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Zollverwaltungsgesetz

Rechtsvorschrift (Deutschland) From Wikipedia, the free encyclopedia

Das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG), verkündet als Art. 1 des Zollrechtsänderungsgesetzes, ist die Rechtsgrundlage für die Grenzaufsicht durch den deutschen Zoll, um den Waren- und Barmittelverkehr über die Zollgrenze und über die Freizonengrenzen zu gewährleisten. Das Zollverwaltungsgesetz ergänzt dabei den Zollkodex der Union (UZK). Die Erhebung der Ein- und Ausfuhrabgaben, die Einfuhrumsatzsteuer und, bei der Einfuhr, die Verbrauchsteuerabgaben, soll damit sichergestellt werden. Ferner werden auch die europäischen und deutschen Verbringungsvorschriften von Waren überwacht.

Schnelle Fakten Basisdaten ...
Basisdaten
Titel:Zollverwaltungsgesetz
Abkürzung: ZollVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zollrecht
Fundstellennachweis: 613-7
Erlassen am: 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125, BGBl. I S. 2493)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1994
(BGBl. I S. 2493)
Letzte Änderung durch: Artikel 2 Abs. 8 G vom 20. März 2026
(BGBl. I Nr. 95 vom 1. April 2026)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
2. April 2026
(Art. 4 G vom 20. März 2026)
Weblink: Text des ZollVG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
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Geschichte

Das Zollverwaltungsgesetz löste bei seinem Inkrafttreten weitgehend das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 ab.[1] Es diente dazu, die harmonisierten Zollvorschriften des Europäischen Binnenmarkts (Zollkodex) im nationalen Recht zu verankern und die nationalen Anforderungen in deutsches Recht umzusetzen. Dort, wo dem deutschen Gesetzgeber im Zollrecht Raum für Regelungen verbleibt, haben diese Vorgaben Einzug in das Zollverwaltungsgesetz gefunden.

Regelungsgehalt

Aufgaben der Zollverwaltung

Das Gesetz bestimmt zunächst nicht abschließend die Aufgaben der Zollverwaltung. Das ZollVG bestimmt in § 1 die zollamtliche Überwachung des Waren- und Barmittelverkehrs, die Pflicht zur Entrichtung von Abgaben bei Grenzübertritt von Waren, die Einhaltung von Verbringungsverboten oder -beschränkungen sowie den grenzüberschreitenden Verkehr mit Barmitteln gleichgestellten werthaltigen Gegenständen (z. B. Wertpapiere, Edelmetalle und Edelsteine).

Einfuhr- und Ausfuhrwege

Das Zollverwaltungsgesetz erklärt, dass die Verbringung von Ware über den Landweg in und aus der Europäischen Union nur durch zugelassene Zollstraßen oder Rohrleitungen erfolgen darf, für den Luftverkehr über Zollflugplätze oder Zolllandeplätze erfolgt. Auf den Zollstraßen darf ein Übertritt der Waren über die Binnenmarktsgrenze oder in Freizonen nur während der Öffnungszeiten der Zollstationen erfolgen. Die anzumeldenden Waren müssen dann nach § 4 ZollVG an der Zollstelle „gestellt“ werden. Am Ort der Gestellung kann der Zoll mittels Überholung Nicht-EU-Waren in Beförderungsmitteln entdecken und damit den Schmuggel unterbinden.

Postsendungen

Der UZK differenziert die Postsendungen in Briefe und Postkarten, die nicht abgabepflichtig sind, und Warensendungen, die als Päckchen oder Paket durch einen Postdienstleister über die Grenze transportiert werden. Das Postversandverfahren nach Art. 226 bis 228 UZK wird allein durch die Deutsche Post AG/DHL abgewickelt, die entsprechende Zollanmeldungen vornimmt. Unter Einschränkung des Postgeheimnisses müssen die Postdienstleister auf Verlangen nach § 5 ZollVG die Postsendungen vorlegen, wenn Anhaltspunkte

  • für einen Verstoß gegen ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot
  • für einen Verbrauchsteuerverstoß
  • für die Verbringung von bemakelten (d. h. aus oder für kriminelle Handlungen) Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln

bestehen.

Zolltarif

Der Zolltarif wird durch den UZK bestimmt. Soweit noch ein Raum für nationale Regelungen verbleibt, darf das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Bundesministerium abweichende Vorschriften im Verordnungswege erlassen (§ 6 ZollVG).

Nämlichkeitssicherung

Wer am Zollverfahren beteiligt ist, muss die Nämlichkeit nachweisen können. Das bedeutet, dass den Zollbehörden bei der Anmeldungen Muster, Abbildungen und/oder Beschreibungen zur Verfügung stehen, die an die jeweilige Ware angebracht ist. Behältnisse, Räumlichkeiten oder Beförderungsmittel müssen verschlossen (ggf. verplombt) sein.

Freizonen

Durch gesondertes Gesetz können Zollfreizonen (Art. 243 UZK) eingerichtet werden. Freizonen unterliegen hinsichtlich der Nutzung und der Bebaubarkeit Einschränkungen. In der Regel sind Freizonen umzäunt.

Helgoland

Die zollrechtlichen Vorschriften für Helgoland finden sich in § 24 ZollVG.

Befugnisse der Zollbehörden

Am bedeutendsten ist der Teil III des Zollverwaltungsgesetzes, da er die Befugnisse der Zollverwaltung und ihrer Bediensteten beschreibt. Der Bereich, in dem die Befugnisse bestehen, ist der sog. grenznahe Raum (§ 14 ZollVG). Dieser erstreckt sich von der Zollgrenze bis 30 Kilometer in das deutsche Landesinnere und seewärts bis 50 Kilometer in Richtung deutscher Küste. Dabei kann der grenznahe Raum durch Verordnung des Bundesfinanzministeriums vergrößert werden. In diesem Gebiet darf der Zoll Personen, Beförderungsmittel und Waren anhalten. Die Identitätsfeststellung ist zulässig, wie auch die Durchsuchung von Personen zulässig ist, dazu müssen aber Anhaltspunkte eines unzulässigen Mitführens von verbotenen oder verbrauchsteuerpflichtigen Gegenständen bestehen. Örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen dürfen auch außerhalb des grenznahen Raums durchgeführt werden, wenn entsprechende Anhaltspunkte für einen zollrechtlichen Verstoß vorliegen. Bei Postsendungen dürfen von Zollbediensteten geprüft und auch geöffnet werden. Ferner können die mitgeführten Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel kontrolliert werden, um die Kontrolle der Offenlegungs-, Anzeige- und Nachweispflicht von 10.000 Euro und mehr zu gewährleisten.

Organisation der Zollverwaltung

Die Organisation der Zollverwaltung wird im Wesentlichen durch das Finanzverwaltungsgesetz bestimmt. Die Zuständigkeiten werden durch Verordnung des Bundesfinanzministeriums geregelt (§ 17 ZollVG). Um Stichprobenkontrollen zu planen und zu unterstützen, ist eine Zentralstelle für die Risikoanalyse (§ 17a ZollVG) eingerichtet.

Einzelnachweise

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