Wildplakatierung
Anbringen von Plakaten im öffentlichen Raum, ohne Erlaubnis
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Als Wildplakatierung, auch Wildanschlag[1] wird das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Raum zu privaten kommerziellen Zwecken ohne die dafür erforderliche Erlaubnis bzw. auf anderen als dafür zugelassenen Flächen bezeichnet, beispielsweise an Stromkästen, Bauzäunen oder Straßenlaternen.[2]

Im modernen Verständnis gilt Wildplakatierung als Form des Guerilla-Marketings,[1] da sie trotz weitflächiger Aufmerksamkeit – selbst unter Einbeziehung von Bußgeldern[3] – nur wenig kostet.[4]
Geschichte
Mangels Möglichkeiten zur geregelten Plakatierung vor der Erfindung der Litfaßsäule Mitte des 19. Jahrhunderts war ursprünglich jede Plakatierung ungesetzlich und damit „wild.“ Plakatierung wiederum ist historisch seit spätestens dem 16. Jahrhundert nachgewiesen, wo bereits Schützenfeste und Gaukler derart auf sich aufmerksam machten.[5]
Rechtslage in Deutschland
Strafrechtliche Folgen
Das unbefugte Bekleben von Stromkästen, Schaufenstern oder Bushaltestellen mit Plakaten kann als Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar sein. Neben möglichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entstehen zusätzlich zivilrechtliche Haftungsrisiken.[6][7]
Das gilt auch für Wahlplakate politischer Parteien.[8]
Zivilrechtliche Ansprüche
Geschädigte Eigentümer haben nach § 823 BGB einen Anspruch auf Entfernung der Plakate. Zusätzlich können sie Kostenerstattung verlangen. Darüber hinaus besteht ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB, der meist durch außergerichtliche Abmahnung geltend gemacht wird.[6][7]
Ordnungsrechtliche Bestimmungen
Werden Plakate an Laternen oder Bäumen im öffentlichen Straßenraum befestigt, liegt eine unerlaubte Sondernutzung vor. Die unerlaubte Sondernutzung kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Verantwortlich sind sowohl die Plakatierenden als auch der Auftraggeber bzw. Veranstalter.[9]
Das Bekleben eines Schaltkastens mit kommerzieller Werbung ist auch nicht von dem mit § 68 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) verfolgten öffentlichen Zweck der Versorgung der Allgemeinheit mit Telekommunikation abgedeckt.[10] Werbeplakate an solchen Schaltkästen sind nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen allerdings nur dann eine straßenrechtliche Sondernutzung, wenn sie den Gemeingebrauch anderer Straßennutzer nicht nur unerheblich beeinträchtigen.[11][12]
Die Gemeinden können außerdem durch bußgeldbewehrte Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über ein Verbot von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen bzw. ihre Genehmigungspflicht regeln.[13][14]
Möglich ist auch eine kommunale Polizeiverordnung, die unerlaubtes Plakatieren verbietet.[15][16]
In Hamburg ist beispielsweise die im Bezirksamt Hamburg-Nord eingerichtete Zentralstelle Wildplakatierung bezirksübergreifend ausschließlich für die Bekämpfung und Ahndung von Wildplakatierung einschließlich der illegalen Beklebung zuständig.[17]
Legale Alternativen
Für bestimmte Zwecke – beispielsweise die Bewerbung gemeinnütziger Veranstaltungen – kann eine Sondernutzungserlaubnis bei der Gemeinde beantragt werden. Die Gebührenhöhe variiert je nach Gemeinde und Umfang der Plakatierung.[18][7]
Kosten
Wildplakatierung – insbesondere die Entfernung so angebrachter Plakate – ist ein Kostenfaktor, den die Allgemeinheit und Private zu tragen haben.
Die Beseitigungskosten stellen oft den größten Kostenblock dar. So kostet die Entfernung unrechtmäßig angebrachter Plakate die Stadt Bern jährlich 100.000 Franken.[19]
In Berlin entstehen durchschnittlich 90 Euro pro Quadratmeter Reinigungskosten. Bei größeren Flächen können schnell Kosten im vierstelligen Bereich anfallen.[20]