Zutatenliste
Aufstellung der Zutaten und Stoffe eines Lebensmittels
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Eine Zutatenliste ist eine Aufzählung aller Stoffe, die einem Lebensmittel zu dessen Herstellung zugegeben werden. Dabei werden die Zutaten in absteigender Reihenfolge ihrer Menge (bezogen auf den Gewichtsanteil) aufgeführt. Bei Zutaten, die bei der Bezeichnung des Produktes hervorgehoben werden (z. B. „mit Hühnerfleisch“), steht bei der jeweiligen Zutat zusätzlich der Anteil an der Gesamtmasse in Prozent (siehe auch Quid-Regel). Beigaben wie beispielsweise Rieselhilfen oder lebensmitteltechnische Hilfsmittel müssen nur dann angegeben werden, wenn sie nicht selber Zutaten einer Hauptzutat sind.[1]

Die Zutatenliste ist nicht mit der in der EU verbindlichen Nährwertkennzeichnung zu verwechseln, die zwar die gleiche rechtliche Grundlage hat, aber die Nährwerte im Lebensmittel beschreibt.[2]
Im Allgemeinen können Zusatzstoffe in Lebensmitteln (wie z. B. Farbstoffe, Konservierungsmittel, Emulgatoren usw.) auch durch ihren Klassennamen und ihr Kürzel, die sogenannten E-Nummern, aufgelistet werden (z. B. „Farbstoff: E 129“). Jede Zutat, die in der Zutatenliste genannt ist, muss in der Packung nachweisbar sein.
Rechtliche Grundlage
Europäische Union
In der EU ist seit 2014 die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)[3] verbindlich vorgeschrieben. Diese schreibt in Artikel 9 und Artikel 18 für fast alle Fertigpackungen ein sogenanntes „Zutatenverzeichnis“ vor.
Laut Anhang VII Teil C der Verordnung ist die Verwendung einer E-Nummer gestattet[4]. allergieauslösende Stoffe müssen immer angegeben werden, es sei denn, es handelt sich um „Spuren“, diese können freiwillig angegeben werden. Lebensmittel in der EU müssen keine Zutatenliste führen, wenn der Name des Produktes eindeutig auf die Zutat schließen lässt und das Produkt nur aus einer Zutat besteht[5].
Deutschland
Die Pflicht zur Angabe einer Zutatenliste bestand in Deutschland mit der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) bereits seit dem 3. August 1984. Mit der Lebensmittel-Informationsverordnung wurde die LMKV überflüssig, sodass sie zum 13. Juli 2017 außer Kraft trat. Einzelne Regelungen galten jedoch darüber hinaus, beispielsweise § 9b ZZulV.
Schweiz
In der Schweiz wird die Zutatenliste seit dem 16. Dezember 2016 mit der „Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel“ (LIV)[6] für Fertigpackungen geregelt. Art. 8 und Art. 9 beschreiben den genauen Aufbau und Inhalt der Zutatenliste.
Entsprechend Anhang 5 der Verordnung ist auch in der Schweiz die Nennung einer E-Nummer gestattet. Allergene, beispielsweise Nüsse, müssen ab einem Wert von 0,1 % am Endprodukt angegeben werden, selbst wenn es sich dabei nur um Verunreinigungen („Spuren“) handelt[7]. Art. 9 Abs. 1 lit. e erlaubt das Weglassen der Zutatenliste, wenn der Produktname eindeutig auf die einzige Zutat hinweist.