Zollverfahren
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Zollverfahren nennt man bestimmte zollrechtliche Behandlungen von Waren, die die ordnungsgemäße Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Lagerung und/oder Behandlung diese Waren im jeweiligen Zollgebiet erlaubt. Die Wahl des richtigen Zollverfahrens durch die Wirtschaftsbeteiligten ist entscheidend für die weitere Behandlung und den (zoll)rechtlichen Status der Waren. Mit der Abgabe einer Zollanmeldung beginnt der Prozess der Zollabfertigung, an dessen Ende die Überlassung der Ware in das jeweilige Zollverfahren erfolgen sollte.
Arten von Zollverfahren (EU)
In der EU existieren für das Zollgebiet der Union gem. Art. 5 Nr. 16 und Art. 210 UZK folgende drei Zollverfahren:
- Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
- Besondere Zollverfahren
- Ausfuhr
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Nichtunionswaren, also solche Waren, bei denen der Abgangsort der Sendung üblicherweise nicht im Zollgebiet der Union liegt, müssen nach der Gestellung bei der zuständigen Zollstelle eine zollrechtliche Bestimmung erhalten. (Hierbei gibt es aber für einige EU-Gebiete Sonderregelungen, etwa für die Kanarischen Inseln.) Dieses Verfahren ermöglicht die freie Verfügung über die eingeführten Waren und verleiht Nichtunionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren, sobald diese von der Zollstelle überlassen worden sind.
Besondere Zollverfahren
Bei Besonderen Zollverfahren entstehen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens keine Abgaben oder erst dann, wenn die Ware in den Wirtschaftskreislauf überführt wird. Dazu zählen:
- das Versandverfahren[1]
- das Zolllager-[2] und Freizonenverfahren[3]
- die Vorübergehende Verwendung und Endverwendung
- die Aktive und Passive Veredelung.
Die meisten besonderen Zollverfahren sind gleichzeitig Nichterhebungsverfahren[4], d. h. es werden keine Abgaben bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens erhoben.
Die Besonderen Zollverfahren enden üblicherweise in einem der beiden anderen Zollverfahren – mit der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr.
Ausfuhr
Man unterscheidet folgende Verfahren zur Ausfuhr in einen Nicht-EU-Staat:
- Endgültige Ausfuhr (Normalverfahren) als Einstufiges- oder Zweistufiges Verfahren[5] mit dem Ziel, das Unionsware dauerhaft das Zollgebiet verlässt und deren Status sich zur Nichtunionsware ändert.
- Vorübergehende Ausfuhr[6] z. B. durch Carnets mit dem Ziel, das die Unionsware wieder zurück ins Zollgebiet verbracht wird (z. B. Messegut, Berufsausrüstung, Fahrzeuge). Anstelle der Einfuhrabgabe wird die Hinterlegung einer Bürgschaft oder Kaution verlangt, aus der Zollforderungen bei nicht erfolgter Wiederausfuhr bedient werden.
- Wiederausfuhr[7] von Nichtunionsware die z. B. in einem Zolllager im Zollgebiet gelagert wird.
- Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren[8]
Registriernummern
Im Zollgebiet der Union (und allen am NCTS teilnehmenden Staaten) wird für eine mindestens im Status angenommen befindliche Zollanmeldung eine Master Reference Number (MRN) vergeben.
ATLAS-Registriernummer
In Deutschland werden durch das IT-System ATLAS in einigen Zollverfahren (weitestgehend parallel zur MRN) für jede Art von Ab-, Anmeldungen verschiedene ATLAS-Registriernummer erstellt. Die Nummern werden auch für andere zollrechtliche Vorgänge vergeben, die keine Zollverfahren sind, z. B. die Vorübergehende Verwahrung (in ATLAS als "Summarische Anmeldung" bezeichnet).
Jede ATLAS-Registriernummer setzt sich aus 21 Zeichen in 7 Feldern zusammen, die jeweils durch einen Schrägstrich getrennt sind.
- 1.–2. Stelle: ATLAS-Kennzeichen "AT"
- 3. Stelle: Art des Belegs (Großbuchstabe; s. u.)
- 4.–5. Stelle: Verfahrenscode (Ziffern; s. u.)
- 6.–11. Stelle: laufende Nummer (Ziffern)
- 12.–13. Stelle: Monat (01 bis 12)
- 14.–17. Stelle: Jahr
- 18.–21. Stelle: Dienststellennummer
Beispiel: AT/B/15/123456/02/2007/3302
| Art des Belegs | Verfahrenscode | Erläuterungen |
|---|---|---|
| A | 00 | Belegart für Einzelzollabfertigung, die noch nicht endgültig registriert wurden (Zollanmeldung vor Gestellung), z. B. eine vorzeitige Einfuhranmeldung (IPDC), bevor die ATB zum Einsatz gebracht wird oder eine Einfuhranmeldung mit T1 als Vorpapier, bevor das T1 beendigt wird. |
| B | 15 | Belegart für die Vorpapiere; sie wird in der Summarischen Anmeldung verwendet |
| C | 40 | Belegart für Verzollung einer EZA (Einzelzollanmeldung); wird benötigt für eine Zollfreigabe, um die Ware auszulagern. |
| C | 51 | Belegart für die aktive Veredelung einer Ware |
| D | 40 | Belegart für Verzollung einer VZA (Vereinfachte Zollanmeldung) |
| E | 40 | Anschreibungsmitteilung Zoll |
| F | 40 | Ergänzende Zollanmeldung |
| G | 40 | Ergänzende Zollanmeldung für „aus dem Zolllager“ |
| H | 71 | Bestandsaufzeichnungen - Zolllager |
| I | 40 | Belegart für mittels Internet erstellten EZA |
| J | 40 | Beendigungsanteil - Zolllager |
| K | 40 | Mündliche Zollanmeldung |
| M | 40 | Belegart für eine manuelle SumA-Erledigung |
| N | 40 | Anschreibeverfahren mit Gestellungsbefreiung |
| O | 31 | Belegart für die Wiederausfuhr einer zuvor summarisch angemeldeten Ware |
| Q | 40 | Beendigungsanteil - AV/UV |
| R | 91 | Belegart für die die Umwandlung einer Ware |
| S | 00 | Vorgang Nacherhebung, Erstattung oder Erlass |
| T | 71 | Belegart für die Überführung einer Ware ins Zolllager |
| V | 40 | Manuell erledigte vZA/AZ-Positionen |
| X | Variabel | Belegart für Verzollung von Kleinbetragssendungen (< 150 EUR) / Geschenksendungen / Privat an Privat über ATLAS-Impost |
| Z | 71 | Sammelerledigungsnachricht; sie wird in der Anwendung „ZL“ verwendet |