verankerung der Sowjetunion wird in die bilateralen Beziehungen eingebracht. Das ist mehr als die Summe der Beziehungen der Sowjetunion zu beiden deutschen Staaten: Die Last der Spaltung Deutschlands entfällt und gibt damit den Weg frei für ein qualitativ neues Verhältnis. Der Vertrag soll eine Grundlage für langfristige Zusammenarbeit sichern.[2]

Bedeutung

Der Spiegel kommentierte am 16. September 1990, der völkerrechtlich verbindliche Vertrag sei für Moskau fast noch wichtiger als die Zwei-plus-Vier-Regelung für Moskau gewesen. Die Absichtserklärungen zu einer umfassenden Zusammenarbeit machten die Deutschen zu den wichtigsten Partnern der Reformpolitik Gorbatschows. „Die Sowjets erhoffen sich deutsche Hilfe, wenn es um den Umbau ihrer ruinierten Staatswirtschaft geht oder um ihre Beitrittswünsche in internationale Organisationen wie die EG oder den Internationalen Währungsfonds“. Erstmals sei in diesem Vertrag von „sowjetischen Bürgern deutscher Nationalität“ die Rede, denen es ermöglicht werden solle, ihre nationale, sprachliche und kulturelle Identität zu entfalten. Die Sowjets ihrerseits hätten größten Wert auf die Verpflichtung der Vertragspartner gelegt, ihre Denkmäler und Kriegsgräber auf deutschem Boden zu schützen und zu pflegen.[15]

Gunnar Garbe kommentierte 2002 in seiner Dissertation zur Russlandpolitik: „Im Vergleich zum Moskauer Vertrag von 1970, in dem ein auf Gewalt gestützter Status quo festgeschrieben wurde, legte man nun Wert auf die Definition des bilateralen Verhältnisses als vertrauensvoll, freundschaftlich und gutnachbarlich.“[16]

Einzelne Bestimmungen

Die Erläuterungen in Kursivschrift stammen sinngemäß aus der Denkschrift zum Vertrag.[2] Mit „sie“ sind im Folgenden immer Deutschland und die Sowjetunion gemeint.

Präambel: Es wird betont, einen Beitrag zur „Überwindung der Trennung Europas“ zu leisten, ein neues, durch gemeinsame Werte „vereintes Europa“ aufzubauen und eine dauerhafte und gerechte „europäische Friedensordnung einschließlich stabiler Strukturen der Sicherheit“ zu schaffen. Menschenrechten und Grundfreiheiten als Teil des gesamteuropäischen Erbes komme hohe Bedeutung zu, ihre Achtung sei wesentliche Voraussetzung für einen Fortschritt beim Aufbau dieser Friedensordnung.

Die Denkschrift erläutert, die Präambel erinnere an die Verantwortung beider Staaten für die Erhaltung des Friedens in Europa und der Welt. „Sie unterstreicht die gesamteuropäische Perspektive einer europäischen Friedensordnung und bekräftigt das Bekenntnis beider Staaten zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und zu den Bestimmungen der Schlussakte von Helsinki vom 1. August 1975 sowie der nachfolgenden Dokumente der KSZE.“

Art. 1: Bekenntnis zu Menschenwürde, Selbstbestimmung und Völkerrecht: „Sie bekräftigen das Recht aller Völker und Staaten, ihr Schicksal frei und ohne äußere Einmischung zu bestimmen und ihre politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach eigenen Wünschen zu gestalten.“

Dies entspricht laut Denkschrift weitgehend der gemeinsamen Erklärung vom 13. Juni 1989.

Art. 2: „Sie betrachten heute und künftig die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich, wie sie am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags verlaufen.“

Dies entspricht laut Denkschrift dem Moskauer Vertrag Artikel 3, 1 -3.[17]

Art. 3: Beide Seiten bekräftigen, dass sie sich der Androhung oder Anwendung von Gewalt enthalten werden, die gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit der anderen Seite gerichtet oder auf irgendeine andere Art und Weise mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen oder mit der KSZE-Schlussakte unvereinbar ist. „Sie werden ihre Streitigkeiten ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und keine ihrer Waffen jemals anwenden, es sei denn zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung.“

Art. 4: Abrüstungsvereinbarungen als gemeinsames Ziel

Art. 5: Bekenntnis zur Schlussakte von Helsinki der KSZE

Art. 6: Regelmäßige Treffen der Außenminister und Verteidigungsminister

Art. 7: „Falls eine Situation entsteht, die nach Meinung einer Seite eine Bedrohung für den Frieden oder eine Verletzung des Friedens darstellt oder gefährliche internationale Verwicklungen hervorrufen kann, so werden beide Seiten unverzüglich miteinander Verbindung aufnehmen und bemüht sein, ihre Positionen abzustimmen und Einverständnis über Maßnahmen zu erzielen, die geeignet sind, die Lage zu verbessern oder zu bewältigen.“

Art. 8: Ausbau der Zusammenarbeit

Art. 9: – im Bereich der Wirtschaft

Art. 10: – im Bereich von Wissenschaft und Technologie

Art. 11: – im Bereich des Umweltschutzes

Art. 12: – im Transportwesen

Art. 13: – bei Visa

Art. 14: Förderung der Begegnung von Organisationen und Personen

Art. 15: Förderung der Kultur, besonders der von Staatsbürgern deutscher Nationalität

Knüpft gemäß Denkschrift an das Schlußdokument des Kopenhagener Treffens über die menschliche Dimension der KSZE an.

Art. 16: Schutz der Kulturgüter und Rückgabe von Kunstschätzen

Art. 17: Humanitäre Zusammenarbeit

Art. 18: Pflege von Denkmälern und Kriegsgräbern

Art. 19: Rechtshilfe bei Strafsachen

Art. 20: Zusammenarbeit in internationalen Organisationen

Art. 21: Vertrag alsTeil des KSZE-Prozesses

Art. 22: Ratifizierung

Entwicklung

Offizielle Einschätzungen

Russische Sicht

Am 10. November 2000 veröffentlichte das Präsidialamt der Russischen Föderation einen Kommentar zu einem Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Wladimir Putin sah für die 10 Jahre des Bestehens des Vertrags eine erfolgreiche Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen außer der Restitiution von Kulturgütern und blickte optimistisch in die Zukunft:

Der Große Vertrag blickt in die Zukunft. Es wird Jahre dauern, bis das in ihm angelegte positive Potential voll ausgeschöpft ist. Daher kommt dem menschlichen Faktor eine besondere Bedeutung zu: die aktive Zusammenarbeit zwischen jungen Generationen von Politikern, Wissenschaftlern, Künstlern und Malern, Menschen aus verschiedenen Bereichen des Lebens in unseren Ländern, die Entwicklung eines intensiven und gut geplanten Studenten-, Jugend- und Berufsaustauschs, die Durchführung von internationalen Quizspielen und Wettbewerben, die den Traditionen unserer Völker gewidmet sind. Wir sollten darüber nachdenken, die Situation beim Sprachenlernen zu verbessern: das Studium der deutschen und der russischen Sprache, um einander ohne Vermittler zu verstehen. Man sagt, verstehen heißt verzeihen. Ich will noch mehr sagen: Verstehen heißt, Freundschaft schließen und lernen, gemeinsam für den Frieden zu arbeiten. (Hilfsübersetzung auf DeepL-Basis, kontrolliert)[18]

Das Außenamt der Russischen Föderation veröffentlichte 2020 eine Bilanz des Vertrages:

Dreißig Jahre später kann man sagen, dass der Große Vertrag eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung der strategischen Partnerschaft zwischen Russland und Deutschland sowie bei der Annäherung der Gesellschaften beider Länder nach dem Ende des Kalten Krieges in Europa gespielt hat. Aufgrund der geopolitischen Ausrichtung Berlins, das einen Kurs zur Eindämmung Russlands eingeschlagen hat, hält sich die deutsche Seite heute jedoch nicht strikt an alle Bestimmungen des Vertrages. Dafür gibt es zahlreiche Beispiele, darunter die Weigerung, Beziehungen der strategischen Partnerschaft zu fördern und regelmäßige zwischenstaatliche Konsultationen mit Russland abzuhalten, sowie die Aussetzung anderer wichtiger Mechanismen des politischen Dialogs und der Koordinierung von Positionen. (Hilfsübersetzung auf der Basis einer kontrollierten DeepL-Übersetzung)[19]

Die russische Botschaft (Berlin) veröffentlichte eine bis 2024 aktualiserte Darstellung zur Entwicklung der deutsch-russischen Beziehung auf der Grundlage des Vertrages. Sie erwähnt die zwischenstaatliche Konsultationen auf höchster Ebene und bilaterale Projekte und fasst erreichte Ergebnisse zusammen. Zur gegenwärtigen Situation stellt der Text auf der Botschaftsseite fest:

Derzeit liegt die Zusammenarbeit zwischen Ressorts, den Parlamenten und Regionen beider Länder auf Initiative der deutschen Seite auf Eis. Wichtige bilaterale Formate sind ausgesetzt worden.    

Der politische Dialog auf hoher Ebene sei fortgesetzt worden. Der Text erwähnt den Besuch des Bundeskanzlers Scholz vom 15. Februar 2022 in Moskau. Es habe Telefongespräche zwischen den Staats- und Regierungschefs Russlands und Deutschlands gegeben (zwei davon mit Beteiligung des französischen Präsidenten).[20] Die russische Fassung ergänzt, das letzte Gespräch habe am 15. November 2024 auf Initiative der deutschen Seite stattgefunden.

Es fand ein ausführlicher und offener Meinungsaustausch über die Lage in der Ukraine statt, wobei auch der Stand der russisch-deutschen Beziehungen angesprochen wurde. Wladimir Putin stellte fest, dass sich diese aufgrund der unfreundlichen Politik der deutschen Behörden auf breiter Front verschlechtert hätten. Es wurde betont, dass Russland seine vertraglichen Verpflichtungen im Energiesektor stets strikt eingehalten habe und zu einer für beide Seiten vorteilhaften Zusammenarbeit bereit sei, wenn Deutschland Interesse bekunde. (Hifsübersetzung auf der Basis von google translate[21]

Deutsche Sicht

Einzelmeinungen

Angela Stent

Angela Stent konstatierte 15 Jahre nach der Wiedervereinigung, die Diskontinuität des Kalten Krieges sei überwunden worden, das traditionelle Muster deutsch-russischer Partnerschaft habe sich wieder verstärkt. Diese Partnerschaft gründe sich auf den Wunsch der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und den Wunsch Deutschlands, Russland in Europa zu integrieren, zumal sich Deutschland wegen der Wiedervereinigung in besonderer Weise „für Russland verantwortlich“ fühle. Sie prognostizierte, dass Deutschland eine entscheidende Rolle für die Integration Russlands zukomen werde. In der geschichtlichen Rückschau charakterisiert sie das russisch-preußisch/deutsche Verhältnis als Symbiose. Deutschland sei für die wirtschaftliche und politische Entwicklung Russlands von Peter dem Großen bis Wladimir Putin entscheidend gewesen.[22]

Wolfgang Mueller

In seinem Werk zum Wandel des Geschichtsbildes in Russland zur Wiedervereinigung zitiert Wolfgang Mueller aus Gorbatschows Rede zur Unterzeichnung und kommentierte 2021, obschon auch 30 Jahre später der Präsident Russlands den Spitzen Deutschlands das übliche Glückwunschtelegramm zum Tag der Deutschen Einheit übermittelt und die Bedeutung des Ereignisses sowie die Bereitschaft zum Dialog betont habe, sei von der Euphorie Michail Gorbatschows vom November 1990 nur mehr wenig festzustellen. Auch RIA Nowosti habe den Vertrag nur sachlich wiedergegeben. Dies solle aber nicht zu der falschen Vorstellung führen, dass man in Russland die Wiedervereinigung bei Vertragsabschluss begeistert aufgenommen hätte. Neben einem sehr kritischen Teil des Diskurses habe der andere Teil in der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes und in der Überwindung der Teilung Europas Ziele erkannt, welche die sowjetische Zustimmung zur Wiedervereinigung rechtfertigen würden.[23]

Siehe auch

Literatur

  • Ingo von Münch (Hrsg.): Die Verträge zur Einheit Deutschlands. Staatsvertrag, Einigungsvertrag mit Anlagen, Wahlvertrag, Zwei-plus-Vier-Vertrag, Partnerschaftsverträge. 2. Aufl. München 1992.
  • Klaus Stern, Bruno Schmidt-Bleibtreu (Hrsg.): Verträge und Rechtsakte zur Deutschen Einheit. Bd. 3: Zwei-plus-Vier-Vertrag, Partnerschaftsverträge, EG-Maßnahmepaket mit Begründungen und Materialien. München 1991.
  • Heinz Timmermann: Russland und Deutschland: ihre Beziehungen als integraler Bestandteil gesamteuropäischer Kooperation. Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien, Köln, 1. August 1995 (PDF).
  • Susann Heinecke: Die deutsche Russlandpolitik 1991-2005. Entwicklungen und gesellschaftliche Einflüsse in außenpolitischen Entscheidungsprozessen. Univ.-Diss. Kiel, 2011 (PDF).

Vertragstext (Bundesgesetzblatt)

  • Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, BGBl. 1991 II S. 702, 703 (deutsch/russisch)

Einzelnachweise

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